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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
AVG §13Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fe 2022/06/0001 B 3. Jänner 2023 RS 2 (hier: nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren. Art und Umfang des Ansuchens sind ausschlaggebend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis, weil die "Sache", über die eine Behörde im Bauverfahren zu entscheiden hat, durch das Ansuchen/die Anzeige bestimmt wird.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020060151.L01Im RIS seit
03.04.2023Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023