TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/6 95/04/0092

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Veröffentlicht am 06.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des Verein-L in Wien, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Oktober 1994, Zl. MA 63 - H 412/94, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung nach § 1 Abs. 6 GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte mit an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, gerichtetem Schriftsatz vom 15. Dezember 1993 eingangs den Antrag, "die Gewerbebehörde möge bescheidmäßig feststellen, daß der Verein-L nicht dem § 1 Ziff. 6 GewO 1973 i.d.F. 1992 und daher auch nicht den sonstigen Bestimmungen der GewO unterliegt". Nach umfangreichen begründenden Darlegungen endet der Schriftsatz mit folgendem Wortlaut:

"Aus den oben dargelegten Gründen stellt der Antragsteller daher abschließend nochmals den

ANTRAG

die Gewerbebehörde möge bescheidmäßig feststellen, daß der Verein-L nicht den Bestimmungen des § 1 GewO 1973 in der derzeit geltenden Fassung unterliegt und aus diesem Grund auch die übrigen Bestimmungen der Gewerbeordnung, insbesondere die Bestimmungen § 74 ff und § 366 ff auf ihn nicht zur Anwendung gelangen."

Diesen Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer beim Magistratischen Bezirksamt für den 23. Bezirk in Wien ein. Dieses leitete ihn mit Note vom 14. Jänner 1994 "zuständigkeitshalber" an die "MA 63 zur Durchführung eines Verfahrens gemäß § 358 GewO 1973 i.d.F. GwRN 1992" weiter. Mit Note vom 5. April 1994 übermittelte der Landeshauptmann von Wien den Akt wiederum dem Magistratischen Bezirksamt für den

23. Bezirk mit dem Bemerken, es möge zunächst über das im Antrag des Beschwerdeführers enthaltene Begehren auf Feststellung, daß er nicht dem § 1 Z. 6 GewO 1994 unterliege, entschieden werden. Nach Rechtskraft dieses Bescheides sei der Akt "neuerlich der Magistratsabteilung 63 zur Entscheidung über den (weiteren) Feststellungsantrag nach § 358 GewO 1994 vorzulegen". Mit Bescheid vom 14. Juli 1994 wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, "den am 15. Dezember 1993 vom Verein "Verein-L" gestellten Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides unter anderem mit dem Inhalt, daß er "nicht dem § 1 Z. 6 GewO 1994 unterliegt", zurück".

Mit dem Bescheid vom 14. Oktober 1994 bestätigte der Landeshauptmann von Wien auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers diesen Bescheid mit der Maßgabe, daß die Worte "unter anderem" zu entfallen haben. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte der Landeshauptmann zur Begründung aus, nach Ansicht der Berufungsbehörde lägen zwei Anträge auf Feststellung vor, nämlich der mit dem vorliegenden Bescheid erledigte Antrag und ein Antrag gemäß § 358 GewO 1994. Über letztgenannten Antrag habe der Landeshauptmann zu entscheiden; dieser Antrag sei nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Für die vom Beschwerdeführer beantragte Feststellung, er unterliege nicht dem § 1 Z. 6 GewO 1973 und auch nicht den sonstigen Bestimmungen der Gewerbeordnung, bestehe keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Damit komme nur die Erlassung "eines auf allgemeinen Verfahrensgrundsätzen bestehenden Feststellungsbescheides" in Betracht. Derartige Feststellungsbescheide könnten aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Verwaltungsbehörden nur dann erlassen werden, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liege und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmten. Weiters könne Gegenstand eines derartigen Feststellungsbescheides grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, für die das Gesetz ausdrücklich eine solche Feststellung vorsehen müßte. Darüber hinaus könne die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung spruchmäßig entscheiden. Des weiteren erkläre die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Feststellungsbescheide als unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens - etwa auch in einem Strafverfahren - entschieden werden könne. Der Beschwerdeführer beantrage nicht die Feststellung strittiger Rechte oder Rechtsverhältnisse, sondern die Feststellung von Tatsachen, nämlich die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen u.a. durch Prüfung, ob das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes gegeben sei und die Tätigkeiten mittelbar oder unmittelbar auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet sei. Des weiteren werde mit dem Antrag auch ein Abspruch über die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Gewerbeordnung auf den Beschwerdeführer angestrebt. Unabhängig davon lasse selbst der Beschwerdeführer unbestritten, daß die Klärung der Frage der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit durch ihn in einem Verwaltungsstrafverfahren möglich sei. Die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides sei daher aus mehreren Gründen nicht zulässig.

Mit - nicht den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildenden - Bescheid vom 4. April 1995 stellte der Landeshauptmann von Wien gemäß § 358 Abs. 1 GewO 1994 fest, daß die Errichtung und der Betrieb der Anlage des Beschwerdeführers im Standort Wien 23, P-Straße 7, der Genehmigung gemäß § 74 GewO 1994 im Zusammenhalt mit § 77 leg. cit. bedürfe.

Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Oktober 1994 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 27. Februar 1995, B 2791/94-3, ab. Über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht "a) auf amtswegige Weiterleitung seines Antrages an die MA 63, um eine Entscheidung innerhalb der gesetzlich dafür vorgesehenen Sechsmonatsfrist von der zuständigen Behörde zu erwirken; b) nach § 358 GewO gemäß dem Auftrag der MBA 23 einen Feststellungsbescheid darüber zu erwirken, ob eine bestimmte Anlage der Genehmigungspflicht gemäß § 74 GewO unterliegt;

c) auf Erledigung des Antrages gemäß den darin vorgebrachten Punkten in vollem Umfang" verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer vor, die Erstbehörde habe ihn zunächst angehalten, entweder einen Antrag um Genehmigung einer Betriebsanlage nach § 339 GewO 1973 zu stellen, was aber mit seiner Auffassung, kein Gewerbe zu betreiben, nicht vereinbar gewesen sei, oder nach § 358 GewO 1973 einen Feststellungsantrag zu stellen und zwar unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist. Um die Erstbehörde von der Wahrung dieser Frist in Kenntnis zu setzen, habe er den in Rede stehenden Antrag bei ihr eingebracht. Die Erstbehörde wäre aber verpflichtet gewesen, diesen Antrag von Amts wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Statt dessen habe die Erstbehörde den Antrag formell zurückgewiesen. Zur Erlassung dieses Zurückweisungsbescheides sei die Erstbehörde nicht legitimiert gewesen. In rechtswidriger Weise habe in der Folge die belangte Behörde diesen Bescheid bestätigt, statt ihn, weil er von der unzuständigen Behörde ergangen war, aufzuheben und in der Sache meritorisch zu entscheiden. Die belangte Behörde habe unrichtigerweise den in Rede stehenden Antrag dahin interpretiert, daß zwei angeblich unabhängig voneinander zu entscheidende Anträge vorlägen. Gegen diese Auffassung der Behörde spräche nicht nur die unmißverständliche Textierung in Form eines einheitlichen Antrages, sondern auch die Interpretation seines Inhaltes. Dieses Splitting habe dazu geführt, daß einer der beiden Anträge, der sich nicht auf § 358 GewO 1994 stütze, keine gesetzliche Grundlage finde. Es dürfe aber eine rechtsgrundlose Antragstellung grundsätzlich nicht unterstellt werden, würde ein solches Vorgehen ja geradezu eine mutwillige Inanspruchnahme der Behörde darstellen. Letzteres habe auf Grund der Vorgeschichte des Antrages jedenfalls ausgeschlossen werden müssen. Die Rechtswidrigkeit des behördlichen Vorgehens werde noch dadurch unterstrichen, daß entgegen dem klaren Wortlaut des Antrages eine Einschränkung der Prüfung auf § 1 Abs. 6 GewO 1973 vorgenommen worden sei. Es habe offenbar das Bestreben der Berufungsbehörde bestanden, die Entscheidung der unzuständigen Behörde zu bestätigen. Infolge der Erteilung des Antrages und des Verfahrens liege nun einerseits ein "nicht rechtskraftfähiger" Feststellungsbescheid des Amtes der Wiener Landesregierung nach § 358 GewO 1994 vom 4. April 1995 vor und andererseits gehöre der zurückweisende Berufungsbescheid der MA 63 vom 14. Oktober 1994 noch immer der Rechtsordnung an. In den weiteren Ausführungen der Beschwerde wird dargestellt, warum der Beschwerdeführer meint, die von ihm ausgeübte Tätigkeit unterliege nicht der Gewerbeordnung.

Im Rahmen des Verfahrens über eine Bescheidbeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den in der Beschwerde im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bezeichneten Beschwerdepunkt gebunden. Denn es obliegt dem Verwaltungsgerichtshof nicht, zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der behauptet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Slg. N.F. Nr. 11.283/A).

Wie sich aus dem oben dargestellten Gang des Verwaltungsverfahrens zweifelsfrei ergibt, wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem der von ihm im Rahmen des bezeichneten Beschwerdepunktes geltend gemachten subjektiven öffentlichen Rechte verletzt. Es wurde sowohl sein in Rede stehender Antrag von der Erstbehörde sofort an die für die Erledigung eines auf § 358 GewO gestützten Antrages zuständige Behörde weitergeleitet, als auch über diesen Antrag in der Folge von der zuständigen Behörde bescheidmäßig abgesprochen. Dadurch, daß die belangte Behörde darüber hinaus noch seinem Antrag einen Inhalt beilegte, der nach den Behauptungen in der Beschwerde nicht in der Intention des Beschwerdeführers lag, und den Antrag insoweit zurückwies, wurde keines der vom Beschwerdeführer im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes bezeichneten subjektiven öffentlichen Rechte verletzt.

Die Beschwerde war daher mangels einer im Rahmen des Beschwerdepunktes eingetretenen Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040092.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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