TE Vwgh Beschluss 2023/3/6 Ra 2023/06/0019

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Veröffentlicht am 06.03.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des P M in S, vertreten durch Dr. Karl Mumelter, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz/Liechtenstein, Landstraße 60, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 1. Dezember 2022, LVwG-318-83/2022-R18, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. C S und 2. E G S, beide in R; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Marktgemeinde Rankweil; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Rankweil vom 18. August 2022, mit welchem den mitbeteiligten Parteien die Errichtung eines Carports sowie eines Geräteschuppens beim bestehenden Wohnhaus auf GStNr. X, KG R., unter Einräumung einer Abstandsnachsicht zum GStNr. Y erteilt worden war, keine Folge und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.

Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, der Revisionswerber sei Eigentümer der Liegenschaft GStNr. Z (vormals GStNr. A). Gegenüber dieser Liegenschaft würden die in § 6 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a iVm § 19 lit. a Vorarlberger Baugesetz (Vlbg. BauG) festgelegten Nachbarabstände eingehalten, weshalb der Revisionswerber nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werde. Im Rahmen der Bewilligung des Wohnhauses der mitbeteiligten Parteien sei zwar die Einhaltung eines Abstandes von 5 m zur Grundgrenze des Revisionswerbers vereinbart und dies in den Baubewilligungsbescheid vom 28. Juni 1978 auch aufgenommen worden; diese Vereinbarung betreffe aber nur das damals verfahrensgegenständliche Wohnhaus. Die privatrechtliche Vereinbarung vom 15./19. November 2019 beziehe sich auch nicht auf das nun verfahrensgegenständliche Bauvorhaben; im Übrigen werde der Revisionswerber diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

5        In der Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, es fehle hg. Rechtsprechung dazu, ob eine Baubewilligung für eine nachfolgende Bebauung innerhalb der „Mindestabstandsflächen, die in einem Baubescheid aus dem Jahre 1978 angeordnet wurden“, erteilt werden dürfe. Darüber hinaus hätten die bauwerbenden Parteien in einer separaten Vereinbarung nochmals „diesen in der Baubewilligung 1978 angeordneten Mindestabstand [...] anerkannt“.

6        Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die Auslegung des Inhaltes eines Bescheides in der Regel nicht über die Bedeutung im Einzelfall hinausgeht. Die Auslegung eines Bescheides wäre nur dann revisibel, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl. etwa VwGH 20.12.2021, Ra 2018/06/0055, Rn. 27, mwN).

Der Revisionswerber geht davon aus, dass im Bewilligungsbescheid für das Wohnhaus der mitbeteiligten Parteien aus dem Jahr 1978 aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen den mitbeteiligten Parteien und dem Rechtsvorgänger des Revisionswerbers ein Mindestabstand von 5 m festgelegt worden sei, und diese Vereinbarung auch im gegenständlichen Verfahren zu beachten sei. Auf die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach sich diese Festlegung im Bescheid aus dem Jahr 1978 nur auf das Wohnhaus beziehe, geht der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht ein. Diese Auslegung des LVwG ist vor dem Hintergrund des Wortlautes der den Verfahrensakten beiliegenden Niederschrift des Bürgermeisters der Marktgemeinde Rankweil vom 10. April 1978, wonach sich der Bauwerber in der mündlichen Verhandlung betreffend das Verfahren zur Errichtung des Wohnhauses bereit erklärt habe, „das Bauvorhaben nach Süden abzurücken damit gegenüber der Gp.1754 ein Bauabstand von 5.00 m(nicht 3.00 m) entsteht“ (Hervorhebungen im Original), jedenfalls nicht als unvertretbar anzusehen.

Das LVwG wies auch zutreffend darauf hin, dass privatrechtliche Vereinbarungen auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen sind (vgl. etwa VwGH 29.7.2021, Ra 2021/05/0082, Rn. 32, mwN). Es kann daher nicht erkannt werden, dass das LVwG durch den Verweis der Auslegungsfragen der privatrechtlichen Vereinbarung vom 15./19. November 2019 auf den Zivilrechtsweg von der hg. Rechtsprechung abgewichen wäre.

7        In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 6. März 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060019.L00

Im RIS seit

03.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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