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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Stützt sich die Zulässigkeitsbegründung auf eine (noch) nicht anwendbare Rechtslage, hängt das Schicksal der Revision nicht von der Beantwortung einer in diesem Zusammenhang gestellten Rechtsfrage ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050004.L01Im RIS seit
30.03.2023Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023