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L1000 GemeindeordnungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im AnlassfallRechtssatz
Anlassfallwirkung der gänzlichen Aufhebung des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes B22 Dorfstraße/Hintere Gasse - Bauwerk der Gemeinde Kematen in Tirol, beschlossen vom Gemeinderat am 27.11.2020 mit E v 09.03.2023, V1/2023. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung der gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, Bebauungsplan, Gemeinderecht, GemeinderatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E3866.2021Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023