Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.12.2022Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §3 Abs1Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zum Begriff des „geringen Verschuldens“ im Verständnis der – der Regelung des § 33a Abs. 1 VStG insoweit gleichläufigen – Bestimmung des § 45 Abs. 1 VStG und der Vorgängerbestimmung § 21 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 ausgesprochen hat, dass von einem geringen Verschulden generell nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2019, Zl. Ra 2018/04/0134). Dieses Verständnis ist auch für § 33a VStG bezüglich des dort ebenso verwendeten Begriffs des „geringen Verschuldens“ maßgeblich.
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung; Beschäftigungsbewilligung; Verschulden; Strafbemessung; Außerordentliche Milderung der Strafe, Ermahnung; BeratungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.041.036.9992.2022Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023