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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §15 Abs2Rechtssatz
Ein Gemisch aus verschiedenen Stoffen, das untrennbar Abfall enthält, stellt selbst Abfall dar. Eine Mischung von Stoffen mit Abfall beendet die Möglichkeit der Feststellung, dass einzelne Komponenten Abfall sind. Ausschlaggebend ist somit, dass mehrere Inputkomponenten, von denen mindestens eine Komponente Abfall ist, untrennbar miteinander verbunden sind, was zur Abfalleigenschaft des Gesamtproduktes führt (vgl. dazu auch VwGH 26.4.2013, 2010/07/0238, und VwGH 6.11.2003, 2002/07/0159). Dass dies nur bei einer Vermengung oder Vermischung im Sinn des § 15 Abs. 2 AWG 2002 der Fall sein sollte, lässt sich der hg. Judikatur hingegen nicht entnehmen, weshalb diese gleichermaßen auf den im Revisionsfall gegenständlichen Stabilisierungsprozess - durch welchen eine untrennbare Verbindung der einzelnen Inputkomponenten bewirkt werde - Anwendung findet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020050002.L01Im RIS seit
30.03.2023Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023