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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
AlVG 1977 §66 Abs1 idF 2022/I/017Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Stoisser, über die Revision der G Y in W, vertreten durch Dr. Stella Spitzer-Härting, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Krongasse 22/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 2. Mai 2022, Zl. LVwG-AV-424/001-2022, betreffend Leistungen nach dem Niederösterreichischen Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 2. Mai 2022 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6. April 2022, mit dem der Revisionswerberin zuvor gewährte Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) betreffend den Zeitraum vom 1. bis zum 30. April 2022 (in Höhe von € 85,51 und € 24,11) eingestellt worden waren, als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - aus, die mit BGBl. I Nr. 17/2022 neu eingefügte Bestimmung des § 66 Abs. 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) sehe eine Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise in Höhe von € 150,-- für jene Personen vor, die in den Monaten Jänner bis Februar 2022 mindestens 30 Tage eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hätten. Dies treffe auf den Ehemann der Revisionswerberin zu, der im April 2022 diesen Teuerungsausgleich erhalten habe. Im Gegensatz zur Einmalzahlung des § 66 Abs. 3 AlVG für die Monate November bis Dezember 2021, welche nach dem Gesetzeswortlaut durch den Verweis des Abs. 3 leg. cit. auf den vierten Satz des Abs. 1 leg. cit. eine nicht anrechenbare Leistung nach § 7 Abs. 5 des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) darstelle und dementsprechend auch in § 3 Abs. 1 Z 8 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln übernommen worden sei, gelte dies für die Leistung nach § 66 Abs. 4 AlVG nicht, da der Gesetzgeber lediglich die Geltung des Abs. 1 zweiter und dritter Satz leg. cit., nicht aber die Geltung des vierten Satzes des Abs. 1 leg. cit. angeordnet habe. Die Anwendung des vierten Satzes des Abs. 1 leg. cit., der eine lex specialis zum dritten Satz des Abs. 1 leg. cit. darstelle und ausschließlich die Nichtanrechenbarkeit einer Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes regle, sei ausdrücklich ausgeschlossen. Es fehle demnach für diesen Teuerungsausgleich eine Regelung wie jene des § 3 Abs. 1 Z 8 der zitierten Verordnung. Dementsprechend sei der verfahrensgegenständliche Teuerungsausgleich beim Ehemann der Revisionswerberin in der Höhe von € 150,-- im Monat April 2022 als Einkommen zu berücksichtigen und anzurechnen.
3 Das Verwaltungsgericht ging im Weiteren davon aus, dass die Revisionswerberin „in allen Verfahren betreffend die Gewährung ihrer Sozialhilfeleistungen durch ihren Ehegatten, somit von einem amtsbekannten Familienmitglied, vertreten wurde und wird“.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als unzulässig erweist:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 28.10.2022, Ra 2022/10/0135; 24.2.2022, Ra 2021/10/0194; 4.5.2021, Ra 2020/10/0081).
9 In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Gesetzesinterpretation“ ab (Verweis auf VwGH 23.2.2001, 98/06/0240). Es liege zudem keine höchstgerichtliche Judikatur zur Regelung des § 66 Abs. 4 AlVG vor.
10 Die Revisionswerberin nimmt dazu im Wesentlichen den Standpunkt ein, in § 66 Abs. 1 dritter Satz AlVG werde ausdrücklich geregelt, dass die Einmalzahlung bei der Prüfung von u.a. „Ansprüchen aufgrund anderer Regelungen“ nicht zu berücksichtigen sei. Demnach sei „bei der Prüfung von Ansprüchen auf Sozialleist[ung]en nach dem NÖ SAG die Einmalzahlung gemäß § 66 Abs. 4 AlVG nicht zu berücksichtigen“. Es sei irrelevant, dass in § 66 Abs. 4 AlVG nicht auf den vierten Satz des Abs. 1 leg. cit. verwiesen werde, dieser Satz stelle entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes keine lex specialis dar, sondern eine „(entbehrliche) Spezifizierung des Satz 3“. Der fehlende Verweis auf die Einmalzahlung gemäß § 66 Abs. 4 AlVG in der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln könne nur „auf ein legistisches Versehen zurückzuführen sein“, andernfalls sich die Regelung „als gesetzwidrig“ erwiese. Darüber hinaus würde der Landesgesetzgeber damit gegen das „Berücksichtigungsgebot“ verstoßen.
11 Damit wird keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der vorliegenden Revision abhängt, aufgezeigt:
12 § 6 des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG), LGBl. Nr. 70/2019, lautet:
„§ 6
Einsatz des Einkommens
(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
13 § 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-0 idF LGBl. Nr. 5/2022 (somit in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 62/2022), lautet auszugsweise:
„§ 3
Anrechenfreies Einkommen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
(1) Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:
...
8. die Einmalzahlungen nach § 41 Abs. 6 und § 66 Abs. 3 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 216/2021, welche zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise gewährt werden.“
14 § 7 des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), BGBl. I Nr. 41/2019 (somit in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 78/2022), lautet (auszugsweise):
„Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln
§ 7. (1) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen - auch im Ausland - angerechnet werden. Zu den Leistungen Dritter zählen auch sämtliche öffentlichen Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. des Lebensgefährten, der eine für diese Person gemäß § 5 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt. Leistungen, die einer Person aufgrund der Bemessungsgrundlage gemäß § 5 zur Verfügung stehen sollen, sind in einem der Anrechnung entsprechenden Ausmaß zu reduzieren.
...
(5) Eine Anrechnung von öffentlichen Mitteln hat insoweit zu unterbleiben, als diese der Deckung eines Sonderbedarfs dienen, der nicht durch Leistungen der Sozialhilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt wird. Dies gilt insbesondere für Leistungen, die aufgrund von Behinderung oder eines Pflegebedarfs gewährt werden. Die Landesgesetzgebung hat diese Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen.
...“
15 § 66 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 17/2022, lautet:
„§ 66. (1) Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.
(2) Personen, die in den Monaten September bis November 2020 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in einem in Z 1 bis 3 festgelegten Ausmaß bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise für Dezember 2020 eine Einmalzahlung in der in den Z 1 bis 3 festgelegten Höhe,
1. bei Vorliegen von mindestens 15 Bezugstagen in Höhe von 150 Euro,
2. bei Vorliegen von mindestens 30 Bezugstagen in Höhe von 300 Euro,
3. bei Vorliegen von mindestens 45 Bezugstagen in Höhe von 450 Euro.
Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung.
(3) Personen, die in den Monaten November bis Dezember 2021 mindestens 30 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf die Einmalzahlung nicht anzuwenden.
(4) Personen, die in den Monaten Jänner bis Februar 2022 mindestens 30 Tage eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Z 9 bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) in Höhe von 150 Euro. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf diese Einmalzahlung nicht anzuwenden. Diese Einmalzahlung ist unpfändbar.“
16 Wie von der Revisionswerberin selbst ausgeführt wird, enthält die Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln keine Bestimmung, die eine Einmalzahlung nach § 66 Abs. 4 AlVG als anrechnungsfrei vom Einkommen ausnimmt; eine derartige Regelung wird in § 3 Abs. 1 Z 8 der genannten Verordnung lediglich (u.a.) für Einmalzahlungen nach § 66 Abs. 3 AlVG getroffen. Nach der insoweit klaren Rechtslage ist die Einmalzahlung nach § 66 Abs. 4 AlVG somit bei der Bemessung von Leistungen nach dem NÖ SAG als Einkommen zu berücksichtigen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen aber klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 18.5.2022, Ra 2022/10/0044; 21.5.2021, Ra 2021/10/0061; 5.11.2020, Ra 2020/10/0105).
17 Soweit die Revisionsweberin mit ihrem Verweis auf ein „legistisches Versehen“ (gemeint offenbar: die Nicht-Novellierung der Verordnung über Eigenmittel im Hinblick auf Einmalzahlungen nach § 66 Abs. 4 AlVG) bzw. auf das „Berücksichtigungsgebot“ Normbedenken zum Ausdruck bringt, ist auf Art. 133 Abs. 5 B-VG zu verweisen. Eine (behauptete) Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten fällt in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VwGH 9.11.2022, Ra 2022/10/0162, 0163; 21.10.2020, Ra 2020/11/0178; 11.10.2019, Ra 2019/01/0373). Nach ständiger Rechtsprechung kann der Verwaltungsgerichtshof zwar dann, wenn ihm bei Behandlung einer Revision Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit genereller Rechtsnormen erwachsen, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen (vgl. Art. 139 Abs. 1 Z 1 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 B-VG). Die Zulässigkeit einer Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG kann mit einer solchen Frage jedoch nicht begründet werden, weil sie selbst als Rechtsfrage eben nicht vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache „zu lösen“ ist (vgl. VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0004; 7.4.2022, Ra 2022/03/0074; 11.1.2022, Ra 2021/05/0183, 0184).
18 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof der Auslegung der Revisionswerberin auch nicht zu folgen vermag: Nach § 66 Abs. 1 dritter Satz AlVG gilt die (dortige) Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Nach § 66 Abs. 1 vierter Satz AlVG gilt die (dortige) Einmalzahlung nicht als anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes. Entgegen der offenbar dem Revisionsvorbringen zugrundeliegenden Ansicht bezieht sich die diesbezügliche Bezugnahme im dritten Satz des § 66 Abs. 1 AlVG („Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen“) schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nur auf bundesgesetzliche Regelungen, somit nicht auf solche nach dem NÖ SAG. Angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme im vierten Satz des § 66 Abs. 1 AlVG auf § 7 Abs. 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass bereits im dritten Satz des § 66 Abs. 1 AlVG eine mit dem vierten Satz inhaltlich übereinstimmende Regelung bezüglich einer Leistung nach § 7 Abs. 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz getroffen wurde. Es ist bei der Norminterpretation nämlich nicht zu unterstellen, dass der Gesetzgeber inhaltsleere oder überflüssige Anordnungen getroffen hat (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2016/10/0055, mit Verweis auf VwGH 4.4.2002, 97/08/0468, VwSlg. 15805 A). Davon ausgehend ergibt sich aus § 66 Abs. 4 AlVG, der - anders als die Abs. 2 und 3 des § 66 leg. cit. - gerade nicht auf den vierten Satz des § 66 Abs. 1 leg. cit. verweist, aber unmissverständlich, dass der Bundesgesetzgeber in dieser Bestimmung gerade nicht vorgesehen hat, dass die damit normierte Einmalzahlung nicht als anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz gilt.
19 Soweit in den Zulässigkeitsausführungen - ohne nähere Begründung - vorgebracht wird, durch „die Adressierung des [dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zugrundeliegenden] Bescheides an den Gatten der Revisionswerberin“ werde gegen das „Recht der Revisionswerberin auf ordnungsgemäße Erledigung ihres Antrags“ verstoßen, es fehle „am Verwaltungsakt“ und liege ein „Nichtbescheid“ vor, so wird damit nicht dargelegt, welche grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen wäre. Ausführungen dazu, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer Vertretung durch den Ehemann der Revisionswerberin ausgegangen sei, enthält die Revision nicht. Zudem wird die Revisionswerberin im Spruch des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides ausdrücklich genannt. Nach ständiger hg. Judikatur schadet eine fehlerhafte Bezeichnung nicht, wenn sich die Behörde bloß in der Bezeichnung des Adressaten seiner Entscheidung vergreift, aber aus der gesamten Erledigung offenkundig ist, wer gemeint war (vgl. VwGH 25.2.2019, Ro 2017/08/0035, mit Verweis auf VwGH 23.2.2017, Ra 2015/15/0081).
20 Mit Blick auf die von der Revisionswerberin nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachte Revisionsergänzung genügt es auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hinzuweisen, wonach ein in einem erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz erstattetes (ergänzendes) Vorbringen bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 16.11.2020, Ra 2018/06/0056; 24.6.2020, Ra 2019/20/0412; 3.2.2020, Ra 2019/02/0254).
21 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100094.L00Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023