TE Vwgh Beschluss 2023/3/6 Ra 2022/06/0319

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Veröffentlicht am 06.03.2023
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der G OG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in I, vertreten durch Dr. Mag. Michael E. Sallinger und Dr. Christof Rampl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30. März 2021, LVwG-2020/36/2518-4, betreffend baupolizeiliche Aufträge (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Zur Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf den hg. Beschluss VwGH 10.1.2023, Ra 2022/06/0316, verwiesen, mit dem eine weitgehend wortidente Revision gegen dasselbe angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG) mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen wurde.

Auch im vorliegenden Fall enthält die Zulässigkeitsbegründung der Sache nach überwiegend Revisionsgründe bzw. ist mit diesen derart vermengt, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt. Darüber hinaus erschöpft sich die Revisionsbegründung in einer im Wesentlichen wortidenten Wiedergabe der zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen. Damit wird die Revision dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (vgl. VwGH 24.5.2022, Ra 2019/06/0144). Schon deshalb war die Revision zurückzuweisen.

Im Übrigen wurde auch keine Unvertretbarkeit der Beurteilung des LVwG betreffend § 25 lit. d in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Tiroler Bauordnung als Rechtsgrundlage für die Bewilligungspflicht der gegenständlichen Verwendungszweckänderung aufgezeigt.

5        In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 6. März 2023

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060319.L00

Im RIS seit

31.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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