Index
E6JNorm
AWG 2002 §1 Abs1Rechtssatz
Die Beschuldigte stellte ihren Abfall (Autokindersitz) neben eine Ansammlung von Müllsammelbehältern. Ob dies ein geeigneter Ort im Sinn des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 ist, hat unter Beachtung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft gemäß § 1 Abs. 1 und 2 AWG 2002 zu erfolgen, wobei eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 leg. cit.) zu vermeiden ist (vgl. § 15 Abs. 1 AWG 2002). Abfall neben einen Container zu stellen, widerspricht diesen Zielen und Grundsätzen, weil dadurch bereits die Abholung, aber auch eine allfällige weitere Verwertung des Abfalls in aller Regel erschwert wird. So soll Abfall stets auch in den jeweils dafür vorgesehenen Abfallcontainer einsortiert werden, damit die Abholung sowie Verwertung oder Beseitigung möglichst ressourcenschonend vorgenommen werden kann (vgl. zu den Begriffen der Verwertung und Beseitigung etwa VwGH 2.6.2005, 2003/07/0012, mit Verweis auf EuGH 27.2.2002, C-6/00). Dass neben einen Container gestellte Abfälle vielleicht von jemand anderem genommen und weiterverwendet werden können, ist kein Argument für die Zulässigkeit des Danebenstellens. Der Platz neben einem Müllsammelbehälter ist daher kein für die Sammlung oder Behandlung von Abfall vorgesehener geeigneter Ort im Sinn des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62000CJ0006 ASA Abfall Service VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050063.L01Im RIS seit
30.03.2023Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023