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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §2 Abs1Rechtssatz
Der von der Beschuldigten auf einer Müllsammelinsel neben einem Container abgestellte Autokindersitz ist unabhängig von seinem Zustand aus rechtlicher Sicht als Abfall (zum subjektiven und objektiven Abfallbegriff vgl. etwa VwGH 15.9.2011, 2009/07/0154) und die Beschuldigte als Abfallbesitzerin zu qualifizieren (vgl. zu diesem Begriff VwGH 28.5.2019, Ro 2018/05/0019).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050063.L04Im RIS seit
30.03.2023Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023