TE Vwgh Beschluss 1995/11/6 95/04/0198

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Veröffentlicht am 06.11.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
GewO 1973 §359a Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, in der Beschwerdesache 1.) des PS, 2.) der SS,

3.) der HB und 4.) des WB, alle in W, alle vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. August 1995, Zl. Ge - 441295/14 - 1995/Sch/Th, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: J in S), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die mitbeteiligte Partei stellte am 14. Februar 1992 den Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung ihrer Betriebsanlage für das Abstellen von Lkws und Baugeräten samt Garage und Werkstättenraum sowie Lagerräumen. Das Ermittlungsverfahren über diesen Antrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck im Auftrag des Landeshauptmannes von Oberösterreich geführt und diese erließ auch namens des Landeshauptmannes von Oberösterreich den Bescheid vom 18. April 1994, mit welchem die beantragte Genehmigung erteilt wurde. Auf Grund von Berufungen der Nachbarn behob der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 4. November 1994 diesen Bescheid ersatzlos mit der Begründung, gemäß Art. IV Abs. 10 der Gewerberechtsnovelle 1992 seien die die Verfahren betreffend Betriebsanlagen regelnden Bestimmungen der Gewerberechtsnovelle auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weshalb zur Erlassung des erstbehördlichen Bescheides nicht der Landeshauptmann, sondern die Bezirkshauptmannschaft zuständig gewesen wäre.

Daraufhin erteilte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Bescheid vom 31. Jänner 1995 der mitbeteiligten Partei die beantragte Genehmigung. Gegen diesen Bescheid erhoben u.a. die Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem Bescheid vom 22. August 1995 gab der Landeshauptmann diesen Berufungen nur insoweit Folge, als verschiedene Veränderungen in den dem erstbehördlichen Bescheid beigegebenen Nebenstimmungen vorgenommen und als Rechtsgrundlage der Entscheidung § 77 GewO 1994 und § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes 1972 angeführt wurden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der u.a. geltend gemacht wird, die dem angefochtenen Bescheid beigegebene Rechtsmittelbelehrung, wonach eine weitere Berufung nicht mehr zulässig sei, sei unrichtig, weil ausgehend von der Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 1992 in der vorliegenden Sache der Rechtszug bis zum Bundesminister gehe.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die im Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG normierte Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde in niedererer Instanz (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 15. Jänner 1985, Zl. 84/04/0236).

Gemäß Art. IV Abs. 10 der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, sind die die Verfahren betreffend Betriebsanlagen und die Zuständigkeit zur Durchführung dieser Verfahren regelnden Bestimmungen der Gewerberechtsnovelle 1992, von der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme des Abs. 11 abgesehen, auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerberechtsnovelle 1992, das ist der 1. Juli 1993, noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlage nicht anzuwenden.

Da, wie sich aus der eingangs wiedergegebenen Darstellung des Ganges des Verwaltungsverfahrens ergibt, am 1. Juli 1993 der dem vorliegenden Verwaltungsverfahren zugrundeliegende Antrag bei der Behörde bereits anhängig war, ist auf den vorliegenden Fall, soweit es die Verfahrensbestimmungen betrifft, die Rechtslage anzuwenden, wie sie vor Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992 bestanden hat. Gemäß der somit hier anzuwendenden Bestimmung des § 359a Z. 1 GewO 1973 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992 geht in den Fällen, in denen bei Verfahren betreffend Betriebsanlagen in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, der administrative Instanzenzug bis zum Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um ein Verfahren über ein Ansuchen um die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage (§ 77 Abs. 1) handelt.

Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung treffen auf den vorliegenden Fall, dem ein Ansuchen um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage (§ 77 Abs. 1) zugrundeliegt, zu, sodaß den Beschwerdeführern entgegen der unrichtigen rechtlichen Belehrung im angefochtenen Bescheid gegen diesen das Rechtsmittel der Berufung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten offensteht.

Da somit der in Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG normierte Tatbestand der Erschöpfung des Instanzenzuges nicht gegeben ist, erweist sich die Beschwerde als nicht zulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040198.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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