Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb **, Verpackerin, **, **, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1. B* C*, geb **, ohne Beschäftigungsangabe, D*, E*straße F*, 2. G* C*, ohne Angabe von Geburtsdatum und Beschäftigung, D*, E*straße F*, 3. H*-Aktiengesellschaft, FN **, **, **, alle vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen eingeschränkt EUR 11.434,-- s.A. (EUR 6.434,-- und Feststellung: EUR 5.000,--), über die Berufung der klagenden Partei in der Hauptsache (Berufungsinteresse EUR 189,-- s.A.) und im Kostenpunkt (Interesse EUR 183,22 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 11.1.2023, 43 Cg 84/21v-24, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung der klagenden Partei wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 562,03 (darin enthalten EUR 93,67 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Text
Entscheidungsgründe:
Am 29.5.2021 ereignete sich in D* auf der Achstraße ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Lenkerin und Halterin ihres PKW der Marke ** mit dem amtlichen Kennzeichen **, sowie die Erstbeklagte als Lenkerin des von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten kfz-haftpflichtversicherten PKW der Marke ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** beteiligt waren.
Die Beklagten anerkannten die Umstände, die zu ihrer Haftung dem Grunde nach führten (§ 266 ZPO).
Am 22.6.2021 überwies die Drittbeklagte EUR 5.450,-- mit der Widmung „anerkannter KFZ-Totalschaden, **“ an die Klägerin. Am 4.4.2022 überwies die Drittbeklagte EUR 3.000,-- an Schmerzengeld, EUR 157,50 an Haushaltsführungskosten sowie EUR 50,-- an Spesen (§ 267 ZPO).
Durch den durch die Erstbeklagte verursachten Auffahrunfall erlitt die Klägerin eine leichtgradige Zerrung/Beschleunigungstrauma (Grad 1 nach Erdmann) der Halswirbelsäule (umgangssprachlich Schleudertrauma [ICD-10S13.4]) und eine Brustkorbprellung (ICD-10S20.2) durch den Gurt.
Die Klägerin war 2 Wochen lang zur Hälfte und 2 Wochen lang zu einem Viertel in der Haushaltsführung beeinträchtigt.
Die Klägerin war unfallkausal nicht pflegebedürftig.
Von diesem Sachverhalt muss das Berufungsgericht gemäß § 498 Abs 1 ZPO ausgehen.
Mit der am 21.6.2021 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin Schadenersatzleistungen in Höhe von gesamt EUR 16.250,-- sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige, aus dem Unfall resultierende, Spät- und Dauerfolgen, bewertet mit EUR 5.000,-- (ON 1). Das Schadenersatzbegehren setze sich zusammen wie folgt: Schmerzengeld in Höhe von EUR 8.000,--, Totalschadensabrechnung in Höhe von EUR 7.000,--, Haushaltshilfekostenersatz in Höhe von EUR 900,--, Pflegekostenersatz in Höhe von EUR 300,--, sowie pauschale Unkosten in Höhe von EUR 50,--. Mit Schriftsatz vom 23.7.2021 (ON 5) schränkte die Klägerin ihr Leistungsbegehren um die Position der Totalschadensabrechnung (EUR 7.000,--) auf EUR 9.250,-- ein. In der Tagsatzung vom 23.11.2022 (ON 20.4 S 2) schränkte die Klägerin ihr Leistungsbegehren hinsichtlich des begehrten Schmerzengeld um EUR 3.000,-- auf EUR 5.000,--, und hinsichtlich des Haushaltshilfekostenersatzes um EUR 157,50 auf EUR 742,50 ein. Das auf den Ersatz von unfallkausalen Spesen gerichtete Leistungsbegehren von EUR 50,-- ließ sie fallen. In derselben Tagsatzung dehnte sie das auf Haushaltshilfekostenersatz gerichtete Leistungsbegehren um EUR 391,50, somit auf EUR 1.134,-- aus (ON 20.4 S 5).
Soweit im Berufungsverfahren von Relevanz, bringt die Klägerin zusammengefasst vor, sie habe durch den rechtswidrig verschuldeten Unfall ein Schleudertrauma und einen Rippenbruch im rechten Brustkorb erlitten. Dadurch sei sie im Haushalt eingeschränkt. Sie bewohne mit ihrer Mutter eine 45 m²-Wohnung. Bislang sei sie aufgrund des Verkehrsunfalls rund 60 Stunden in der Haushaltsführung eingeschränkt gewesen. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Stundensatzes von EUR 15,-- ergebe sich daraus ein angemessener Haushaltshilfekostenersatz in Höhe von EUR 900,--. Von diesem sei das von der Drittbeklagten geleistete Akonto in Höhe von EUR 157,50 abzuziehen, sodass der Anspruch in Höhe von EUR 742,50 bestehe. Auch Pflegeaufwendungen von nahen Haushaltsangehörigen seien als Haushaltsaufwendungen einzustufen. Folglich sei von einem angemessenen Stundensatz von EUR 18,-- auszugehen, sodass insgesamt EUR 1.134,-- an Haushaltshilfekosten gebühren würden.
Die Beklagten bestreiten der Höhe nach, beantragen kostenpflichtige Klagsabweisung und wenden, soweit im Berufungsverfahren noch relevant, zusammengefasst ein, die einzelnen Klagspositionen seien überhöht. Die Klägerin habe zudem keinen Rippenbruch erlitten. Von einer mehr als einstündigen Haushaltsführungstätigkeit sei jedenfalls nicht auszugehen. Zur Geltendmachung von Kosten für Pflegemaßnahmen der Eltern fehle es der Klägerin überdies an der aktiven Klagslegitimation. Der in Ansatz gebrachte Stundensatz sei weit überhöht.
Mit dem bekämpften Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand dazu, der Klägerin EUR 1.087,50 s.A. zu bezahlen (Pkt 1.). Das Mehrbegehren der Klägerin in Höhe von EUR 5.346,50 s.A. (Pkt 2.) und das Feststellungsbegehren der Klägerin wies es ab (Pkt 3.). Zudem verpflichtete es die Klägerin zum Ersatz der mit EUR 2.472,50 bestimmten Kosten der Beklagten (Pkt 4.).
Diesem Erkenntnis legte das Erstgericht den eingangs der Berufungsentscheidung wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt zugrunde.
Darüber hinaus traf es folgende - soweit im Rechtsmittel bekämpft kursiv gesetzte - Feststellungen:
Die Klägerin wendete vor dem Unfall fünf Stunden pro Tag für den Haushalt auf. Sie lebt gemeinsam mit ihren Eltern in einer 45 m²-Wohnung. Die Mutter der Klägerin litt unter einem Gehirntumor und leidet an Osteoporose, sodass dieser eine durchgehende Mithilfe im Haushalt nicht möglich ist. Der Vater der Klägerin trägt nicht nennenswert zur Haushaltsführung bei. Die alleine für die Klägerin anfallenden Haushaltstätigkeiten betragen 3 Stunden täglich.
Rechtliche Beurteilung
In rechtlicher Beurteilung ging das Erstgericht von einem dem Grunde nach unstrittigen Klagebegehren aus und beurteilte dieses am Maßstab der Verschuldenshaftung.
Insgesamt errechne sich ein Schadenersatzbetrag der Klägerin in Höhe von EUR 1.087,50. Dies setze sich aus EUR 300,-- an Schmerzengeld und EUR 787,50 an Haushaltshilfekostenersatz zusammen (US 5 und 6). Der durch die Verletzung notwendig gewordene Aufwand für die Beschäftigung von Ersatzkräften werde als Verdienstentgang behandelt (RIS-Justiz RS0030606). Nach ständiger Rechtsprechung sei der Anspruch auf Ersatz von Kosten an der verletzungsbedingt erforderlichen Haushaltshilfe in der Regel unter Bedachtnahme auf die Bruttokosten einer Ersatzkraft nach § 273 ZPO zu bemessen. Selbiges treffe auf die Festsetzung des Zeitaufwands einer Haushaltshilfe zu. Der Stundensatz von EUR 18,-- sei, wie auch das Ausmaß von 5 Stunden täglich, angemessen. Dabei sei auch jener Aufwand zu berücksichtigen gewesen, der die Klägerin in Erfüllung ihrer Beistandspflicht ihren Eltern gegenüber im Haushalt treffe. Ausgehend von einer Einschränkung von zwei Wochen von 50 % und zwei Wochen von 25 % errechne sich ein insgesamt zu ersetzender Betrag von EUR 945,--. Abzüglich des bereits geleisteten und eingeschränkten (ON 20) Betrags von EUR 157,50 verbleibe restlich ein hiefür zustehender Verdienstentgang in Höhe von EUR 787,50.
Gegen diese Entscheidung wendet sich nunmehr die (rechtzeitige) Berufung der Klägerin in der Hauptsache aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren mit weiteren EUR 189,-- stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt (ON 26 S 3).
In ihrer (fristgerechten) Berufungsbeantwortung beantragen die Beklagten, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen (ON 27 S 3).
Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Anfechtungsgründe war die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich. Über das Rechtsmittel war daher in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§ 480 Abs 1 ZPO). Dabei erwies es sich aus nachstehenden Erwägungen als unberechtigt:
A) Zum Anfechtungsumfang:
Auf die in erster Instanz noch - der Höhe nach - strittigen und über den Haushaltshilfekostenersatz hinausgehenden Schadenersatzbegehren und das abgewiesene Feststellungsbegehren kommt die Klägerin in ihrem Rechtsmittel nicht mehr zurück. Auf diese übrigen, jeweils selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen und Aspekte ist daher vom Berufungsgericht nicht mehr einzugehen (RIS-Justiz RS0043338, RS0043352 [T17, T23, T26, T31, T33, T34]; RS0041570 insbes [T6, T12]). Das Berufungsverfahren in der Hauptsache hat sich folglich auf den monierten (in erster Instanz abgewiesenen) Haushaltshilfekostenersatz im Umfang von EUR 189,-- zu beschränken.
B) Zur Beweisrüge:
1.: Die Klägerin bekämpft mit ihrer Beweisrüge die oben in der Wiedergabe der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung kursiv gesetzte Sachverhaltsfeststellung des Erstgerichts und wünscht an deren Stelle folgende Ersatzfeststellung:
„Die Klägerin wendete vor dem Unfall sechs Stunden am Tag im Haushalt gearbeitet.“
2.: Dieser Beweisrüge kommt jedoch aus nachstehenden Gründen keine Berechtigung zu:
2.1.: Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe 1. welche konkrete Feststellung bekämpft wird, 2. infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, 3. welche Feststellung stattdessen begehrt wird und 4. aufgrund welcher Beweisergebnisse die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (OLG Innsbruck 1 R 182/20d; 23 Rs 22/20a 3 R 71/20w; RIS-Justiz RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 [2019] § 471 ZPO Rz 15 mwN). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (5 Ob 311/85). Dabei reicht der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (10 Ob 5/22s; 6 Ob 177/21d). Werden diese Grundsätze nicht beachtet, ist eine Beweisrüge nicht judikaturkonform ausgeführt.
2.2.: Diesen von der Judikatur vorgegebenen Anforderungen genügt die Beweisrüge der Klägerin in mehrfacher Hinsicht nicht.
2.3.: Die Beweisrüge gründet im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin im Zuge ihrer Einvernahme angegeben habe, dass sie „vor dem Unfall so 5 oder 6 Stunden am Tag im Haushalt gearbeitet habe“ (ON 20.4 S 5). Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb das Erstgericht von 5 Stunden täglich ausgegangen sei. Die Äußerung der Klägerin sei klar als Korrektur der 5 Stunden auf 6 Stunden zu verstehen. Die begehrte Feststellung sei zudem für die Berechnung des Haushaltshilfekostenersatzes wesentlich. Wäre das Erstgericht von 6 Stunden am Tag ausgegangen, so hätte es den gesamten begehrten Betrag in Höhe von EUR 1.134,-- zugesprochen, somit EUR 189,-- mehr.
2.4.: Einleitend ist in diesem Zusammenhang zunächst auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach auch im Zug der Behandlung einer Beweisrüge einer Berufung nur zu überprüfen ist, ob das Erstgericht die ihm vorgelegten Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, nicht aber, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit tatsächlich übereinstimmen (3 Ob 2004/96v; OLG Wien 10 Rs 160/11i, SVSlg 62.438; OLG Innsbruck 25 Rs 135/12g, SVSlg 62.419; 13 Ra 24/20p ErwGr A) 2.; A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 [2019] § 482 Rz 6 aE; Petschek/Stagel, Der österreichische Zivilprozess [1963] 367). Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Gericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Allgemeinen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen (OLG Wien 133 R 80/18i ErwGr 2.1. [veröffentlicht unter RIS-Justiz RW0000815]; 34 R 47/16f ErwGr 3.5. [veröffentlicht unter RIS-Justiz RW0000784]; 34 R 125/15z ErwGr I.2. [veröffentlicht unter RIS-Justiz RW0000847; RW0000846]; 7 Ra 58/13w; LG Eisenstadt 13 R 93/03d, RIS-Justiz RES0000012; OLG Innsbruck wie vor). Die Beweisrüge muss also überzeugend darlegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen.
2.5.: Das Erstgericht führte die bekämpfte Feststellung in seiner Beweiswürdigung auf die glaubhafte Aussage der Klägerin zurück. Weiters berücksichtigte es die von dieser in ihrer Parteieneinvernahme geschilderten Umstände. Die Klägerin gab an, in einem 3-Personen-Haushalt auf engem Raum zu leben, sodass das Erstgericht einen Stundenaufwand von 5 Stunden pro Tag als lebensnah ansah (ON 24 S 4). Das Berufungsgericht kann darin eine unschlüssige Würdigung iSd oben dargestellten Grundsätze nicht erkennen. Mit diesen erstinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beweisrüge überdies nicht auseinander. Ebenso wenig zeigt sie ein anderes Beweismittel oder eine mögliche alternative Beweiswürdigung auf.
3.: Im Ergebnis ist somit die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht zu beanstanden. Die Beweisrüge kann daher nicht zum Erfolg führen.
C) Zur Rechtsrüge:
1.: In den Berufungsgründen wird zwar der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung genannt, dieser jedoch in der Folge nicht ausgeführt.
2.: Eine ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge erfordert, dass diese auf dem von den Vorinstanzen festgestellten und nicht auf einem vom Rechtsmittelwerber für richtig gehaltenen Sachverhalt (sog „Wunschsachverhalt“) aufbaut. Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung liegt nur vor, wenn ausgehend vom festgestellten Sachverhalt aufgezeigt wird, dass dem Untergericht bei der Beurteilung des Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0043312; RS0041585; RS0043603; Lovrek in Fasching/Konecny³ IV/1 [2019] § 503 ZPO Rz 134).
3.: Die Berufung unterlässt es darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Insofern sie ausführt, dass das Erstgericht ausgehend von 6 Stunden am Tag den gesamten begehrten Betrag von EUR 1.134,-- (und im Ergebnis folglich EUR 189,-- mehr) an Haushaltshilfekostenersatz zugesprochen hätte (ON 26 S 3), entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0043312 [T12, T14]). Die Rechtsrüge ist aus den dargelegten Gründen nicht judikaturkonform ausgeführt (RIS-Justiz RS0043605; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 503 ZPO E 145). Auf eine nicht vom Urteilssachverhalt ausgehende Rechtsrüge kann das Berufungsgericht inhaltlich nicht eingehen.
4.: Die Berufung der Klägerin dringt in der Hauptsache somit nicht durch.
D) Zur Berufung im Kostenpunkt:
1.: Die Klägerin erhebt gemeinsam mit ihrer Berufung in der Hauptsache (ebenso rechtzeitig, RIS-Justiz RS0132026) Kostenrekurs. Da die in einem Ersturteil enthaltene Entscheidung über die Prozesskosten nur dann mit Rekurs angefochten werden kann, wenn die in der Hauptsache ergangene Entscheidung unangefochten bleibt (§ 55 ZPO), hat der Kläger seine Bekämpfung der Kostenentscheidung zu Unrecht als „Kostenrekurs“ bezeichnet. Wird die Entscheidung in der Hauptsache mit Berufung angefochten, ist auch die Bekämpfung der Entscheidung über den Kostenpunkt in die Berufung aufzunehmen. Die unrichtige Benennung des Rechtsmittels schadet jedoch nicht, wenn es sonst - wie hier - die inhaltlichen Erfordernisse eines statthaften Rechtsmittels aufweist. Der „Kostenrekurs“ ist daher im Folgenden als Teil der Berufung (Berufung im Kostenpunkt) zu behandeln, die vorliegend aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhoben wurde. Die Berufung strebt die Abänderung der Kostenentscheidung dahin an, dass die Klägerin den Beklagten lediglich EUR 1.877,19 an Prozesskosten zu ersetzen habe.
2.: Die Beklagten beantragen in ihrer ebenfalls fristgerecht eingebrachten Berufungsbeantwortung der Berufung im Kostenpunkt der Klägerin den Erfolg zu versagen.
3.: Die Berufung im Kostenpunkt ist nicht berechtigt.
3.1.: Die Berufung ficht die erstinstanzliche Kostenentscheidung ausschließlich im Ausmaß von EUR 183,22 an. Sie wendet sich zusammengefasst gegen die vom Erstgericht im dritten Prozessabschnitt ermittelte Obsiegensquote der Beklagten in Höhe von 12,5 % und deren Beurteilung als geringfügig iSd § 43 Abs 2 erster Fall ZPO. Bei einem Obsiegen diesen Ausmaßes liege keine Geringfügigkeit mehr vor. In diesem Fall sei zwingend mit Quotenkompensation nach § 43 Abs 1 ZPO vorzugehen. Dies habe das Erstgericht versäumt. Richtigerweise seien den Beklagten für den dritten Verfahrensabschnitt 74,95 % an Kosten zuzusprechen, sohin EUR 548,18. Für alle Verfahrensabschnitte errechne sich somit ein Prozesskostenersatz der Beklagten in Höhe von EUR 1.877,19.
3.2.: Ein gesetzmäßig ausgeführter Kostenrekurs (daher auch eine Berufung im Kostenpunkt) erfordert die ziffernmäßige bestimmte (3 Ob 159/02g) Darstellung 1. der in erster Instanz zugesprochenen bzw. angefochtenen Kostenpositionen, 2. jener Kostenpositionen, die stattdessen begehrt werden sowie 3. eine nachvollziehbare Kostenberechnung (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 55 ZPO [Stand 1.9.2014, rdb.at] Rz 3; Obermaier, Kostenhandbuch³ Rz 1.94; OLG Graz 2 R 165/22k). Ferner ist darzulegen, in welchem Umfang Teilrechtskraft der erstgerichtlichen Kostenentscheidung eingetreten ist (OLG Innsbruck, 2 R 136/22z; vgl 3 Ob 159/02g). Der diesbezügliche Mangel ist nicht verbesserungsfähig (RIS-Justiz RS0036173).
3.3.: In der Kostenentscheidung der ersten Instanz wurden die zu ersetzenden Prozesskosten der Beklagten mit EUR 2.472,50 (= EUR 2.060,42 Kosten sowie EUR 412,08 Umsatzsteuer) bestimmt. Indem die Berufung eine Reduktion dieser Kosten um (nur) EUR 183,22 anstrebt, lässt sie erkennen, dass der übrige Teil (somit EUR 1.877,20) der (Netto-)Kostenentscheidung in Teilrechtskraft erwachsen ist. Betreffend den Anfechtungsumfang ist weiters festzuhalten, dass die Berufung im Kostenpunkt lediglich den dritten Prozessabschnitt der Kostenentscheidung aufgreift. Daher ist es dem Berufungsgericht verwehrt, auf die übrige Kostenentscheidung näher einzugehen (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 55 ZPO [Stand 1.9.2014, rdb.at] Rz 3; Obermaier, Kostenhandbuch³, Rz 1.82).
3.4.: Der Berufung unterlässt es jedoch den (im Berufungsverfahren relevanten) dritten Prozessabschnitt der erstgerichtlichen Kostenentscheidung darzustellen, bzw. zumindest jene Position(en) anzuführen, die das Erstgericht der Anwendung des Kostenprivilegs nach § 43 Abs 2 erster Fall ZPO unterzog. Sie erschöpft sich darin, von der erstgerichtlichen Obsiegensquote dieses Abschnitts in Höhe von 12,50 % auszugehen und folglich den Prozesskostenersatz der Beklagten mit 74,95 %, „sohin EUR 548,18“, sowie den insgesamt der Beklagten gebührenden Prozesskostenersatz in Höhe von EUR 1.877,19 zu benennen. Damit ist die Berufung im Kostenpunkt nicht rechtsprechungsgemäß ausgeführt. Sie ist aber auch inhaltlich unbegründet:
4.: Gemäß § 43 Abs 1 ZPO sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Gemäß § 43 Abs 2 erster Fall ZPO kann das Gericht jedoch einer Partei den Ersatz der gesamten, dem Gegner und dessen Nebenintervenienten entstandenen Kosten auferlegen, wenn der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruchs, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, unterlegen ist. § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO ermöglicht ebenfalls den Ersatz der gesamten Kosten, wenn der Betrag der von ihm erhobenen Forderung von der Feststellung 1. durch richterliches Ermessen, 2. von der Ausmittlung durch Sachverständige, oder 3. von einer gegenseitigen Abrechnung abhängig war.
4.1.: Die Anwendung des § 43 Abs 2 erster Fall ZPO ist nicht verpflichtend. Die Rechtsprechung gewährt diesen Fall des Kostenprivilegs auch den weitgehend obsiegenden Beklagten (Obermaier, Kostenhandbuch³ [Stand 8.1.2018, rdb.at] Rz 1.177). Zu dieser Fallgruppe zählen die Fälle des § 273 ZPO dann, wenn das Unterliegen zufolge Schätzung insgesamt geringfügig ist, weil ja gerade diese Schätzung nach § 273 ZPO das Entstehen besonderer Kosten der Beweisaufnahme vermeiden kann (Obermaier, Kostenhandbuch³, Rz 1.177).
4.2.: Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass das Unterliegen der Beklagten in Höhe von 12,5 % keine Geringfügigkeit im Sinn des § 43 Abs 2 erster Fall ZPO darstelle.
4.3.: Geringfügigkeit in diesem Sinne wird bei einer Obsiegensquote von ca 10 % angenommen. Grundsätzlich handelt es sich bei jenen Prozentsätzen, die unter die Geringfügigkeit im Sinn des § 43 Abs 2 erster Fall ZPO subsumiert werden, lediglich um Richtwerte (Geringfügigkeit bei 9%-igem Unterliegen bejaht: OLG Innsbruck, 1 R 68/19p ErwGr 5.1.2.; Bei einem Unterliegen von mehr als 10 %, etwa 12,5 % [OLG Wien, 7.10.1986, 4 R 176/86, AnwBl 1986, 729], 16 % [LGZ Wien, 13.3.1979, 42 R 137/79, AnwBl 1979, 239] oder 17,5 % bzw 20 % [4 R 99/00s OLG Innsbruck] liegen die Voraussetzungen für das Kostenprivileg nach § 43 Abs 2 erster Fall ZPO nicht mehr vor; OLG Innsbruck 4 R 17/17g; weiters Geringfügigkeit verneint bei 11 %-igem Unterliegen der Klägerin: OLG Linz 1 R 51/22h unter Verweis auf 3 Ob 2440/96m fünftletzter Absatz, OLG Graz 4 R 188/20d, 2 R 58/19w; OLG Linz 1 R 148/20w; ebenso verneint bei 15 %: OLG Innsbruck, 4 R 169/11a, ErwGr II.1.). Dennoch kann der Berufung aus dem Folgenden kein Erfolg beschieden sein:
5.: Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in Höhe von EUR 1.087,50 statt (Pkt 1). Darin enthalten sind EUR 300,-- an Schmerzengeld und EUR 787,50 an Haushaltshilfekostenersatz (US 5 und 6). Im Widerspruch dazu stellte das Erstgericht in seiner Kostenentscheidung (im dritten Prozessabschnitt, US 9) den zuletzt begehrten Haushaltshilfekostenersatz von EUR 1.134,-- irrtümlich einem ersiegten Betrag von EUR 1.134,-- gegenüber. Ausgehend von dem in diesem Prozessabschnitt vorliegenden Gesamtbegehren von EUR 11.434,-- ermittelte es folglich die (unrichtige) Obsiegensquote der Beklagten von 12,50% (EUR 11.434,-- : EUR 1.434,-- [= EUR 300,-- Schmerzengeld plus EUR 1.134,-- Haushaltshilfekostenersatz] = 12,50 %).
5.1.: Das Erstgericht ermittelte in Anwendung des § 273 ZPO für den Haushaltshilfekostenersatz ein Stundenausmaß von 5 Stunden täglich (dies für 2 Wochen zu 50 % sowie für weitere 2 Wochen zu 25 %), sowie einen Stundensatz von EUR 18,--. Dies hat das Berufungsgericht mangels judikaturkonform ausgeführter Rechtsrüge (da das Ergebnis der Schadensbemessung nach § 273 ZPO eine Rechtsfrage darstellt, RIS-Justiz RS0040322) zugrunde zulegen.
14 Tage x 5 Stunden = 70 Stunden 50% = 35 Stunden
14 Tage x 5 Stunden = 70 Stunden 25% = 17,50 Stunden
Gesamt: 52,50 Stunden à EUR 18,-- = EUR 945,--
5.2.: Zwar schränkte die Klägerin wie eingangs dargestellt ihr ursprüngliches Begehren von EUR 900,-- um die während des Rechtsstreits geleistete Teilzahlung von EUR 157,50 auf EUR 742,50 ein. Vor Schluss der mündlichen Verhandlung dehnte sie ihr Begehren jedoch wieder auf EUR 1.134,-- aus, ohne dies näher aufzuschlüsseln. Rechnerisch ging die Klägerin offenbar von 6 Stunden täglich aus wie folgt:
14 Tage x 6 Stunden = 84 Stunden 50 % = 42 Stunden
14 Tage x 6 Stunden = 84 Stunden 25 % = 21 Stunden
Gesamt: 63 Stunden à EUR 18,-- = EUR 1.134,--
5.3.: Daraus ergibt sich, dass in dem zuletzt aufrechten Begehren die geleistete Teilzahlung nicht mehr berücksichtigt wurde, sodass das Erstgericht diese zutreffend von dem schlussendlich zuzusprechenden Betrag von EUR 945,-- in Abzug brachte (EUR 945,-- minus EUR 157,50 = EUR 787,50).
5.4.: Richtigerweise errechnet sich das Obsiegen der Klägerin im dritten Prozessabschnitt daher wie folgt:
begehrt
zugesprochen
Schmerzengeld
EUR 5.000,00
EUR 300,00
Haushaltshilfekostenersatz
EUR 1.134,00
EUR 787,5?0
Pflegekostenersatz
EUR 300,00
EUR 0,00
Feststellungsbegehren
EUR 5.000,00
EUR 0,00
gesamt
EUR 11.434,00
EUR 1.087,50
5.5.: Die Klägerin obsiegte somit im dritten Prozessabschnitt mit EUR 1.087,50. Dem steht ein Begehren in Höhe von EUR 11.434,00 gegenüber, sodass sich eine Obsiegensquote der Klägerin in diesem Abschnitt mit 9,5 % errechnet. Den Beklagten gebühren daher für diesen Abschnitt nach § 43 Abs 2 ZPO die gesamten Kosten, die das Erstgericht ausgehend von den klägerischen Einwendungen zutreffend neu berechnete (US 10). Mag auch dem Erstgericht im Zuge der Berechnung dieser Obsiegensquote ein Rechenfehler unterlaufen sein, so bleibt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung davon unberührt. Da die Klägerin mit weniger als 10 % obsiegte, ist die Anwendung des § 43 Abs 2 erster Fall ZPO zugunsten der Beklagten nicht korrekturbedürftig (RIS-Justiz RS0124795, 2 Ob 80/16b; vgl weiters OLG Innsbruck, 4 R 187/00g). Das Erstgericht hat den ihm eingeräumten Ermessensspielraum jedenfalls nicht überschritten.
6.: Die Berufung im Kostenpunkt bleibt somit erfolglos.
E) Verfahrensrechtliches:
1.: Die im Berufungsverfahren unterlegenen Streitteile müssen die Kosten ihrer erfolglosen Rechtsmittel selbst bestreiten (§§ 50, 40 ZPO). Die Beklagten haben Anspruch auf Ersatz ihrer erfolgreichen Berufungsbeantwortung (§§ 50, 41 ZPO).
1.1.: Als Berufungsinteresse führt die Berufungsbeantwortung EUR 189,-- an. In der Folge zieht sie eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 1.000,-- heran und verweist auf § 12 Abs 4 zweiter Fall lit b RATG.
1.2.: Gemäß § 12 Abs 4 erster Fall lit b RATG gilt ein Streitwert von EUR 1.000,--, wenn das Begehren auf Nebengebühren eingeschränkt wird und es sich um eine Rechtssache vor dem Gerichtshof handelt, die vom Einzelrichter zu entscheiden ist. Nach § 12 Abs 4 zweiter Fall lit b RATG gilt das Gleiche, wenn das Begehren in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind, auf weniger als EUR 1.000,-- eingeschränkt wird. § 12 Abs 4 RATG knüpft somit an das erstinstanzliche Verfahren und eine dort vorgenommene Einschränkung des Streitwerts unter die genannten Wertgrenzen an. Er ist (mit den dort geregelten Ausnahmen) nach seinem 2. Satz als „Mindeststreitwert“ zu verstehen (OLG Wien 1 R 123/21x; Obermaier, Kostenhandbuch³ Rz 1.156).
2.: Gegenständlich wurde der Streitwert in der Hauptsache jedoch erst im Rechtsmittelverfahren eingeschränkt. Der Oberste Gerichtshof befasste sich in seiner Entscheidung vom 26.2.1997 zu 3 Ob 113/97g bereits mit einer vergleichbaren Konstellation, in der ein im Berufungsverfahren mit Kapital und Zinsen unterlegener Beklagter im Revisionsverfahren nur mehr den Zinsenzuspruch bekämpfte. Da dies einer Klagseinschränkung auf Nebengebühren gleichzuhalten ist, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage der Kostenentscheidung unter analoger Anwendung des § 12 Abs 4 RATG (RIS-Justiz RS0107153 = 3 Ob 113/97g). Auch durch das Unterlassen der Anfechtung eines Urteils in der Hauptsache tritt eine Streitwertänderung im Sinne des § 12 Abs 3 RATG ein, welcher auch ausdrücklich die teilweise Erledigung des Streits berücksichtigt. Diese Änderung ist nach dieser Gesetzesbestimmung auch bereits für den Schriftsatz maßgeblich, der die Parteierklärung enthält, welche die Wertänderung bewirkt (3 Ob 113/97g).
3.: Für das Berufungsverfahren kann daher nichts anderes gelten:
3.1.: Indem das erstinstanzliche Urteil, das der Klage (nur) mit EUR 1.087,50 stattgab und das Feststellungsbegehren abwies, im Berufungsverfahren nur hinsichtlich des Leistungsbegehrens im Ausmaß von EUR 189,-- bekämpft wird, begründet diese unterlassene Anfechtung eine Streitwertänderung im Sinne des § 12 Abs 3 RATG. Diese Änderung ist nach dem Referierten bereits für den Schriftsatz maßgeblich, der die Parteierklärung enthält, welche die Wertänderung bewirkt. Im Berufungsverfahren kann dies der Sache nach nur der Berufungs- bzw Berufungsbeantwortungsschriftsatz sein. Daraus folgt, dass auch im Berufungsverfahren bei einer Einschränkung des Berufungsinteresses unter die Wertgrenze des § 12 Abs 4 RATG dieser analog anzuwenden ist (3 Ob 113/97g; vgl weiters OLG Graz, 3 R 12/20i). Nur wenn der ursprüngliche Streitwert bei Klagseinbringung nicht einmal doppelt so hoch war wie der Mindeststreitwert, dann halbiert er sich, womit er auch unter den in § 12 RATG genannten Beträgen liegen kann (Obermaier, Kostenhandbuch³ Rz 2.41 mwN). Letzteres ist gegenständlich nicht der Fall.
3.2.: Über das Rechtsmittel entscheidet der Berufungssenat. Es liegt daher keine Rechtssache vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden ist (mehr) vor, sodass der Verweis der Beklagten auf § 12 Abs 4 zweiter Fall lit b RATG diesem Aspekt nicht gerecht wird (aA OLG Graz 4 R 116/21t; 3 R 12/20i; vgl weiters LG Linz 14 R 39/20h, die für die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Rechtsmittelverfahren § 12 Abs 4 lit b [OLG Graz] bzw lit c [LG Linz] RATG heranziehen und damit eine - in Wahrheit in zweiter Instanz erfolgte - Streitwerteinschränkung als bereits in erster Instanz vorgenommen fingieren; im Ergebnis entfernt sich dieses Vorgehen jedoch von der vom Obersten Gerichtshof zu 3 Ob 113/97g vorgenommenen Analogie).
3.3.: Da der Streitwert im Rechtsmittelverfahren EUR 189,-- betrug würde sich die Bemessungsgrundlage für die Berufungsbeantwortung gemäß § 12 Abs 4 2. Fall lit a RATG mit EUR 2.000,-- bestimmen. Ob dies der Fall ist, kann jedoch dahinstehen, da die Kosten in der Berufungsbeantwortung ausgehend von EUR 1.000,-- verzeichnet wurden. § 405 ZPO steht auch im Kostenpunkt einem den Sachantrag übersteigenden Zuspruch entgegen (10 ObS 171/97p). Die Kosten waren daher antragsgemäß zu bestimmen.
4.: Da der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, EUR 5.000,-- nicht übersteigt, ist die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Textnummer
EI0100106European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:00300R00027.23D.0323.000Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023