TE Lvwg Erkenntnis 2022/12/1 LVwG-S-2702/001-2022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2022
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Entscheidungsdatum

01.12.2022

Norm

StVO 1960 §20
KFG 1967 §103 Abs2
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 07.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 28. Juni 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) sowie dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:

1.   Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Die Beschwerdeführerin hat zu Spruchpunkt 1. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 110,-- Euro zu leisten.

3.   Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. wird als unzulässig zurückgewiesen.

4.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 9, 31 Abs. 1, 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –

VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.925 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

Mit Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landesverkehrsabteilung, vom 5. April 2022, GZ-P: ***, wurde der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 20.03.2022, 15.38 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, auf der Landesstraße ***, Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, zur Anzeige gebracht. (Mobiles Radar, erlaubte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h, gemessene Geschwindigkeit 116 km/h).

Mit Anfrage vom 8. April 2022, Zl. ***, ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (im Folgenden: belangte Behörde) die Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges, die nunmehrige Beschwerdeführerin, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug am 20.03.2022, 15.38 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, auf der Landesstraße ***, Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, gelenkt hat.

Dieses Schreiben wurde am 12. April 2022 zugestellt.

Diese Lenkererhebung wurde seitens der nunmehrigen Beschwerdeführerin nicht beantwortet.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. Juni 2022, Zl. *** wurde die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des 1. § 20 Abs. 2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 2e leg. cit. mit einer Geldstrafe in Höhe von 550,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 99 Stunden) und 2. § 103 Abs. 2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs. 1 leg. cit. mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 221 Stunden) bestraft. Weiters wurde der Beschwerdeführerin der Ersatz eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 165,-- Euro (10% des verhängten Strafbeträge) vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführerin wurde Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:     20.03.2022, 15:38 Uhr

Ort:        Gemeindegebiet ***, ***, auf der Landesstraße ***, Strkm. ***, Fahrtrichtung *** (Mobiles Radar, Ortsgebiet)

Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

1. Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren.110 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 6 km/h Messtoleranz.

2. Als Zulassungsbesitzer der BH Scheibbs über deren schriftliche Anfrage vom 08.04.2022 nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am 12.04.2022 (persönlich übernommen) darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 20.03.2022 um 15:38 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, auf der Landesstraße ***, Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, gelenkt hat. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.“

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt:

„Guten Morgen

Laut unserer Telefongespräch hab ich am diesen Tag nicht gefahren sondern mein Arbeitskollege Herr B geboren am ***

Reisepass Nummer: ***

Adresse ***, ***, ***

MfG A“

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Oktober 2022, LVwG-S-2702/001-2022, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass bei der Prüfung ihrer Beschwerde hervorgekommen sei, dass diese im Hinblick auf die Anforderungen gemäß § 9 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG mangelhaft ausgeführt ist.

Es fehlten die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (etwa Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit, Unzuständigkeit, vgl. § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG). Eine sinngemäße Begründung sei nur hinsichtlich Spruchpunkt 1. (Geschwindigkeitsüberschreitung) abgegeben worden.

Weiters fehle das Begehren (etwa Aufhebung des Straferkenntnisses, Herabsetzung der Strafhöhe, vgl. § 9 Abs. 1 Z. 4 VwGVG).

Sie werde daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG aufgefordert, Ihre Beschwerde zu verbessern, allenfalls mitzuteilen, ob Ihr Schriftsatz vom 10. Juli 2022, gar keine Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. darstelle.

Sie werde weiters aufgefordert, die ladungsfähige Adresse des von ihr namhaft gemachten Fahrzeuglenker B anzugeben, welcher aktuell in Österreich weder gemeldet noch an der von ihr angegebenen Adresse aufhältig sei.

Zur Behebung dieser Mängel wurde eine Frist von zwei Wochen – ab Zustellung dieses Schreibens – gesetzt.

Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde – soweit sie sich gegen Übertretungspunkt 2. richte – gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden müsste, sollte sie diesem Verbesserungsauftrag nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht nachkommen.

Dieser Verbesserungsauftrag wurde am 20. Oktober 2022 zugestellt, seitens der Beschwerdeführerin aber unbeantwortet gelassen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 28. November 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes *** sowie den Gerichtsakt LVwG-S-2702/001-2022.

Die Beschwerdeführerin war in der Ladung zur Beschwerdeverhandlung vom 10. November 2022, LVwG-S-2702/001-2022, aufgefordert worden, Herrn B zur Verhandlung stellig zu machen oder Beweismittel vorzulegen, die dessen Aufenthalt in Österreich zur fraglichen Zeit und die Überlassung des KFZ an diese Person glaubhaft zu machen geeignet sind.

Die Beschwerdeführerin hat den von ihm als Lenker angegebenen B nicht zur Verhandlung stellig gemacht und ist selbst der Beschwerdeverhandlung unentschuldigt ferngeblieben, weshalb die Verhandlung in Entsprechung des § 45 Abs. 2 VwGVG in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde.

Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus:

Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen ***.

Die Beschwerdeführerin lenkte am 20. März 2022 um 15:38 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen ***, Gemeindegebiet ***, ***, auf der Landesstraße ***, Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich betrug 50 km/h (Ortsgebiet). Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Kraftfahrzeuges wurde mit einem Radarmessgerät festgestellt.

Die Beschwerdeführerin erteilte als Zulassungsbesitzerin der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs auf deren schriftliche Anfrage vom 08.04.2022 innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am 12.04.2022, wer dieses Kraftfahrzeug am 20.03.2022 um 15:38 Uhr gelenkt hat, binnen der gesetzten Frist keine Auskunft.

Mit Beschwerdeschriftsatz vom 10. Juli 2022 erteilte sie in der Folge die Auskunft, nicht sie, sondern ihr Arbeitskollege B, ***, ***, sei Fahrzeuglenker gewesen, an welcher Adresse diese Person jedoch nicht aufhältig ist und behördliche Dokumente nicht zugestellt werden können.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Oktober 2022, LVwG-S-2702/001-2022 wurde die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der von ihr eingebrachten Beschwerde hinsichtlich Übertretungspunkt 2. aufgefordert. Dieser Verbesserungsauftrag wurde am 20. Oktober 2022 zugestellt, von der Beschwerdeführerin wurde diesem Auftrag bis dato nicht entsprochen.

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsakts des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie das Ergebnis der Beschwerdeverhandlung.

Daraus folgt rechtlich:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1.   die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2.   die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.   die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.   das Begehren und

5.   die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:

Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 64 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist Dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

Gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 50 km/h überschreitet.

Zu Übertretungspunkt 1.:

Die Beschwerdeführerin bringt - allerdings erst in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde - vor, nicht sie, sondern Herr B sei zum Tatzeitpunkt der Lenker des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen *** gewesen. Allerdings hat sie dafür keine zielführenden Beweise vorgelegt oder angeboten.

Die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, als Lenker im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 verpflichtet den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung an dem gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren. Die Behörde kann dann, wenn ihr Versuch, mit der als Lenker bezeichneten Person in Kontakt zu treten, scheitert, den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt im Inland zur fraglichen Zeit – darüber hinaus aber auch die Überlassung des KFZ an diese – glaubhaft zu machen (VwGH 19.4.1989, 88/02/0210).

Eine Kontaktaufnahme der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs mit dieser Person an der von der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse scheiterte, indem die Erhebungen ergaben, dass Herr B in den Kosovo an unbekannte Adresse verzogen ist.

Die Beschwerdeführerin ist weder der Aufforderung durch das erkennende Gericht, den namhaft gemachten Fahrzeuglenker bei der Beschwerdeverhandlung stellig zu machen, noch der Aufforderung, geeignete Unterlagen vorzulegen, die den Aufenthalt des namhaft gemachten Fahrzeuglenkers in Österreich zur fraglichen Zeit und die Überlassung des KFZ an diesen glaubhaft machen können, nachgekommen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Tatsache (Lenkereigenschaft) nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit absoluter Sicherheit erweislich ist (VwGH vom 12. Februar 1982, 81/08/0035). Es genügt vielmehr von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und andere Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 13.11.1986, 85/16/0109).

Der Verantwortung der Beschwerdeführerin, Herr B sei der Fahrzeuglenker gewesen, wird sohin kein Glauben geschenkt und kann daher der zulässige Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin selbst sei die Fahrzeuglenkerin gewesen (VwGH vom 11.5.1990, 90/18/0022; 24.3.1986, 86/18/0004; 28.4.1998, 97/02/0527).

Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr zu Übertretungspunkt 1. angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

Zur subjektiven Tatseite wird festgehalten, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei welchem fahrlässiges Handeln dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Gründe geltend gemacht, welche ein geringes oder gar mangelndes Verschulden glaubhaft machen könnten, weshalb sie die Verwaltungsübertretung auch zu verantworten hat.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Den von der Bezirkshauptmannschaft eingeschätzten persönlichen Verhältnissen (monatliches Einkommen von ca. 1.200 Euro, keine Sorgepflicht, kein Vermögen, keine Verbindlichkeiten) ist die Beschwerdeführerin nicht entgegen getreten.

Diesen eingeschätzten Verhältnissen folgte das Gericht und legte sie der Strafbemessung zu Grunde.

Mit der durch den Beschwerdeführer übertretenen Rechtsnorm (StVO 1960) soll die Verkehrssicherheit geschützt und ein erhöhtes Unfallrisiko bei Überschreitung der höchsten zulässigen Geschwindigkeit vermieden werden. Durch die Missachtung dieser Rechtsnorm hat sie diesen Schutzzweck erheblich verletzt, stellt doch die Überschreitung der höchsten zulässigen Geschwindigkeit vor allem beim gegenständlichen hohen Geschwindigkeitsniveau immer wieder einen Grund für schwere und schwerste Verkehrsunfälle dar.

Das Verschulden des Beschwerdeführers kann insgesamt jedenfalls nicht als bloß geringfügig qualifiziert werden.

In Anbetracht der Strafdrohung der übertretenen Verwaltungsbestimmung liegen die von der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs verhängten Strafen (Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe) im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens. Aufgrund der Schwere des Deliktes und der damit einhergehenden Verletzung des Schutzzweckes der Gesetzesbestimmung konnte eine Herabsetzung der Strafhöhe nicht in Betracht gezogen werden.

Neben spezialpräventiven Gründen, um die Beschwerdeführerin in Hinkunft von einem gleichartigen, auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Verhalten abzuhalten, sind Strafen insbesondere aus generalpräventiven Gründen notwendig, um präsumtive Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Die verhängten Geldstrafen sind gerade noch ausreichend, um die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer derartiger Straftaten abzuhalten und um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.

Strafmilderungsgründe liegen nicht vor, straferschwerend wirkt das Vorliegen mehrerer einschlägiger Verwaltungsvormerkungen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass die von der Verwaltungsbehörde verhängte Geldstrafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen anzusehen ist.

Zu Übertretungspunkt 2.:

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführerin durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mitgeteilt, dass das Rechtsmittel zu Übertretungspunkt 2. im Hinblick auf die Anforderungen gemäß § 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG mangelhaft ausgeführt sei. Es würden die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) sowie ein Begehren (z. B. Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Herabsetzung der Strafhöhe; § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG) fehlen.

Sie wurde daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgefordert, die Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern, widrigenfalls die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.

Dieses Schreiben wurde am 20. Oktober 2022 zugestellt. Bis zum heutigen Tag langte seitens der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme beim Landesverwaltungsgericht ein.

Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG vermissen, so hat das Verwaltungsgericht nach § 13 Abs. 3 AVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen. Im Fall der Nichtbehebung des Mangels ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Da bis zum Entscheidungszeitpunkt durch das Landesverwaltungsgericht keine Stellungnahme bzw. Verbesserung der Beschwerde zu Übertretungspunkt 2. erfolgt ist, war daher im gegenständlichen Fall das Schreiben hinsichtlich Übertretungspunkt 2. als Beschwerde anzusehen und diese mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrags in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Lenkerauskunft; Lenkereigenschaft; Geschwindigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2702.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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