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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/19/0531 E 5. April 2018 RS 2Stammrechtssatz
Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VfGH 8.3.2016, G 440/2015 ua.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021190332.L01Im RIS seit
30.03.2023Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023