Index
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Aufhebung einer KurzparkzonenV einer Tiroler Gemeinde mangels ordnungsgemäßer Kundmachung; keine Aufstellung der Straßenverkehrszeichen an allen Ein- und AusfahrtenRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der lita der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 05.11.2002.
In lita der Verordnung wird für die Südseite der Straubstraße von der Kreuzung mit der Fuxmagengasse bis zur Kreuzung mit der Bruckergasse eine gebührenfreie Kurzparkzone mit einer maximalen Parkdauer von 180 Minuten von Montag bis Freitag, von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, ausgenommen Feiertage, angeordnet. Bei der Straubstraße handelt es sich um eine Straße mit Gegenverkehr, in die sowohl von der Fuxmagengasse (Fahrtrichtung Osten) als auch von der Bruckergasse kommend (Fahrtrichtung Westen) rechtmäßig eingefahren werden kann. Für die Fuxmagengasse und die Bruckergasse ist jeweils keine Kurzparkzone verordnet.
Die Kurzparkzone wurde ausschließlich in Fahrtrichtung Osten - im Kreuzungsbereich Fuxmagenstraße mit der Straubstraße, im Kreuzungsbereich Erlerstraße mit der Straubstraße und im Kreuzungsbereich Magdalenenstraße (Norden)/Schumacherweg (Süden) mit der Straubstraße - jeweils durch das Straßenverkehrszeichen gemäß §52 lita Z13d StVO 1960 ("Kurzparkzone") sowie - im Kreuzungsbereich Straubstraße mit der Bruckergasse auf Höhe Haus Bruckergasse Nr 3 - durch das Straßenverkehrszeichen gemäß §52 lita Z13e StVO 1960 ("Ende der Kurzparkzone") kundgemacht. Zusätzlich wurde die Kurzparkzone mit einer Bodenmarkierung in blauer Farbe gekennzeichnet. In Fahrtrichtung Westen (von der Bruckergasse kommend) ist keine Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen erfolgt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kurzparkzone, Verordnung Kundmachung, Straßenverkehrszeichen, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V208.2022Zuletzt aktualisiert am
31.03.2023