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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Aufhebung einer GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mangels ordnungsgemäßer Kundmachung; signifikante Abweichung des Aufstellungsortes des Verkehrszeichens "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" vom räumlichen Geltungsbereich der Verordnung durch Abweichung von der ausdrücklichen Kundmachungsanordnung der VerordnungRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Wortfolge "in beiden Fahrtrichtungen" in §1 sowie der ersten drei Unterpunkte in §2 betreffend die B177 Seefelder Straße in Fahrtrichtung Seefeld in Tirol bis zum 24.08.2022, um 8.15 Uhr, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 07.11.2018, ZIL-VK-StVO-3015/5-2018. Im Übrigen: Zurückweisung des Antrags des LVwG Tirol mangels Präjudizialität.
§2 dritter Unterpunkt der Verordnung sieht ausdrücklich vor, dass das Vorschriftszeichen gemäß §52 lita Z10b StVO 1960 (Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung) "auf der B177 Seefelder Straße 4 Meter nach der Kilometrierungstafel 2,4 in Fahrtrichtung Seefeld in Tirol auf der rechten Straßenseite" anzubringen ist.
Das Straßenverkehrszeichen "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" auf der B177 Seefelder Straße in Fahrtrichtung Seefeld in Tirol wurde entgegen dieser ausdrücklichen Kundmachungsanordnung in der angefochtenen Verordnung selbst (bloß) auf der linken Fahrbahnseite angebracht. Die Verordnung war daher zum Tatzeitpunkt - soweit sie eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h in Fahrtrichtung Seefeld in Tirol vorsieht - nicht ordnungsgemäß kundgemacht. Der Umstand, dass es sich bei der Kundmachungsanordnung in §2 dritter Unterpunkt der angefochtenen Verordnung möglicherweise bloß um ein "Redaktionsversehen" handelt, vermag daran nichts zu ändern.
Anbringung des Straßenverkehrszeichen "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h" am 24.08.2022, um 8.15 Uhr, entsprechend dem Verordnungstext ergänzend auch auf der rechten Straßenseite.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geschwindigkeitsbeschränkung, Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V191.2022Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023