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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art146 Abs2Leitsatz
Einstellung eines Verfahrens über den Antrag auf Exekution eines Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung infolge Entscheidung über die BeschwerdeSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
1. Dr. P L, er ist Rechtsanwalt in Salzburg, erhob gegen den Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 19. Oktober 1992, Z11 Bkd 3/92, mit welchem die Vornahme der Disziplinaruntersuchung und Verhandlung in der Disziplinarsache LECHP/D 01 des Disziplinarrates der Salzburger Rechtsanwaltskammer dem Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen wurde, Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Diese wurde zu B295/93 protokolliert. Mit ihr war der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesem Antrag wurde mit Beschluß vom 26. März 1993, B295/93 - 3, gemäß §85 Abs2 VerfGG 1953 stattgegeben.
2. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 1993 erklärte der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Vorlage des Einleitungsbeschlusses des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 4. Mai 1993, Z D 2/93, daß dieser entgegen der vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 26. März 1993 gewährten aufschiebenden Wirkung gefaßt worden sei und ersuchte "den Verfassungsgerichtshof beim Bundespräsidenten den Antrag auf Exekution des Beschlusses B295/93 - 3 vom 26. März 1993 zu stellen und den Einleitungsbeschluß des Disziplinarrates der O.Ö.
Rechtsanwaltskammer, GZ D 2/93 vom 4. Mai 1993 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben."
3. Mit Erkenntnis vom 30. Juni 1993, B295/93 - 8, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter abgewiesen.
4. Der Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 26. März 1993 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte seine Wirksamkeit nur für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entfalten. Mit der Entscheidung über die Beschwerde ist diese Wirkung weggefallen, weshalb sich der Antrag auf Exekution eben dieses Beschlusses als gegenstandslos erweist. Das Verfahren war daher einzustellen (VfGH 24.2.1983 B179/78).
5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Exekution, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B295.1993Dokumentnummer
JFT_10069073_93B00295_3_00