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Auswertung in Arbeit!Norm
Auswertung in Arbeit!Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über den Fristsetzungsantrag der Mag. G B in L, gegen das Bundesverwaltungsgericht, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. einer Verwendungszulage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 240 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 18. Jänner 2023, W122 2250937-1/24E, erlassen (vgl. § 18 Abs. 4 AVG) und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff; ein über den Ersatz der Eingabegebühr hinausgehender Aufwandersatz gebührt nicht, weil die Antragstellerin nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (vgl. etwa VwGH 22.4.2010, 2008/09/0247, zu einem Antrag auf Aufwandersatz eines gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGG unvertreten Einschreitenden).
Wien, am 23. Februar 2023
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2022120047.F00Im RIS seit
30.03.2023Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023