TE Vwgh Beschluss 2023/2/22 Ra 2023/05/0004

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Veröffentlicht am 22.02.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache des Mag. M S, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 31. Oktober 2022, LVwG-AV-1448/001-2021, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde S; mitbeteiligte Partei: F GmbH in W, vertreten durch Dr. Lorenz E. Riegler, LL.M., Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/14; weitere Partei: NÖ Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde S. vom 16. Juni 2021, mit dem dieser im innergemeindlichen Instanzenzug der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch aller Baulichkeiten auf einem näher bezeichneten Grundstück und die Neuerrichtung einer Wohnhausanlage mit 12 Wohnungen und 18 Stellplätzen, Geländeausgleiche, einen „Müllaufstellungsplatz“ und gassenseitige Einfriedungen erteilt hatte, als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.

2        Begründend führte es dazu - soweit für die Frage der Zulässigkeit der Revision relevant - aus, im vorliegenden Fall seien die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) idF LGBl. Nr. 53/2018 anzuwenden, weil gemäß § 70 Abs. 16 NÖ BO 2014 die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 32/2021, somit am 1. Juli 2021, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen seien. Dies treffe auf das gegenständliche, seit 26. Februar 2019 anhängige, Bauverfahren zu.

3        Der Revisionswerber grenze mit dem in seinem Eigentum stehenden und bebauten Grundstück in nordwestlicher Richtung unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück an und sei daher Nachbar im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014. Betreffend seinen Einwand von Emissionen, die aus der Nutzung der geplanten Stellplätze für das projektierte Vorhaben resultierten, ergebe sich aus § 6 Abs. 2 Z 2 iVm § 48 NÖ BO 2014, dass anlässlich der Nutzung der projektierten Stellplätze (zugeordnet zu einem Wohngebäude im Sinn des § 63 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014), auch wenn diese die verordnete Mindestanzahl überstiegen, nicht zu beurteilen sei, ob Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährdet oder örtlich unzumutbar belästigt würden. Dem Revisionswerber erwachse sohin betreffend Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen - mangels Erfassung von der abschließenden Regelung im § 48 NÖ BO 2014 - kein subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014.

4        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5        In der Zulässigkeitsbegründung wird - nach einer allgemein gehaltenen Zusammenfassung der in der Folge dargelegten Rechtsfragen - zunächst vorgebracht, die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle, weshalb eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ausschließlich anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projekts zu beurteilen sei, sei unrichtig und weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Bauverfahren nämlich anhand des eingereichten Projekts (samt Einreichunterlagen) sowie unter Berücksichtigung des im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erlassenen Bescheides samt allenfalls darin erteilten Auflagen zu beurteilen.

6        Weiters liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage „der Reichweite des Einwendungsausschlusses bei Wegfall der gesetzlich geforderten uneingeschränkten zur Verfügunghaltung von Stellplätzen gemäß § 63 NÖ BO auf Grund erteilter Auflagen“ sowie zur Frage, ob die Baubehörde erster Instanz Pflichtstellplätze bzw. Parkplätze überhaupt mit Auflagen versehen kann bzw. ob mit Auflagen versehene Pflichtstellplätze uneingeschränkt als zur uneingeschränkten Verfügung gehaltene Abstellanlagen im Sinn des § 63 NÖ BO 2014 qualifiziert werden können, vor. § 63 NÖ BO 2014 sehe insbesondere vor, dass für das gegenständliche Bauwerk (Wohngebäude) in erforderlicher Zahl Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen und für das Bauwerk und dessen Benützung zur uneingeschränkten Verfügung zu halten seien („Pflichtstellplätze“). Der Baubewilligungsbescheid sehe gegenständlich die Bewilligung für die Neuerrichtung einer Wohnhausanlage mit 12 Wohnungen und 18 Pflichtstellplätzen vor; die Errichtung von darüberhinausgehenden Stellplätzen sei nicht vorgesehen. Die rechtliche Möglichkeit einer Verringerung der Stellplatzmindestgröße (nach OIB-Richtlinie 4) sei ebenso wenig vorgesehen wie die Einräumung der Möglichkeit einer Beschränkung jener Fahrzeuglänge, mit welcher die - gegenständlich lediglich in Mindestgröße ausgestalteten - Pflichtstellplätze befahren werden dürften. Durch die Erteilung der Auflage durch die Baubehörde erster Instanz, dass fünf näher bezifferte Pflichtstellplätze nur mit einer Fahrzeuglänge von maximal 4,5 m benützt werden dürften, werde nicht nur die Intention von Pflichtstellplätzen ad absurdum geführt, sondern könnten diese Stellplätze für das Bauwerk und dessen Benützung gerade nicht zur ex lege geforderten uneingeschränkten Verfügung dienen. Wenn diese Stellplätze dem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 nicht mehr in zulässiger Weise zugeordnet werden könnten, seien die sich aus der Benützung dieser Stellplätze ergebenden Emissionen vom Einwendungsausschluss entsprechend ausgenommen und komme dem Revisionswerber hinsichtlich dieser Stellplätze das subjektiv-öffentliche Recht auf umfassenden Schutz vor Immissionen zu. Zumal diese Stellplätze nach den Einreichunterlagen zumindest sechs bzw. sieben Ein- bzw. Ausparkschritte benötigten, gingen von diesen Stellplätzen (unzulässige) Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen aus und komme es dergestalt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des subjektiv-öffentlichen Rechts des Revisionswerbers auf Schutz vor Immissionen.

7        Das Verwaltungsgericht sei ferner von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach besondere Umstände, die ein Ausmaß an Immissionen, das über jenes von Pflichtstellplätzen typischerweise ausgehende hinausgehe, nicht ausgeschlossen erscheinen ließen, zu berücksichtigen seien. Der höchstgerichtlichen Judikatur folgend sei diesfalls durch Einholung von Sachverständigengutachten die Immissionsbelastung an der jeweiligen Grundgrenze der Nachbarn zwingend festzustellen und auch ein medizinisches Gutachten zur Frage der Auswirkungen zu erwartender Immissionen auf den menschlichen Organismus einzuholen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes seien trotz ex lege - Ausschlusses des Immissionsschutzes hiervon nur jene Immissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen erfasst, die das Maß der diesbezüglich üblichen Immissionen gerade nicht übersteigen. Das Verbot, dass Immissionen das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden dürften oder Menschen nicht örtlich unzumutbar belästigen dürften, sei vielmehr ein absolutes. Der Revisionswerber habe im bisherigen Verfahren auch auf besondere, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigende Umstände der gegenständlichen Abstellanlage hingewiesen und umfassend dargelegt, dass es auf Grund der zumindest sechs bzw. sieben erforderlichen Ein- bzw. Ausparkschritte zwingend zu einer über das Maß der bei Pflichtstellplätzen üblichen Emissionen betreffend Lärm und Abgase hinausgehenden Belastung komme. Eine weitere Verschärfung stelle die im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze projektierte Aufschüttung von ca. 1,5 m dar. Auch durch diesen Umstand werde die Schadstoffkonzentration an der tiefer liegenden Grundstücksgrenze des Revisionswerbers auf Grund des Umstandes, dass Autoabgase schwerer seien als Luft, abermals verschärft.

8        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision (gesondert) vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11       Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 2.3.2021, Ra 2019/06/0022; 13.1.2021, Ra 2020/05/0239, jeweils mwN).

12       Die vorliegende Revision stützt ihre Zulässigkeitsausführungen zum Gegenstand eines Projektgenehmigungsverfahrens und zur Erheblichkeit von Einwendungen bezüglich Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen bei Vorliegen besonderer Umstände auf ein behauptetes Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das dazu erstattete Vorbringen genügt jedoch mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht, zumal schon nicht - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher hg. Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. dazu etwa VwGH 24.10.2022, Ra 2022/05/0087; 9.8.2022, Ra 2019/05/0115). Dabei wäre konkret darzulegen gewesen, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der vom Revisionswerber ins Treffen zu führenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. dazu etwa VwGH 14.5.2021, Ra 2021/05/0074; 29.1.2021, Ra 2020/05/0257, jeweils mwN). Die Begründung für die Zulässigkeit der Revision erweist sich daher schon insofern nicht als gesetzmäßig ausgeführt (vgl. zu allem VwGH 8.11.2021, Ra 2021/05/0146, mwN). Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen - wie hier - der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen (vgl. VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0190; 2.6.2022, Ra 2021/05/0208; 24.3.2022, Ra 2021/05/0209, mwN).

13       Das auf der uneingeschränkten „Zur Verfügunghaltung von Stellplätzen“ gemäß § 63 NÖ BO 2014 aufbauende Zulässigkeitsvorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil dieses Erfordernis erst mit der Novelle LGBl. Nr. 32/2021 eingefügt wurde. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend aufgezeigt, dass auf Grund der Anhängigkeit des Bauverfahrens am 1. Juli 2021 (dem Tag des Inkrafttretens der genannten Novelle) die bisherigen Bestimmungen der Bauordnung in der Fassung LGBl. Nr. 53/2018 weiterhin anzuwenden waren. Die Zulässigkeitsbegründung stützt sich in diesem Punkt daher auf eine nicht anwendbare Rechtslage, sodass das Schicksal der Revision nicht von der Beantwortung einer in diesem Zusammenhang gestellten Rechtsfrage abhängt.

14       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Februar 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050004.L00

Im RIS seit

30.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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