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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Aufhebung einer GeschwindigkeitsbeschränkungsV einer Oberösterreichischen Gemeinde; Verstoß gegen eine Bestimmung der StVO 1960 mangels Darlegung der Erforderlichkeit und Durchführung einer Interessenabwägung im VerordnungsverfahrenRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 09.07.2020, ZBau 640-1-4/20/Ing. Kn/Sch, betreffend eine Tempo-30-Zone im Bereich der Braunauer Straße, vom Kreisverkehr St. Anna bis zum Kreisverkehr Weberzeile. Im Übrigen: Zurückweisung der Hauptanträge des LVwG Oberösterreich wegen zu engen Anfechtungsumfangs.
Die eingeladenen Interessenvertretungen haben keine Einwände gegen die Erlassung der angefochtenen Verordnung erhoben. Dem Beschluss des Gemeinderates, mit dem ua die angefochtene Verordnung beschlossen wurde, lag ein im Verordnungsakt einliegendes verkehrstechnisches Gutachten zugrunde. Dieses hält nach Darstellung der Ausgangssituation sowie von Lösungsansätzen betreffend Maßnahmen für den Fußgängerverkehr lediglich fest, dass "[b]ei Verordnung einer 30 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung [...] keine eigenen Maßnahmen für den Radverkehr erforderlich" seien und dass "[n]ach Realisierung dieser Maßnahmen [...] die Verordnung einer 30 km/h Beschränkung möglich und sinnvoll" sei. Ferner ist eine Lichtbildbeilage enthalten, die einige der Standorte dokumentiert, an welchen die angefochtene Verordnung kundgemacht wurde.
Den vorgelegten Unterlagen ist damit weder die Durchführung einer Interessenabwägung durch die verordnungserlassende Behörde zu entnehmen, noch wird durch die allgemein gehaltene Aussage, dass durch die Verordnung einer 30 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung auf diesem Straßenabschnitt keine eigenen Maßnahmen für den Radfahrverkehr erforderlich seien, die Erforderlichkeit der angefochtenen Verordnung dargelegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnungserlassung, Grundlagenforschung, VfGH / Gerichtsantrag, Eventualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Ermittlungsverfahren, Wirtschaftskammern, ArbeiterkammernEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V192.2022Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023