Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.02.2023Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs1Rechtssatz
Der Umfang des gemäß § 9 Abs. 2 VStG übertragenen Verantwortlichkeitsbereiches ist ausschließlich aus dem Inhalt der Bestellungsurkunde ohne weitere Ermittlungstätigkeit und Zuhilfenahme weiterer Beweise zu ermitteln. Bei der Auslegung der Bestellungsurkunde ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Diese Grundsätze gelten sowohl für den Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches als auch für die Zustimmungserklärung (vgl. zB VwGH 13.7.2020, Ra 2020/02/0115; 17.10.2022, Ra 2022/02/0191).
Schlagworte
Verantwortlich Beauftragter; Bestellungsurkunde; Verantwortlichkeitsbereich; Zustimmungserklärung; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit; objektiver MaßstabEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.001.016.624.2023Zuletzt aktualisiert am
29.03.2023