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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BStMG 2002 §20 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/06/0068 B 29. Juni 2021 RS 1Stammrechtssatz
Der Straftatbestand des § 20 Abs. 3 BStMG 2002 wird durch das Unterlassen der fristgerechten Übermittlung des Nachweises über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse in Zusammenhang mit einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung einer Mautstrecke erfüllt. Anknüpfungspunkt für diesen Straftatbestand ist somit das Unterlassen des Nachweises (vgl VwGH 2.11.2016, Ra 2016/06/0046). Durch das Unterlassen des fristgerechten Nachweises erlischt die vorläufige Zuordnung zur erklärten (günstigeren) Tarifklasse gemäß § 9 Abs. 11 BStMG 2002 rückwirkend und das Fahrzeug wird automatisch der höchsten Tarifklasse zugeordnet. Damit ist der Tatbestand der Mautprellerei gemäß § 20 Abs. 3 BStMG 2002 verwirklicht. Ein Entfall der Strafbarkeit für den Fall, dass nach Ablauf der Einmeldefrist der Nachweis erbracht wird, dass die vorläufig hinterlegte Tarifklasse der tatsächlichen Emissionsklasse entspricht, ist dem BStMG 2002 nicht zu entnehmen. Insofern ist die Rechtslage klar (vgl. etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2019/06/0167, Rn. 18, wonach bei klarem Gesetzeswortlaut eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung selbst dann nicht vorliegt, wenn zu der relevanten Norm noch keine hg. Rechtsprechung vorliegt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060014.L01Im RIS seit
03.04.2023Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023