Index
L1000 GemeindeordnungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Auswertung in ArbeitSpruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr .512 und 2467, KG Kematen, und Nachbar des zu bebauenden Grundstückes Nr .529, KG Kematen, in der Gemeinde Kematen in Tirol.
2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Kematen in Tirol vom 18. Mai 2021 wurde der beteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung zum Neubau einer Wohnanlage mit 23 Wohnungen samt Tiefgarage mit 23 Stellplätzen und weiteren Stellplätzen im Freien auf dem Grundstück Nr .529, KG Kematen, erteilt.
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 13. September 2021 als unbegründet ab.
4. Gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
5. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes B22 Dorfstraße/Hintere Gasse – Bauwerk der Gemeinde Kematen in Tirol, beschlossen vom Gemeinderat am 27. November 2020, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 16. Dezember 2020 bis zum 7. Jänner 2021, soweit er sich auf das Grundstück Nr .529, KG Kematen, bezieht, mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 ein. Mit Erkenntnis vom 9. März 2023, V1/2023, hob der Verfassungsgerichtshof den Bebauungsplan und Ergänzenden Bebauungsplan B22 Dorfstraße/Hintere Gasse – Bauwerk der Gemeinde Kematen in Tirol zur Gänze auf.
6. Die – zulässige - Beschwerde ist begründet.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, Bebauungsplan, Gemeinderecht, GemeinderatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E3866.2021Zuletzt aktualisiert am
29.03.2023