Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.12.2022Norm
StVO 1960 §20Rechtssatz
Die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, als Lenker im Sinne des § 103 Abs 2 KFG verpflichtet den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung an dem gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Lenkerauskunft; Lenkereigenschaft; Geschwindigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2702.001.2022Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023