Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §32 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, in der Beschwerdesache des R in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. März 1994, Zl. 317.030/1-III/4/94, betreffend Verweigerung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem am 28. April 1994 zur Post gegebenen Antrag begehrte der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe - einschließlich der Beigebung des Rechtsanwaltes Dr. M zum Verfahrenshelfer - zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. März 1994, Zl. 317.030/1-III/4/94. Nach der mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 1994, Zl. VH 94/04/0003, erfolgten Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde gegen den genannten Bescheid am 8. Juli 1994 Beschwerde erhoben.
Die belangte Behörde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Aus diesen vorgelegten Akten ist ersichtlich, daß der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 16. März 1994 zugestellt worden ist.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.
Diese genannte Sonderregelung (Abs. 3 leg. cit.) über den Beginn der Beschwerdefrist ist somit nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe (rechtzeitig) innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst mithin keinen neuerlichen Lauf der Beschwerdefrist aus und hat zur Folge, daß die Beschwerde außerhalb der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1989, Zl. 89/03/0167, vom 25. März 1992, Zl. 92/13/0031, und vom 15. September 1994, Zl. 94/19/1152).
Für die Fristberechnung gelten zufolge § 62 Abs. 1 VwGG die Bestimmungen der §§ 32 ff AVG.
Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0003).
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, daß die sechswöchige Beschwerdefrist am Mittwoch, den 16. März 1994 zu laufen begann und am Mittwoch, den 27. April 1994 um 24.00 Uhr endete. Der erst am Donnerstag, den 28. April 1994 zur Post gegebene Verfahrenshilfeantrag wurde demnach verspätet gestellt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040105.X00Im RIS seit
11.07.2001