TE Vwgh Beschluss 2023/3/7 Ra 2022/21/0069

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Veröffentlicht am 07.03.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1
FrPolG 2005 §60
FrPolG 2005 §60 Abs1
FrPolG 2005 §60 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des F S, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2022, I406 2123191-3/4E, betreffend Aufhebung eines befristeten Einreiseverbotes gemäß § 60 FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nachdem der vom Revisionswerber, einem marokkanischen Staatsangehörigen, nach seiner Einreise in Österreich im Jänner 2016 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze erfolglos geblieben war, stellte er am 14. November 2019 einen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“.

2        Dieser Antrag wurde mit im Beschwerdeweg ergangenem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 8. Oktober 2020 zurückgewiesen, wobei unter einem (neuerlich) eine Rückkehrentscheidung erlassen und damit im Hinblick auf die Straffälligkeit des Revisionswerbers ein auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestütztes, mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot verbunden wurde. Eine dagegen vom Revisionswerber erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit dem Beschluss VwGH 10.3.2021, Ra 2021/17/0022, zurück.

3        Mit Eingabe vom 18. August 2021 beantragte der Revisionswerber die Aufhebung des Einreiseverbotes. Mit Bescheid vom 23. November 2021 wies das BFA diesen Antrag gemäß § 60 FPG zurück.

4        Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. Februar 2022 mit einer nicht weiter relevanten Maßgabe als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG erklärte das BVwG die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

5        Begründend stellte das BVwG fest, der Revisionswerber habe das Bundesgebiet seit Erlassung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nicht verlassen, sodass die Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes nach § 60 FPG von vornherein nicht gegeben seien.

6        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit dem Beschluss VfGH 4.10.2022, E 2576/2022-5, ablehnte und unter einem die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

7        Die in der Folge rechtzeitig ausgeführte außerordentliche Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig.

8        Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

10       Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann das BFA ein gemäß § 53 Abs. 2 FPG erlassenes Einreiseverbot auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter näher genannten Voraussetzungen verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Nach § 60 Abs. 2 FPG kann das BFA ein gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG erlassenes Einreiseverbot auf Antrag des Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen näher genannter Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige jeweils nachzuweisen.

11       Schon nach dem klaren Wortlaut der wiedergegebenen Bestimmungen kommt die vom Revisionswerber begehrte Aufhebung des Einreiseverbotes nach § 60 Abs. 1 FPG nicht in Betracht, weil von dieser Norm nur gemäß § 53 Abs. 2 FPG erlassene Einreiseverbote erfasst sind. Darüber hinaus setzt die Aufhebung - wie auch die hier wegen des gegen den Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erlassenen Einreiseverbotes allein in Betracht kommende Verkürzung dieses Einreiseverbotes nach § 60 Abs. 2 FPG - voraus, dass der Revisionswerber das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (vgl. VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0046, Rn. 11/12, mwN). Angesichts der in der Revision (wie auch schon in der Beschwerde) unbestritten gebliebenen Feststellungen zum unrechtmäßigen Verbleib des Revisionswerbers im Bundesgebiet nach Ablauf der ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise sind daher - wie das BVwG zutreffend erkannte - die Voraussetzungen für einen Antrag nach § 60 FPG von vornherein nicht gegeben. Dazu ist der Revision nichts zu entnehmen. Gegen die auf die unterlassene Ausreise gegründete Bestätigung der Antragszurückweisung durch das BVwG werden in der Revision vielmehr nur Argumente zur aus der Sicht des Revisionswerbers gegebenen inhaltlichen Berechtigung des Aufhebungsantrages wegen Änderung der familiären Verhältnisse vorgetragen, die jedoch an der Sache dieses Verfahrens vorbeigehen.

12       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 7. März 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022210069.L00

Im RIS seit

04.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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