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L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
ASVG §293 Abs1 lita sublitbbBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Stoisser, über die Revision der S N in W, vertreten durch Mag.a (FH) J G als Erwachsenenvertreterin, diese vertreten durch Dr. Stella Spitzer-Härting, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Krongasse 22/4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21. April 2021, VGW-242/023/7082/2020/A-13, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 21. April 2020 erkannte die belangte Behörde der Revisionswerberin Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) für den Zeitraum 13. September 2019 bis 31. Mai 2020 in monatlich unterschiedlicher Höhe zu.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte den angefochten Bescheid mit der Maßgabe, dass für die Monate September 2019 bis einschließlich Dezember 2019 sowie April 2020 und Mai 2020 kein Anspruch auf Mittel aus dem WMG bestehe. Für Jänner 2020 sei hingegen eine Mietbeihilfe in der Höhe von € 26,39, für Februar 2020 eine solche in der Höhe von € 52,50 und für März in der Höhe von € 44,77 zuzuerkennen. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren relevant - aus, die Revisionswerberin lebe mit einem näher genannten Mann in Lebensgemeinschaft. Dieser Lebensgefährte beziehe eine Invaliditätspension in bestimmter Höhe. Die Revisionswerberin bilde mit ihrem Lebensgefährten eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 2 Z 2 WMG. Der Mindeststandard sei daher - sowie auch das in Abzug zu bringende Einkommen - unter Beachtung des § 10 Abs. 1 WMG für die so gebildete Bedarfsgemeinschaft zu bemessen.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Zur Zulässigkeit der Revision wird gegenständlich ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe rechtswidrig Personen, die mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt leben, ohne weitere Prüfung der Rechtsgrundlage deren Einkommens der Bedarfsgemeinschaft hinzugezählt. Es sei „einerseits (aus der Sicht des Lebensgefährten) unzulässig, eine bundesgesetzlich vorgesehene Mindestpension (=Ausgleichszulage), die ein Mindesteinkommen sichern soll, durch landesgesetzliche Bestimmungen zu verringern“. Andererseits sei es (aus Sicht der Revisionswerberin) unzulässig, ihren eigenen Anspruch auf Mindestsicherung erstens durch Heranziehung des niedrigeren Mindeststandards (des § 8 Abs. 2 Z 2 WMG) und zweitens durch Anrechnung des Einkommens des Lebensgefährten, gegenüber dem sie keinen Unterhaltsanspruch habe, zu vermindern. § 7 WMG sehe keine explizite Regelung zur Frage vor, ob auch solche Personen grundsätzlich zur Bedarfsgemeinschaft zu rechnen seien, die eine Ausgleichszulagen-Pension bezögen und deshalb selbst nicht anspruchsberechtigt nach dem WMG seien.
9 Die maßgeblichen Bestimmungen des WMG lauten auszugsweise:
„Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
§ 4.
(1) Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat, wer
1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
Personenkreis
§ 5.
(1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
...
(3) Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu.
...
Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
§ 7.
...
(2) Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:
2. Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.
...
Mindeststandards
§ 8.
...
(2) Die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat betragen:
...
2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben.
...
Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen
§ 10.
(1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.“
10 Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes leben die Revisionswerberin und ihr Lebensgefährte in einer Lebensgemeinschaft und bilden daher eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 2 Z 2 WMG. Die Annahme des Bestehens einer Lebensgemeinschaft wird in der Revision nicht bestritten.
11 Die Revisionswerberin bringt vor, es liege ein Unterschied zu der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 27.4.2016, Ra 2016/10/0013) vor, weil ihr Lebensgefährte aufgrund der Höhe seiner Invaliditätspension zuzüglich Ausgleichszulage (entsprechend dem Mindeststandard für Alleinstehende) keinen Anspruch auf Mindestsicherung habe, wohingegen bereits entschiedene Fälle die Haushaltsgemeinschaft mit einem Asylwerber, der schon gemäß § 5 WMG nicht zum bezugsberechtigten Personenkreis zähle, betroffen hätten. Dies sei von Relevanz, da ein Asylwerber faktisch nie ein Einkommen beziehe, das über jeglichem Mindeststandard der WMG-VO liege. Eine doppelte Berücksichtigung des Einkommens (verminderter Mindeststandard und Anrechnung des Einkommens) könne in diesen Fällen nicht zum Tragen kommen. In der bisherigen Rechtsprechung habe im Vordergrund gestanden, dass durch den gemeinsamen Haushalt der verminderte Mindeststandard für eine Bedarfsgemeinschaft zur Anwendung komme. Im Ausgleichszulagenrecht fehle eine gesetzliche Grundlage dafür, dass dem Ausgleichszulagenbezieher das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten nach der Art der zwischen Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, bestehenden engen Wirtschaftsgemeinschaft zuzurechnen sei, zumal Lebensgefährten untereinander auch keinen Anspruch auf Zuwendungen hätten. Die Auslegung der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichtes führe dazu, dass die Intention des Bundesgesetzgebers unterlaufen werde. Darüber hinaus werde der Regelung ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt. Dadurch, dass die Behörde nicht nur das Pensionseinkommen des Lebensgefährten, dessen Ausgleichszulage pauschal und die Sonderzahlungen zur Gänze angerechnet habe, würde der Pensions- bzw. Ausgleichszulagenbezug des Lebensgefährten implizit um 50 % und die Sonderzahlungen zur Gänze gekürzt werden.
12 Im Revisionsfall geht es ausschließlich um Leistungen der Revisionswerberin nach dem WMG, sodass das Schicksal der Revision nicht von den im Zusammenhang mit ihrem Lebensgefährten aufgeworfenen Rechtsfragen abhängt.
13 Gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG bilden volljährige Personen, zwischen denen (u.a.) eine Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Nach dieser Bestimmung spielt es für die Frage, ob eine Bedarfsgemeinschaft besteht, keine Rolle, ob eine Ehe oder - wie hier - eine Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits - in Zusammenhang mit einem nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählenden Lebensgefährten - klargestellt, dass der Umstand, dass ein der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnender Lebensgefährte keinen Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, nichts an dem gesetzlich normierten reduzierten Mindeststandard ändert (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2019/10/0158).
14 Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlautes des § 7 Abs. 2 Z 2 WMG mit dem Vorbringen der Revisionswerberin, die Rechtsprechung sei nicht anwendbar, da es sich bei ihrem Lebensgefährten nicht um einen Asylwerber (vgl. § 5 Abs. 3 WMG) sondern um einen potentiell Anspruchsberechtigten (vgl. § 4 Abs. 1 Z 1 WMG) handle, dessen Pensionseinkommen die in § 3 WMG definierten Bedarfe decke, weshalb er nicht nach dem WMG anspruchsberechtigt sei, nicht aufgezeigt, da dem Gesetz keine derartige Differenzierung - aus welchem Grund der Lebensgefährte keine Leistungen aus dem WMG bezieht - entnommen werden kann (vgl. dazu auch VwGH 28.10.2015, Ra 2015/10/0001).
15 Auch im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen iSd § 10 Abs. 1 WMG gelingt es der Revision nicht, eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen.
16 Gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz WMG ist das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.
17 Eine Anrechnung hat demzufolge nur dann zu erfolgen, wenn das Einkommen (u.a.) der/des nicht anspruchsberechtigten Lebensgefährtin/Lebensgefährten 75% des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt. Der nicht anzurechnende Betrag des genannten Einkommens entspricht damit dem Mindeststandard, der auch für in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG lebende volljährige (anspruchsberechtigte) Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr zum Tragen kommt (vgl. § 8 Abs. 2 Z 2 WMG). Im Falle einer Anrechnung gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz WMG wäre damit eine anspruchsberechtigte Person, die eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG mit einer nicht anspruchsberechtigten Person bildet, nicht schlechter gestellt als eine anspruchsberechtigte Person, die mit einer weiteren anspruchsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG lebt, ist doch gemäß § 10 Abs. 1 dritter Satz WMG bei der Berechnung von Mindestsicherungsleistungen auch das Einkommen der anspruchsberechtigten Personen einer Bedarfsgemeinschaft entsprechend zu berücksichtigen (vgl. erneut VwGH 27.2.2020, Ra 2019/10/0158, Rz 20-21).
18 Auch hinsichtlich der Anrechnung von Einkommen von nicht anspruchsberechtigten Lebensgefährten besteht somit eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch diesbezüglich wird in der Revision daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
19 Soweit in der Revision vorgebracht wird, die vorgenommene Auslegung unterstelle dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt, wird damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargelegt, da Normbedenken keine grundsätzliche, vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellen (vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2015/11/0117).
20 Abgesehen davon ist die Revisionswerberin auf die Materialien zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (514 BlgNR 26. GP, S. 5) im Zusammenhang mit § 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes und die dort zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, die zu der degressiven Abstufung der Höchstgrenzen monatlicher Leistungen der Sozialhilfe auszugsweise Folgendes ausführen:
„Die degressive Abstufung folgt dem Grundsatz, dass in Haushaltsgemeinschaft lebende Personen erfahrungsgemäß geringere Wohnkosten und - in einem gewissen Ausmaß - auch geringere Lebenshaltungskosten zu tragen haben (vgl. VfGH 7.3.2018, G 136/2017 mwN). Die grundsätzliche Annahme, dass mehrere in einer Wohneinheit oder sonstigen Wohngemeinschaft lebende Personen eine Haushaltsgemeinschaft bilden, ist aufgrund der damit regelmäßig verbundenen Kostenersparnis gerechtfertigt. Es spielt daher keine Rolle, ob zwischen den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unterhaltsrechtliche Beziehungen bestehen oder nicht. Anderes gilt jedoch, sofern aufgrund besonderer Umstände eine (teilweise) gemeinsame Wirtschaftsführung ausgeschlossen werden kann. Das ist etwa dann der Fall, wenn der (Unter-)Mieter des Zimmers einer Wohneinheit nachweist, dass er die gemeinsamen Einrichtungen des Haushalts (Küche, Badezimmer, Waschmaschine o. dgl.) aufgrund besonderer Lebensumstände nicht mitbenützt, sondern die betreffenden Bedürfnisse außerhalb der Wohneinheit befriedigt werden (vgl. VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020).“
21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100103.L00Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023