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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/19/0116 E 25. Mai 2020 RS 2Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist, dass ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei - oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte - um ein besonders schweres Verbrechen handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021190332.L02Im RIS seit
30.03.2023Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023