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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §8Rechtssatz
Der VwGH hat mit dem Erkenntnis vom 25. April 2019, Ra 2018/07/0410, - unter Berufung auf EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect - ausgesprochen, dass lediglich "Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen", die Rechte aus der Bestimmung des Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus genießen, welche iVm. Art. 47 GRC die Mitgliedstaaten dazu verpflichte, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten. Daraus wurde in der Rechtsprechung für die Beschwerdelegitimation von Umweltorganisationen hinsichtlich naturschutzrechtlicher Bewilligungen aufgrund der Anwendung des Art. 9 Abs. 2 oder Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus das Erfordernis einer entsprechenden räumlichen und zeitlichen Anerkennung gemäß § 19 Abs. 7 UVPG 2000 abgeleitet (vgl. VwGH 30.9.2020, Ra 2019/10/0070, 0071; VwGH 19.2.2018, Ra 2015/07/0074).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100178.L01Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023