TE Vfgh Beschluss 1993/9/28 G62/93

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
KapitalmarktG §8 Abs2 und Abs3
KapitalmarktG §14 Z2

Leitsatz

Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags wegen entschiedener Sache

Spruch

Das Verfahren wird hinsichtlich §8 Abs2 und 3 Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, eingestellt.

Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten

Individualantrag begehrt die antragstellende Gesellschaft die Aufhebung des §8 Abs2 und 3 sowie der Z2 des §14 des Kapitalmarktgesetzes, BGBl. Nr. 625/1991 (im folgenden: KMG), wegen Verfassungswidrigkeit. Dieser Antrag enthält Ausführungen zur Antragslegitimation und zu den verfassungsrechtlichen Bedenken, die die Antragstellerin gegen die bekämpften Regelungen hegt.

2. Die Bundesregierung erstattete auf Grund ihres Beschlusses vom 25. Mai 1993 (unter Hinweis auf ihre, dieselben Bestimmungen betreffende, unter dem 29. September 1992 zu G139/92 und G170/92 erstatteten Stellungnahme) eine Äußerung, in welcher sie abschließend begehrt, den Antrag, soweit er sich auf §8 Abs2 und 3 KMG bezieht, abzuweisen, und den Antrag auf Aufhebung des §14 Z2 leg.cit. zurückzuweisen.

3. Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 1993, G170/92, hielt es die Antragstellerin für erforderlich, mit Schriftsatz vom 6. Mai 1993 ihr Antragsvorbringen zu §14 Z2 KMG - wie sie ausführt - "zu verdeutlichen" und trug unter diesem Titel zusätzliche Bedenken gegen die genannte Regelung vor.

4. Mit Schriftsatz vom 16. September 1993 zog die Antragstellerin ihren Antrag hinsichtlich §8 Abs2 und 3 KMG zurück.

II. A. Zu §8 Abs2 und 3 KMG:

Da dieser Antrag zurückgezogen wurde, war das Verfahren insoweit einzustellen.

B. Zu §14 Z2 KMG:

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 1993, G170/92, wurde dem Antrag auf Aufhebung des §14 Z2 KMG nicht Folge gegeben.

Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden (vgl. VfSlg. 5872/1968, 6550/1971, 9186/1981, 9216/1981, 9217/1981, 10311/1984, 10578/1985, 10841/1986, 12661/1991 ua.). Da die im vorliegenden Individualantrag vorgetragenen Bedenken im wesentlichen mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit seinem Erkenntnis vom 10. März 1993, G170/92, abgesprochen hat, ist der vorliegende Antrag unzulässig.

Daran vermag auch nichts zu ändern, daß die antragstellende Gesellschaft mit Schriftsatz vom 6. Mai 1993 ihr Antragsvorbringen zu "verdeutlichen" versucht; denn dieses Vorbringen stellt nicht nur eine Verdeutlichung des ursprünglichen Antrages dar, sondern trägt zusätzliche neue Bedenken gegen die angegriffene Regelung vor, die im ursprünglichen Antrag nicht geltend gemacht worden waren (vgl. VfSlg. 9260/1981, 9911/1983, 11888/1988, VfGH 22.3.1993, G237/92).

Insoweit war der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

III. 1. Unter diesen Voraussetzungen war nicht mehr zu prüfen, ob der sachlichen Erledigung des Antrages auch noch andere Prozeßhindernisse entgegenstehen.

2. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, sowie Z2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Bedenken, Wertpapierrecht, Kapitalmarkt, res iudicata, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G62.1993

Dokumentnummer

JFT_10069072_93G00062_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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