TE Vwgh Beschluss 2023/3/6 Ra 2023/06/0017

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Veröffentlicht am 06.03.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/06/0018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des E B und 2. der R B, beide in S, beide vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 14. November 2022, 405-3/1002/1/16-2022, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden; mitbeteiligte Parteien: 1. M S und 2. Ing. B S, beide in S, beide vertreten durch Mag. Matthias Ringhof, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden am Steinernen Meer, Almer Straße 2/3; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juni 2022, mit welchem den mitbeteiligten Parteien die baubehördliche Bewilligung für Zu- und Umbaumaßnahmen am bestehenden Objekt sowie für die Errichtung eines Carports auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG S erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5        In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht fest, die revisionswerbenden Parteien hätten vorgebracht, dass die den mitbeteiligten Parteien erteilte Baubewilligung auf einer rechtsungültigen und rechtswidrig zustande gekommenen Bauplatzerklärung basiere, wodurch das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht der revisionswerbenden Parteien, wonach eine Baubewilligung nur auf Grund einer rechtskonform zustande gekommenen Bauplatzerklärung Gültigkeit erlangen könne, verletzt worden sei. Dazu führte das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die hg. Judikatur im Wesentlichen aus, dass mit diesem Vorbringen kein von den Salzburger Bauvorschriften geschütztes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht werde, weil das Vorliegen einer Bauplatzerklärung kein im Baubewilligungsverfahren relevantes Nachbarrecht begründe (Hinweis etwa auf VwGH 24.4.2017, Ra 2017/06/0043) und die Behauptung einer rechtsungültigen bzw. nicht rechtskräftigen Bauplatzerklärung mit dem Fehlen einer Bauplatzerklärung gleichzusetzen sei. Weiters legte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung dar, dass im Revisionsfall vom Vorliegen einer (rechtlich existent gewordenen) Bauplatzerklärung auszugehen sei und die Änderung zivilrechtlicher Grenzen nach Erlassung der Bauplatzerklärung an deren Rechtswirksamkeit nichts ändere.

6        In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision bringen die revisionswerbenden Parteien zunächst vor, die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, wonach dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Vorliegen einer Bauplatzerklärung zukomme, widerspreche „nicht nur dem Gesetzeswortlaut des Salzburger Bautechnikgesetzes bzw. Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes, sondern auch der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.“ In der Folge führen die revisionswerbenden Parteien aus, warum aus ihrer Sicht nicht vom Vorliegen einer rechtswirksamen Bauplatzerklärung auszugehen sei. Weiters wird auf die hg. Judikatur verwiesen, wonach dem Bauwerber jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung der Mindestabstände zukomme und bei Verwirklichung des Bauvorhabens unter Weglassung der Bauplatzbewilligung in die gesetzlichen Nachbarabstände eingegriffen werde.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

7        Soweit die revisionswerbenden Parteien in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht, wonach den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Vorliegen einer Bauplatzerklärung zukomme, ein Abgehen des Verwaltungsgerichtes von der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behaupten, genügt ihr Vorbringen mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht, zumal schon nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher hg. Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien abgewichen sein soll (vgl. dazu etwa VwGH 20.1.2022, Ro 2019/06/0020, mwN). Welchen Bestimmungen des Salzburger Bautechnikgesetzes bzw. Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes dadurch widersprochen werde, wird ebenso wenig näher ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich.

8        Die von den revisionswerbenden Parteien unter Hinweis auf die hg. Judikatur vertretene Rechtsansicht, wonach den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Mindestabstände zukomme, trifft zwar zu. Die revisionswerbenden Parteien führen jedoch nicht konkret auf den vorliegenden Revisionsfall bezogen aus, dass bzw. inwiefern die gegenüber der Liegenschaft der revisionswerbenden Parteien einzuhaltenden Abstandsvorschriften durch das bewilligte Bauvorhaben verletzt würden, zumal dieses Bauvorhaben Zu- und Umbaumaßnahmen am bereits bestehenden Gebäude der mitbeteiligten Parteien umfasst, an welches nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes das Gebäude der revisionswerbenden Parteien im Jahr 2005 angebaut worden sei, wodurch diese Gebäude zu einem Doppelhauskörper verschmolzen seien. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird damit nicht aufgezeigt.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 6. März 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060017.L00

Im RIS seit

03.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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