TE Vfgh Erkenntnis 1993/9/27 B1360/92

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Veröffentlicht am 27.09.1993
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82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Quasianlaßfall; Anlaßfallwirkung der Aufhebung von Bestimmungen des Abschnittes I der BeitragsO für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit E v 30.06.93, V26-31/93. (Ebenso: E v 27.09.93, B1361/92).

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Ärztekammer für Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Eingabe vom 7.2.1990 an den Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien begehrte der Beschwerdeführer, seine sämtlichen bis 31.12.1989 an den Wohlfahrtsfonds geleisteten Beitragszahlungen bescheidmäßig vorzuschreiben. Mit Eingabe vom 1. August 1990 stellte der Beschwerdeführer sodann beim Beschwerdeausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien einen Devolutionsantrag.

Inzwischen hatte der Verwaltungsausschuß mit Bescheid vom 25. Juli 1990 wie folgt entschieden:

"Die gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien bis 31.Dezember 1989 vorgeschriebenen Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien betragen S 3,058.895,18."

Mit Beschwerde vom 16.8.1990 an den Beschwerdeausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien führte der Beschwerdeführer dagegen aus, daß aus dem Bescheid des Verwaltungsausschusses ziffernmäßig nicht ersichtlich sei, wie sich die vorgeschriebenen Beträge zusammensetzen und daher eine Prüfung nicht oder nur sehr schwierig vorzunehmen sei.

Mit Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 18.10.1990 wurde der Devolutionsantrag zurückgewiesen, der Bescheid vom 25.7.1990 behoben und der Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Beitragszahlungen abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.12.1991, B222/1991, wegen unrichtiger Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses aufgehoben.

Mit Ersatzbescheid vom 7.7.1992 wurde der Devolutionsantrag wieder zurückgewiesen, der Bescheid des Verwaltungsausschusses neuerlich behoben und der Antrag auf bescheidmäßige Vorschreibung aller bisher geleisteten Beitragszahlungen bis zum 31.12.1989 wieder abgewiesen.

In seiner Begründung führte der Beschwerdeausschuß aus, daß der Antragsteller gemäß Abschnitt I Abs1 litb sublit. aa dritter Satz der Beitragsordnung über Antrag bis zum 31. März des Folgejahres eine endgültige bescheidmäßige Festsetzung des Fondsbeitrages hätte verlangen können; dies sei aber nicht geschehen.

2. Mit Erkenntnis vom 30. Juni 1993, V26-31/93, hob der Verfassungsgerichtshof lita und litb bis einschließlich sublit. aa des Abs1 sowie die Wortfolgen, "die zu keinem der im Abs1 bezeichneten Sozialversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehen" und "4 oder" des Abs2 sowie der Absätze 4 bis 7 des Abschnittes I der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, beschlossen in der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 13. Dezember 1988 und am 21. Februar 1989, auf.

3. Gemäß Art139 Abs6 B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundeliegenden Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (vgl. VfSlg. 10616/1985, 10736/1985, 10954/1986).

Die (erste) nichtöffentliche Beratung im Verordnungsprüfungsverfahren, das zur oben genannten Entscheidung V26-31/93 führte, fand am 19. Juni 1993 statt. Die vorliegende Beschwerde wurde am 1. September 1992 eingebracht, war also zum Zeitpunkt der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der hier zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß dadurch die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nachteilig beeinflußt wurde. Er wurde somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG abgesehen.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist auch Umsatzsteuer in der Höhe von

S 2.500,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1360.1992

Dokumentnummer

JFT_10069073_92B01360_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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