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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BFA-VG 2014 §9Rechtssatz
Die Rechtsprechung des VwGH, wonach gegenüber Personen, die "von klein auf" in Österreich aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig ist, zumal die diesbezüglichen Wertungen des ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestandes des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 2014 im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 nämlich weiterhin beachtlich sind (vgl. VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200), ist auf einen Fremden, der erst im Alter von fünf Jahren nach Österreich kam, nicht anwendbar (vgl. VwGH 17.9.1998, 96/18/0150).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022210027.L02Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023