Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.02.2023Norm
WRG 1959 §32Rechtssatz
Nach der Rsp des VwGH zr nunmehrigen Strafnorm des § 137 Abs 2 Z 4 WRG, die auf das Delikt nach § 137 Abs 2 Z 5 leg cit übertragbar ist, gehört die Benennung des Gewässers, hinsichtlich dessen der zum Tatbild gehörende Erfolg herbeigeführt wurde, zu den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung, deren Konkretisierung im Spruch des verurteilenden Erkenntnisses zu fordern ist [hier: es ist lediglich unbestimmt vom „Gewässer“ die Rede, sodass schon dieser Mangel zu einer Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses führen muss].
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Gewässerverunreinigung; gewässerpolizeilicher Auftrag; Konkretisierungsgebot;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.412.001.2023Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023