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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Stoisser, über die Revision des L W in R, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Juli 2022, Zlen. LVwG-AV-1322/01-2020, LVwG-AV-440/001-2020, LVwG-AV-1316/001-2020, LVwG-AV-1227/001-2020, LVwG-AV-1133/001-2020, LVwG-AV-481/001-2020, LVwG-AV-458/001-2020, LVwG-AV-1089/002-2019, LVwG-AV-1074/002-2019, LVwG-AV-944/001-2019, LVwG-AV-943/001-2019, LVwG-AV-912/001-2019, LVwG-AV-911/001-2019, LVwG-AV-685/001-2019, LVwG-AV-668/001-2019, LVwG-AV-804/001-2021, LVwG-AV-803/001-2021, LVwG-AV-802/001-2021 und LVwG-AV-801/001-2021, betreffend Angelegenheiten nach dem Forstgesetz 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Juli 2022 verpflichtete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Revisionswerber - durch Abweisung von (nicht mit aufschiebender Wirkung verbunden gewesenen) Beschwerden gegen näher bezeichnete Bescheide der belangten Behörde - gemäß § 44 Abs. 2 iVm § 172 Abs. 6 lit. c Forstgesetz 1975 (ForstG) zur Durchführung bekämpfungstechnischer Behandlungsmaßnahmen an bestimmten vom Borkenkäfer befallenen und gefährdeten Holzgewächsen. Weiters ordnete das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis in diesem Zusammenhang - gleichfalls in Bestätigung näher bezeichneter Bescheide der belangen Behörde - die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG an und trug dem Revisionswerber die Tragung von Kosten für erfolgte Ersatzvornahmen auf, wobei das Verwaltungsgericht die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuließ.
2 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht - soweit für die vorliegende Revisionsentscheidung von Interesse (und insoweit wie in der Begründung des dem hg. Beschluss vom 31. März 2021, Ra 2019/10/0044, zugrunde liegenden, ebenfalls den Revisionswerber betreffenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes) - mit Blick auf das Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers, dieser sei wegen einer erfolgten Nachlassseparation für die angeordneten Maßnahmen „nicht zuständig“, zunächst aus, der Revisionswerber sei außerbücherlicher Eigentümer der den Verfahren zugrunde liegenden Grundstücke.
3 In dem Verlassenschaftsverfahren nach der Mutter des Revisionswerbers sei eine Separationskuratorin bestellt worden. Mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 10. Dezember 2015 (seit 4. Jänner 2016 - ungeachtet vom Revisionswerber erhobener Rechtsbehelfe - rechtskräftig) sei festgestellt worden, dass die Separationskuratorin im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des auf diesen Liegenschaften befindlichen Waldes nur insoweit zuständig sei, als Maßnahmen zur Schlägerung, für den Verkauf von nicht schadhaftem oder abgestorbenem (morschen) Stammholz und die Vereinnahmung von daraus erfließenden Erlösen zu ergreifen seien.
4 Daraus folge, dass sich die „Zuständigkeit der Separationskuratorin“ nicht auf die Schlägerung und Entfernung von - etwa durch Käferbefall - schadhaftem Holz erstrecke. In Hinblick auf den ausdrücklichen Hinweis auf schadhaftes Holz ändere auch der Umstand, dass schadhaftes Holz noch einen gewissen Restwert besitze, nichts an der „Zuständigkeit“ des Revisionswerbers.
5 Der Beschluss des Bezirksgerichtes vom 10. Dezember 2015 sei - so das Verwaltungsgericht weiter - „nur im Innenverhältnis zwischen Gericht, Kuratorin sowie dem Erben bindend“ und ändere nichts an der gesetzlichen Verpflichtung des Waldeigentümers gemäß § 44 Abs. 1 und 2 ForstG zur Ergreifung von Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung.
6 Der Revisionswerber sei damit als außerbücherlicher Waldeigentümer - auch in Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut des ForstG - entgegen seinem Beschwerdevorbringen berechtigterweise Adressat der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheide.
7 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 2.2. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 30.3.2020, Ra 2019/10/0180 bis 0182, 0187, mwN).
11 3. In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision behauptet der Revisionswerber zwar, der dem angefochtenen Erkenntnis zentral zugrunde gelegte Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 10. Dezember 2015 stehe mit früheren Beschlüssen des Verlassenschaftsgerichtes in Widerspruch, bestreitet allerdings weder, außerbücherlicher Eigentümer der gegenständlichen Waldgrundstücke zu sein, noch die Rechtskraft des genannten Beschlusses vom 10. Dezember 2015.
12 Insoweit kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG auf die Begründung des bereits genannten (den Revisionswerber betreffenden) hg. Beschlusses vom 31. März 2021, Ra 2019/10/0044 (insbesondere Rz 15 bis 20), verwiesen werden.
13 Soweit sich der Revisionswerber darüber hinaus wiederholt gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtes wendet, der Beschluss vom 10. Dezember 2015 sei auf näher genannte Weise „nur im Innenverhältnis bindend“, und vermeint, es sei „voll und ganz gerechtfertigt“, dass er den Verwaltungsgerichtshof „zur Klärung dieser offenen Rechtsfrage“ anrufe, unterlässt er die - gerade auch vor dem Hintergrund des hg. Beschlusses Ra 2019/10/0044 gebotene - konkrete Darlegung, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet habe (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 18.1.2023, Ro 2021/10/0013, mwN); schon deshalb genügt dieses Vorbringen den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG nicht.
14 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
15 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100148.L00Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023