TE Vwgh Beschluss 2023/3/1 Ra 2020/05/0002

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Veröffentlicht am 01.03.2023
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §15 Abs2
AWG 2002 §2
AWG 2002 §5
AWG 2002 §6 Abs1
  1. AWG 2002 § 15 heute
  2. AWG 2002 § 15 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 15 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 15 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 15 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  6. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  7. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  8. AWG 2002 § 15 gültig von 01.04.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  9. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 15 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 5 heute
  2. AWG 2002 § 5 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 5 gültig von 21.06.2013 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 5 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 5 gültig von 02.11.2002 bis 15.02.2011
  1. AWG 2002 § 6 heute
  2. AWG 2002 § 6 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 6 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  6. AWG 2002 § 6 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 6 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 6 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 6 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 6 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache der A Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, LL.M., Rechtsanwalt in 8010 Graz, Muchargasse 30, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. November 2019, VGW-101/020/13691/2019-1, betreffend einen Feststellungsantrag nach § 6 Abs. 1 AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 26. August 2019, mit welchem ihr Antrag auf Feststellung, dass das in der Rezeptur zur Stabilisierung von Abfällen mit der „SN 31223 Stäube, Aschen und Krätzen aus sonstigen Schmelzprozessen“ verwendete Wasser und das Bindemittel nach dem Stabilisierungsprozess keinen Abfall im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) darstellten, zurückgewiesen worden war, als unbegründet ab. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2        Begründend stellte das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass die revisionswerbende Partei mittels unterschiedlicher Rezepturen für verschiedene gefährliche Abfälle Stabilisierungsprodukte herstelle, die auf Abfalldeponien in Österreich obertägig abgelagert werden könnten. Zur dauerhaften Stabilisierung gefährlicher Abfälle würden diese in eine langzeitstabile Matrix eingebunden werden. Dabei werde mit im Wesentlichen angepassten Techniken aus der Betonherstellung ein Gemenge des gefährlichen Abfalls sowie von Bindemittel, Wasser und Zuschlagstoffen in einen künstlichen Stein verwandelt, bei welchem die Freisetzung von Bestandteilen daraus drastisch reduziert sei.

3        In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, der Verwaltungsgerichtshof habe klar und unmissverständlich ausgesprochen, dass eine Mischung von Inputkomponenten, wobei mindestens eine Komponente Abfall sei, die Möglichkeit der Feststellung, dass einzelne Komponenten kein Abfall seien, beende (Hinweis auf VwGH 26.2.2015, 2012/07/0123, VwGH 11.9.2003, 2003/07/0037, und VwGH 6.11.2003, 2002/07/0159). Im Revisionsfall gehe es nicht um die Frage, ob es sich um eine nach § 15 AWG 2002 zulässige oder unzulässige Vermischung handle oder ob diese gesetzlich geboten sei. Ausschlaggebend sei, ob eine gesonderte Beurteilung der Inhaltsstoffe nach der Vermengung möglich sei. Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige habe angegeben, dass nach der Stabilisierung eine technisch untrennbare Vermengung der in Rede stehenden Inputmaterialien vorliege. Diese Beurteilung erscheine insbesondere auch im Hinblick auf die von der revisionswerbenden Partei selbst vorgelegten technischen Unterlagen zum Stabilisierungsprozess sowie ihr eigenes Vorbringen als schlüssig und nachvollziehbar. Da somit die im Antrag der revisionswerbenden Partei erwähnten Inputmaterialien im Zuge des Stabilisierungsprozesses mit gefährlichem Abfall eine technisch untrennbare Vermengung darstellten, könne die beantragte Feststellung nicht getroffen werden, weshalb der Antrag mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht zurückgewiesen worden sei.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        In den zur Zulässigkeit der Revision dargestellten Gründen bringt die revisionswerbende Partei vor, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob es sich beim Prozess der Stabilisierung um eine Vermengung bzw. Vermischung im Sinn des § 15 Abs. 2 AWG 2002 handle, oder ob es sich dabei um eine Behandlungsmethode handle, die von § 15 Abs. 2 AWG 2002 ausgenommen sei und daher keine „Vermischung“ darstelle, was die Feststellung der Abfalleigenschaft der einzelnen Inputkomponenten ermögliche. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffe allesamt Verfahren, in denen es um eine Vermengung bzw. Vermischung einzelner Fraktionen bzw. Sachen mit Abfall gehe, beschäftige sich jedoch nicht mit der Frage, ob es sich bei der Stabilisierung um eine Vermischung im Sinn des AWG 2002 handle.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

8        Wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die hg. Judikatur zutreffend ausgeführt hat, erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass ein Gemisch aus verschiedenen Stoffen, das untrennbar Abfall enthält, selbst Abfall darstellt. Eine Mischung von Stoffen mit Abfall beendet die Möglichkeit der Feststellung, dass einzelne Komponenten Abfall sind. Ausschlaggebend ist somit, dass mehrere Inputkomponenten, von denen mindestens eine Komponente Abfall ist, untrennbar miteinander verbunden sind, was zur Abfalleigenschaft des Gesamtproduktes führt (vgl. dazu auch VwGH 26.4.2013, 2010/07/0238, und VwGH 6.11.2003, 2002/07/0159). Dass dies nur bei einer Vermengung oder Vermischung im Sinn des § 15 Abs. 2 AWG 2002 der Fall sein sollte, lässt sich der hg. Judikatur hingegen nicht entnehmen, weshalb diese gleichermaßen auf den im Revisionsfall gegenständlichen Stabilisierungsprozess - durch welchen nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes eine untrennbare Verbindung der einzelnen Inputkomponenten bewirkt werde - Anwendung findet. Das rechtliche Schicksal der Revision hängt somit nicht von der Frage ab, ob es sich beim Prozess der Stabilisierung um eine Vermengung bzw. Vermischung im Sinn des § 15 Abs. 2 AWG 2002 handelt, oder ob dieser Prozess von dem in der genannten Bestimmung normierten Verbot ausgenommen ist.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 1. März 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020050002.L00

Im RIS seit

30.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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