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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
AlVG 1977 §66 Abs1 idF 2022/I/017Rechtssatz
Nach § 66 Abs. 1 dritter Satz AlVG 1977 gilt die (dortige) Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Nach § 66 Abs. 1 vierter Satz legcit. gilt die (dortige) Einmalzahlung nicht als anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-GrundsatzG 2019. Die diesbezügliche Bezugnahme im dritten Satz des § 66 Abs. 1 AlVG 1977 ("Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen") bezieht sich schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nur auf bundesgesetzliche Regelungen, somit nicht auf solche nach dem NÖ SHG AusführungsG 2020. Angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme im vierten Satz des § 66 Abs. 1 AlVG 1977 auf § 7 Abs. 5 Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass bereits im dritten Satz des § 66 Abs. 1 legcit. eine mit dem vierten Satz inhaltlich übereinstimmende Regelung bezüglich einer Leistung nach § 7 Abs. 5 Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 getroffen wurde. Es ist bei der Norminterpretation nämlich nicht zu unterstellen, dass der Gesetzgeber inhaltsleere oder überflüssige Anordnungen getroffen hat (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2016/10/0055; VwGH 4.4.2002, 97/08/0468, VwSlg. 15805 A). Davon ausgehend ergibt sich aus § 66 Abs. 4 AlVG 1977, der - anders als die Abs. 2 und 3 des § 66 legcit. - gerade nicht auf den vierten Satz des § 66 Abs. 1 legcit. verweist, aber unmissverständlich, dass der Bundesgesetzgeber in dieser Bestimmung gerade nicht vorgesehen hat, dass die damit normierte Einmalzahlung nicht als anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100094.L01Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023