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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des F in E, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 4. Oktober 1994, Zl. VwSen-220539/7/Gu/Atz, betreffend Übertretung des Maß- und Eichgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug (über Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 19. März 1993) ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 4. Oktober 1994 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, "in seinem Mühlenbetrieb in R 3, Gemeinde F, in der Zeit vom 12. November 1991 bis 9. Jänner 1992 - dem Zeitpunkt einer eichbehördlichen Revision - die selbsttätige Waage der Bauart FIX, Fabrikationsnummer 1809, mit dem Eichstempel 988, welche als ungeeicht galt, zur Verwendung im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 7, 8, 14, 15 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes idF. BGBl. Nr. 742/1988, begangen" zu haben, weswegen über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) verhängt wurde. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, gemäß § 7 MEG seien Meßgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert werde, nach Maßgabe der Bestimmung des Abschnittes A eichpflichtig. Wer ein eichpflichtiges Meßgerät verwende oder bereithalte, sei dafür verantwortlich, daß das Meßgerät geeicht sei. Bereitgehalten im Sinne des MEG sei ein Meßgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen ließen, daß es ohne besondere Vorbereitungen in Gebrauch genommen werden könne. Die in Rede stehende Absackwaage habe zwar nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens dem innerbetrieblichen Gebrauch gedient, sie sei jedoch rein von den äußerlichen Umständen her jederzeit (ohne Hintanschaltung eines weiteren Wägevorganges) als Gewichtsprüfungsinstrument für das an Kunden abzugebende Mehl verwendbar gewesen. Die Absackwaage hätte schon im Jahre 1990 nachgeeicht werden müssen. Ab 1. Jänner 1991 sei diese Waage ungeeicht gewesen. Im angefochtenen Bescheid wird sodann wörtlich weiter ausgeführt:
"Nachdem während eines ähnlichen Tatvorwurfes für eine Tatzeit vom 1.1.1991 bis 11.11.1991 von der Bezirkshauptmannschaft Eferding ein Straferkenntnis erlassen worden ist, war bei dem vorliegenden Dauerdelikt angesichts des nunmehr zur Beurteilung heranstehenden angefochtenen Straferkenntnisses, welches ebenfalls auch diese Zeit inkludierte, die zuvor erfaßte Tatzeit auszuklammern und der Spruch neu zu fassen. Dies war auch beim Strafausmaß zu berücksichtigen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstatte eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem gesamten Vorbringen nach erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden, verletzt. In Ausführung dieses so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt sowohl einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften unter anderem vor, beim vorliegenden Vorwurf eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Eichung handle es sich um ein sogenanntes "Dauerdelikt". Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 3. November 1981, 1211/80, wird sodann weiter ausgeführt:
"Dies bedeutet aber nichts anderes, daß jedenfalls bis zur Erlassung des ersten Straferkenntnisses am 15.9.1992 jedenfalls keine neue Bestrafung zulässig gewesen wäre, dessen ungeachtet verhängt jedoch die belangte Behörde nunmehr neuerlich eine Strafe unter anderem auch für den Zeitraum 12.11.1991 bis 9.1.1992 und belastet damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes".
Bereits dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, "eine Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 7, 8, 14, 15 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes" durch die Bereithaltung einer eichpflichtigen, aber ungeeichten Waage "zur Verwendung im rechtsgeschäftlichen Verkehr" begangen zu haben. Diese Übertretung hat die belangte Behörde selbst als "Dauerdelikt" qualifiziert; ausgehend davon verkannte die belangte Behörde die Rechtslage:
Mit dem - sowohl im angefochtenen Bescheid wie in der Beschwerde angesprochenen - Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 15. September 1992 (nach Ausweis der dem Verwaltungsgerichtshof zur Beschwerde Zl. 95/04/0005 vorgelegten Verwaltungsakten) wurde "festgestellt:
1. Daß Sie (das heißt der Beschwerdeführer) eine (1) selbsttätige Absackwaage Fabrik-Nr. FIX 1809 zum Abwägen bereitgehalten haben. Die Waage trug den Eichstempel 988 und gilt somit seit 1.1.1991 als ungeeicht",
weshalb der Beschwerdeführer einer Übertretung von Bestimmungen des MEG für schuldig befunden wurde. Damit entbehrte die neuerliche Bestrafung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid wegen desselben Delikts hinsichtlich eines zur Gänze vom Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 15. September 1992 erfaßten Zeitraumes der Rechtsgrundlage. Ausgehend davon, daß es sich im Beschwerdefall um ein Dauerdelikt handelt, erfaßte die mit dem vorbezeichneten Straferkenntnis getroffene Verurteilung das gesamte vor ihr liegende deliktische Verhalten, wobei der Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses maßgeblich war. Diese Erfassungswirkung trat unabhängig davon ein, ob die betreffende Tatzeit bzw. der betreffende Tatzeitraum im Spruch des Straferkenntnisses angeführt war oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 95/04/0005, und die dort angegebene hg. Rechtsprechung). Daß es sich aber um dieselbe Waage ("Bauart FIX, Fabrikationsnummer 1809" bzw. "Fabriknummer FIX 1809") handelt - in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides vom 13. März 1993 wird ausdrücklich festgestellt, daß es "die gleiche Waage" betreffe -, ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unbestritten.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie schon deshalb ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben und ein Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht erforderlich war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040006.X00Im RIS seit
11.07.2001