Rechtssatz
Eine zwingende oder auch nur dispositive gesetzliche Regelung, wonach Kautionen und Sicherheitsleistungen zu veranlagen und/oder verzinst zurückzuzahlen sind, gibt es weder im allgemeinen Schuldrecht noch für Safe-Verträge.
Anmerkung
Siehe dazu auch RS0134293Entscheidungstexte
Schlagworte
Safevertrag, SchrankfachvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134292Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023