Rechtssatz
Bekämpft eine in erster Instanz unterlegene Partei dieses Unterliegen nur teilweise, dann stellt dies eine Einschränkung ihres Begehrens im Berufungsverfahren und damit eine Streitwertänderung iSd § 12 Abs 3 RATG dar. Unterschreitet ihr Berufungsinteresse eine der Wertgrenzen des § 12 Abs 4 zweiter Fall RATG, dann ist der in dieser Bestimmung genannte Wert als Bemessungsgrundlage der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts analog heranzuziehen. Selbiges muss für die Bemessungsgrundlage einer Berufungsbeantwortung gelten, die eine derartige Berufung wertmäßig spiegelt. Über das Rechtsmittel entscheidet der Berufungssenat nach § 12 Abs 4 (zweiter Fall) lit a RATG analog, da eine derartige Einschränkung des Begehrens in einem zweitinstanzlichen Schriftsatz vorgenommen wurde. Es liegt daher keine Rechtssache vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter iSd § 12 Abs 4 (zweiter Fall) lit b RATG zu entscheiden ist (mehr) vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100101Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023