Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §356 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der X-Gesellschaft m.b.H. & Co KG in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 8. März 1995, Zl. IIa-60.008/2-95, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verfahren nach § 77 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: B-Gesellschaft m.b.H. in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in R), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei stellte am 30. Mai 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz den Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebes eines Berggasthofes in K. Nach Kundmachung der mündlichen Augenscheinsverhandlung für den 14. Juli 1994 richtete die Beschwerdeführerin an die Erstbehörde eine schriftliche Stellungnahme mit folgendem wesentlichen Inhalt:
"Vorerst wird darauf hingewiesen, daß die B-Ges.m.b.H. vorerst über keine Baubewilligung für den geplanten Berggasthof verfügt. Nach Auffassung der Einschreiterin sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben.
Die Konsenswerberin verfügt über keine rechtlich gesicherte Zufahrt. Die Versorgung des Gewerbebetriebes mit Lebensmitteln und dergleichen und sonstigen Gütern ist daher keineswegs rechtlich gesichert. Tatsächlich ist der im Sommer ersichtliche Weg im Winter gesperrt (siehe auch beiliegende Verpflichtungserklärung vom 15.5.1977 der Y Höhenstraße).
Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück der Hubschrauberlandeplatz und daneben die Schiabfahrt. Für beide hat die Einschreiterin Dienstbarkeitsrechte von der Gemeinde Kaltenbach, die allerdings mittlerweile bestritten werden.
Eine Betriebsausübung ist ohne Eingriff in diese Rechte nicht möglich."
In der mündlichen Augenscheinsverhandlung erhob die Beschwerdeführerin nachstehende Einwendungen:
"Vorerst wird auf die schriftliche Stellungnahme vom 12.7.1994 verwiesen. Eine Dokumentation über den Hubschraubereinsatz vom 4.1.1994 wird vorgelegt, sowie ein Schreiben der Christophorus-Flugrettung vom 10.6.1994.
Bezüglich der Auswirkungen auf den Schibetrieb wurde ein Gutachten des Herrn Mag. U vom 6.12.1991 vorgelegt. Weiters wird darauf verwiesen, daß in diesem Bereich, in dem die gegenständliche Betriebsanlage errichtet werden soll, nachweislich Lawinen abgegangen sind. Weiters wird geltend gemacht, daß auf dem Grundstück, auf dem die gegenständliche Betriebsanlage errichtet werden soll, die X-GmbH & Co KG, die Dienstbarkeit besitzt, mit dem Vertrag der Gemeinde K vom 1.6.1977 vereinbart, aufsichtsbehördlich genehmigt und außerbücherlich feststeht. Außerdem verweisen wir darauf, daß wir den Geschäftsführer der B-Ges.m.b.H. mit Schreiben vom 22.12.1993 aufmerksam gemacht haben, daß die Dienstbarkeit besteht. Weiters wird darauf verwiesen, daß sich das gegenständliche Objekt im Gefährdungsbereich der Seilbahn befinden wird und daß es dazu einer eigenen eisenbahnrechtlichen Ausnahmegenehmigung bedarf.
Weiters wird darauf verwiesen, daß die Y Höhenstraße keinesfalls von Schnee geräumt wird, und daher im Winter für jegliches Fahrzeug unbefahrbar bleibt. Dadurch besteht im Winter keine Verbindung mit dem Tal. Somit ist eine ordnungsgemäße Beschickung bzw. Versorgung der Anlage und eine ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet.
Wir ersuchen daher hinsichtlich der Müllproblematik um Beiziehung eines Sachverständigen der Abteilung Umweltschutz. Weiters wird darauf verwiesen, daß die in einem anläßlich der Verhandlung kurz eingesehenen Vertrag ausgewiesene Schitrasse von unserer Gesellschaft erstellt wurde und kann durch die Beengtheit dieser Trasse von keinem anderen Fahrzeug befahren werden. Außerdem halten wir fest, daß die Dienstbarkeit für diese Schitrasse außerbücherlich vorhanden ist. Des weiteren halten wir fest, daß von der Bergstation bis zum Pflanzgarten diese Schitrasse ebenfalls von uns errichtet wurde. Im Sommer wird dies teilweise als Weg verwendet, diese Fläche ist, wie schon erwähnt, ebenfalls als Dienstbarkeit für uns gesichert, es ist die einzige Zufahrt zum "N-Schlepplift" für das Erweiterungsgebiet "N" und ist die Abfahrt ins Tal.
Da auch diese Schifläche sehr beengt ist, können wir keiner weiteren Belastung zustimmen. Hinsichtlich der erwähnten Punkte wird in die Rechte der X-GmbH & Co KG durch die Errichtung der gegenständlichen Betriebsanlage eingegriffen, da die X-GmbH & Co KG sowohl eisenbahnrechtliche als auch gewerberechtliche Genehmigungen für die Lift- und Schiabfahrten besitzt. Weiters muß noch erwähnt werden, daß sich der ca. 11,5 m breite Bereich zwischen der Bergstation der X-GmbH & Co KG und dem neu zu errichtenden Betrieb auf Grund der vorhandenen Situation (Pistengeräte-Garagen, Abfahrt von der Schihütte "Neuhütten", Werkstätte, Betankungsplatz und WC-Anlagen und Schianschnallplatz) stark belastet ist. Weiters ist aus dem vorhandenen Gelände in der Natur ersichtlich, daß das Gelände, auf dem die gegenständliche Betriebsanlage errichtet werden soll, von uns angeschoben wurde. Aus Sicht der Betriebsleitung muß noch angemerkt werden, daß durch die Errichtung der gegenständlichen Betriebsanlage ein weiteres Gefährdungspotential vor der Bergstation der X-GmbH & Co KG entsteht. Auf das Gutachten des Mag. U wird nochmals verwiesen. Darin wird angeführt, daß der vorhandene Hubschrauberplatz der meistfrequentierteste in diesem Gebiet ist. Weiters war das gegenständliche Gelände langjährig von uns als Pistengeräte-Abstellplatz und als Liegestuhlaufstellplatz genutzt. Dies wurde auch vom Konsenswerber bemerkt."
Mit Bescheid vom 29. Dezember 1994 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Schwaz der mitbeteiligten Partei die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Mit dem Bescheid vom 8. März 1995 wies der Landeshauptmann von Tirol die Berufung gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1994 als unzulässig zurück. Nach Darstellung des Verfahrensganges und des Inhaltes der Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen führte der Landeshauptmann zur Begründung aus, beim Interesse an einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung handle es sich um ein objektives öffentliches Interesse, welches nicht Grundlage von Einwendungen der Nachbarn im Betriebsanlagenverfahren sein könne. Auch die Folgen eines vermuteten rechtswidrigen Verhaltens, etwa durch Mißachtung des Abfallwirtschaftskonzeptes, könnten nicht berücksichtigt und auch nicht von den Nachbarn eingewendet werden. Sie begründeten daher auch keine Parteistellung. Auch eine aus einer mangelhaften Müllentsorgung resultierende Gefährdung der Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn und der Kunden sowie die Belästung der Nachbarn durch Geruch könnten durch die Beschwerdeführerin nicht eingewendet werden, da einerseits der Schutz der Gesundheit des Gewerbetreibenden und der Kunden der zu genehmigenden Betriebsanlage kein subjektiv-öffentliches Interesse eines Nachbarn darstelle und es sich andererseits bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Person handle, die selbst nicht belästigt oder in der Gesundheit gefährdet werden könne. Aus diesem Grund könne die Beschwerdeführerin aus den diesbezüglichen Einwendungen keine Parteistellung erlangen. Auch seien diese Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben worden, sodaß insofern Präklusion eingetreten sei. Bei dem von der Beschwerdeführerin bezeichneten Hubschrauberlandeplatz handle es sich um den vom sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen geforderten Hubschrauberlandeplatz zum Abtransport von verletzten Schifahrern. In einem Schreiben des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr werde empfohlen, eine Ersatzfläche zum Landen der Hubschrauber für den Abtransport verletzter Personen im Bereich der Bergstation bereitzustellen. Weder aus diesem Schreiben noch aus dem übrigen Akteninhalt sei erkennbar, inwiefern in bezug auf den Hubschrauberplatz dingliche Rechte der Beschwerdeführerin als Nachbarin gefährdet werden könnten. Zu den im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren zu berücksichtigenden Interessen der Nachbarn gehörten keinesfalls die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Schiverkehrs auf Schipisten, wie sie die Beschwerdeführerin heranziehe. Zum einen handle es sich bei Schipisten nicht um Straßen mit öffentlichem Verkehr, sodaß die Bestimmung des § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO 1994 nicht zur Anwendung kommen könne, zum anderen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin als Nachbarin in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten durch eine allfällige Einschränkung des Schiverkehrs gefährdet werden könne. Daß eine Gesundheitsgefährdung oder Belästigung der Beschwerdeführerin nicht in Betracht komme, sei bereits ausgeführt worden. Eine Gefährdung des Eigentums, sonstiger dinglicher Rechte und der Gesundheit könnten von Nachbarn nur eingewendet werden, wenn diese Gefährdung durch die Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder auch sonst - also z.B. durch die Errichtung selbst - hervorgerufen würde. Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin seien im Bereich der Bergstation bisher bereits Lawinenereignisse bekannt, es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern durch die Errichtung der gegenständlichen Betriebsanlage im ebenen Gebäudebereich eine Vermehrung dieser Lawinenereignisse bzw. eine Erhöhung der Gefahr für die Gebäude der Beschwerdeführerin als Nachbarin entstehen könnte. Eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen und der Kunden, die die zu genehmigende Betriebsanlage der Art des Betriebs gemäß aufsuchten, könnten von der Beschwerdeführerin aber nicht eingewendet werden. Die Beschwerdeführerin könne daher auch aus dieser Einwendung keine Parteistellung erlangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, allenfalls die Abweisung der Beschwerde beangtragte. Die belangte Behörde beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf meritorische Erledigung ihrer Berufung verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht sie unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die belangte Behörde sei zu Unrecht auf ihr Vorbringen in der Berufung, es stünde ihr auf einem Teil der zur Errichtung der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Grundfläche die Dienstbarkeit eines Hubschrauberlandeplatzes und die Dienstbarkeit der Verwendung als Schitrasse bzw. Zufahrt zum Neuhüttenschlepplift zu, nicht eingegangen. Auch der von ihr im erstbehördlichen Verfahren gestellte Beweisantrag, bezüglich der Müllproblematik einen Sachverständigen beizuziehen, sei ohne nähere Begründung übergangen worden. Die Feststellung der belangten Behörde, es sei mangels Erhebung einer entsprechenden Einwendung im erstinstanzlichen Verfahren diesbezüglich Präklusion eingetreten, sei aktenwidrig. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit trägt die Beschwerdeführerin vor, in ihrer Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid habe sie darauf hingewiesen, es könne infolge der technischen Unmöglichkeit einer regelmäßigen Entsorgung des Mülls mangels entsprechender Verkehrsverbindungen der Müll lediglich alljährlich im Frühjahr mittels Pistengerät entsorgt werden. Daraus folge, daß gerade der bei Restaurantbetrieben nicht geringe Abfall aus Essensresten und dergleichen mangels Lagerraum mehrere Monate hindurch im Freien gelagert werden müsse. Daß aus diesem Müllberg eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn und der Kunden sowie eine Geruchsbelästigung für sie drohe, sei leicht nachvollziehbar. Sowohl bei der Gesundheitsgefährdung als auch bei der Belästigung durch Geruch handle es sich im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 um subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen, auf die die belangte Behörde hätte eingehen müssen. Es sei zwar grundsätzlich richtig, daß die Beschwerdeführerin als juristische Person nicht selbst belästigt oder in ihrer Gesundheit gefährdet werden könne, das sei aber im gegenständlichen Fall nicht der relevante Punkt. Entscheidend sei, daß die Beschwerdeführerin in Ausübung von Dienstbarkeitsrechten gefährdet bzw. belästigt werde. Bei Dienstbarkeiten handle es sich aber um dingliche Rechte. Die belangte Behörde habe daher zu Unrecht als "ein subjektiv öffentliches Interesse der Beschwerdeführerin durch diese Einwendungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 GewO" verneint. Hiezu komme noch, daß gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, regelmäßig Personen vorübergehend aufhielten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen ebenfalls als Nachbarn gälten. Die Aufzählung der Beherberungsbetriebe, Krankenanstalten und Heime sei lediglich beispielsweise. Bei der Einrichtung der Beschwerdeführerin, nämlich einer Seilbahn bzw. deren Bergstation bzw. deren von ihr betreuten Abfahrten handle es sich aber um solche Einrichtungen, wo sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhielten, sodaß es der Beschwerdeführerin nicht verwehrt sein könne, bei Gefährdung oder unzumutbarer Beeinträchtigung dieser Personen auf § 74 Abs. 2 GewO 1994 gestützte Einwendungen als subjektiv öffentlich-rechtliche zu erheben. Die Behörde habe in Verkennung dieser Gesetzeslage auch zu Unrecht angenommen, bei der durch das Privatgutachten der Beschwerdeführerin attestierten Beeinträchtigung der Schifahrer im Nahbereich der Betriebsanlage handle es sich nicht um die Frage einer Gefährdung eines dinglich Berechtigten bzw. Inhabers einer der im § 75 Abs. 2 leg. cit. genannten Einrichtungen.
Vorweg sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Lichte des Vorbringens in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei nicht zu einer Zurückweisung der Beschwerde veranlaßt. Es trifft zwar zu, daß die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde als belangte Behörde das "Amt der Tiroler Landesregierung" bezeichnet hat. Im Zusammenhang mit der der Beschwerde angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist aber zweifellos zu erkennen, daß sich die Beschwerde gegen den Landeshauptmann von Tirol richtet (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Slg. N.F. Nr. 11.625/A). Es trifft auch zu, daß die Beschwerde keine ausdrückliche Erklärung über den Beschwerdepunkt enthält, doch ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis der bestimmten Bezeichnung des verletzten Rechtes im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG auch dann entsprochen, wenn der Inhalt der Beschwerde insgesamt (einschließlich der Sachverhaltsdarstellung) klar erkennen läßt, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11.525/A). Die Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde lassen aber unzweifelhaft erkennen, daß sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf materielle Erledigung ihrer Berufung verletzt erachtet.
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und sonstigen Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1.
das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonst dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden ...
2.
die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in einer anderen Weise zu belästigen ...
...
4.
die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen.
Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zufolge § 75 Abs. 2 leg. cit. alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des Abs. 1 dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
Gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1994 sind im Verfahren nach Abs. 1 - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nur jene Nachbarn Parteien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16. April 1985, Slg. N.F. Nr. 11.745/A, unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung dargetan hat, liegt eine Einwendung im Sinne der eingangs dargestellten Gesetzeslage nur dann vor, wenn der Beteiligte die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muß auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z. 1,2, 3 oder 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein.
Aus den eingangs wörtlich wiedergegebenen diesbezüglichen Äußerungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 1994 sowie in der mündlichen Augenscheinsverhandlung vom 14. Juli 1994 ist eine diesen Anforderungen entsprechende Einwendung nicht zu entnehmen. Der Hinweis auf die fehlende Baubewilligung und das Fehlen einer rechtlich gesicherten Zufahrt vermag eine Beeinträchtigung subjektiver öffentlicher Interessen der Beschwerdeführerin nicht darzutun. Gleiches gilt von den Ausführungen zur "Müllproblematik". Anders als in ihrer Beschwerde enthalten diese Ausführungen nämlich - abgesehen davon, daß die Beschwerdeführerin, wie schon die belangte Behörde hervorhob, als juristische Person weder in ihrer Gesundheit gefährdet noch im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 beeinträchtigt werden kann - weder einen Hinweis auf eine befürchtete Gesundheitsgefährdung noch auf eine drohende Geruchsbelästigung.
Die Beschwerdeführerin weist in den in Rede stehenden Erklärungen zwar auf das Bestehen von Dienstbarkeiten an einem Hubschrauberlandeplatz und an einer Schiabfahrt hin, Darlegungen, in welcher Weise sich das zur Genehmigung eingereichte Projekt auf die Ausübung dieser Dienstbarkeiten negativ auswirken könnte, enthalten sie jedoch nicht. Solcher Darlegungen hätte es umso mehr bedurft, als eine Gefährdung dinglicher Rechte im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. nur dann gegeben ist, wenn deren sinnvolle Nutzung wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr möglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1993, Zl. 92/04/0220). Insbesondere ist nicht zu erkennen, daß etwa durch die Errichtung der in Rede stehenden Betriebsanlage die Auswirkungen der schon bisher immer wieder aufgetretenen Lawinenereignisse auf die Ausübung dieser Dienstbarkeiten Einfluß haben könnten. Auch der behauptete Umstand, daß die Schifläche schon jetzt sehr beengt sei, läßt nicht erkennen, in welcher Weise die Errichtung und der Betrieb der in Rede stehenden Betriebsanlage auf diese Situation negative Auswirkungen haben könnte. Ähnliches gilt vom Vorbringen, das in Rede stehende Objekt befinde sich im Gefährdungsbereich der Seilbahn.
Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang festgehalten, daß durch die nach § 77 GewO 1994 erteilte gewerbebehördliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage in bestehende zivilrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Inhaber der Betriebsanlage und dem Eigentümer der Grundfläche, auf der die Betriebsanlage errichtet werden soll, oder dem an dieser Grundfläche infolge einer Dienstbarkeit Berechtigten nicht eingegriffen wird, sodaß der bloße Hinweis, die Betriebsanlage werde auf einer Grundfläche errichtet, an der dem Nachbarn eine Dienstbarkeit zustehe, die Beeinträchtigung eines subjektiven öffentlichen Rechtes keinesfalls darzutun geeignet ist.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf Erklärungen Bezug nimmt, die sie in dem der mündlichen Augenscheinsverhandlung nachfolgenden Verwaltungsverfahren erhob, ist sie auf die oben dargestellte Rechtslage zu verweisen, wonach lediglich bis spätestens in der Augenscheinsverhandlung erhobene Einwendungen Parteistellung begründen können.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag somit mit Rücksicht auf den Inhalt der von der Beschwerdeführerin im erstbehördlichen Verfahren bis zum Abschluß der mündlichen Augenscheinsverhandlung abgegebenen Erklärungen in der Rechtsansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe dadurch im Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der in Rede stehenden Betriebsanlage Parteistellung nicht erworben, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, da die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegende Aktenlage nicht erkennen läßt, welche weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung erzielt werden könnte. Auch die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Durchführung der mündlichen Verhandlung einer Präzisierung ihres Rechtsstandpunktes dienlich sein könnte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040099.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018