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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/05/0006 E 2. Mai 2019 RS 2Stammrechtssatz
Wenn das VwG das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt, wird die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt (vgl. VwGH 1.10.2018, Ra 2018/03/0006, mwN) und damit nicht in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches - entschieden (VwGH 7.3.2017, Ra 2016/02/0271). Das VwG hat seiner Pflicht zur Entscheidung in der Sache somit nicht entsprochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050063.L02Im RIS seit
30.03.2023Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023