Index
L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Aufhebung eines Bebauungsplans einer Oberösterreichischen Gemeinde aus dem Jahr 1991 wegen Widerspruchs zu der durch die Novelle 2015 geschaffenen Rechtslage nach dem Oö RaumordnungsG mangels Darstellung der Berechnungsart der GeschoßflächenzahlSpruch
I. Der Bebauungsplan Nr 381 "Am Huemerhof" der Marktgemeinde Altmünster, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Altmünster am 15. April 1991, Z GR 56/1991, kundgemacht durch Anschlag vom 2. Juli 1991 bis 17. Juli 1991, wird, soweit er sich auf das Grundstück Nr 83/3, KG Ebenzweier, bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Oberösterreich verpflichtet.
III. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag
1. Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, der Verfassungsgerichtshof möge
"die Zahl '0,25' der Nutzungsschablone im als 'Legende' bezeichneten Abschnitt der Verordnung des Gemeindesrates der Marktgemeinde Altmünster, Bebauungsplan Nr 381 'Am Huemerhof', beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Altmünster am 15. April 1991, GZ: GR 56/1991, kundgemacht durch Anschlag von 2. Juli 1991 bis 17. Juli 1991, als gesetzwidrig aufheben;"
in eventu
"die Verordnung des Gemeindesrates der Marktgemeinde Altmünster, Bebauungsplan Nr 381 'Am Huemerhof', beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Altmünster am 15. April 1991, GZ: GR 56/1991, kundgemacht durch Anschlag von 2. Juli 1991 bis 17. Juli 1991, soweit er das Grundstück Nr 83/3, KG Ebenzweier, betrifft, als gesetzwidrig aufheben;"
in eventu
"die Verordnung des Gemeindesrates der Marktgemeinde Altmünster, Bebauungsplan Nr 381 'Am Huemerhof', beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Altmünster am 15. April 1991, GZ: GR 56/1991, kundgemacht durch Anschlag von 2. Juli 1991 bis 17. Juli 1991, zur Gänze als gesetzwidrig aufheben."
II. Rechtslage
1. §32 Abs6 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl 114/1993, idF LGBl 69/2015 lautet auszugsweise:
"§32
Inhalt des Bebauungsplanes
[…]
(6) Das Maß der baulichen Nutzung der Grundstücke ist durch die Gebäudehöhe, die Geschoßflächenzahl oder die Baumassenzahl auszudrücken. Darüber hinaus kann das Maß der baulichen Nutzung insbesondere durch Festlegung der Anzahl der Geschosse näher bestimmt oder durch Angabe der bebaubaren Fläche des Bauplatzes (Grundflächenzahl) oder der Höchstzahl der in den Gebäuden zulässigen Wohneinheiten beschränkt werden. Die Geschoßflächenzahl ist das Verhältnis der Gesamtgeschoßfläche zur Fläche des Bauplatzes. Die Baumassenzahl ist das Verhältnis der Baumasse zur Fläche des Bauplatzes. Als Baumasse gilt der oberirdisch umbaute Raum bis zu den äußeren Begrenzungen des Baukörpers. Bei Verwendung einer Geschoßflächenzahl bzw Baumassenzahl ist die Art der Berechnung im Bebauungsplan darzustellen. […]"
III. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Altmünster vom 13. Juni 2019 anhängig, durch den der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für den Umbau und die Renovierung eines Bestandsgebäudes sowie den Neubau einer Garage für drei Stellplätze auf dem Grundstück Nr 83/3, KG Ebenzweier, erteilt wurde.
1.1. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Nachbarbeschwerde vom 1. Juli 2019 an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wandten die Beschwerdeführer unter anderem einen Verstoß gegen die Geschoßflächenzahl ein. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, laut Bebauungsplan dürfe bei bereits bestehenden Gebäuden, die über der baulichen Nutzung lägen, kein Zubau erfolgen. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass es zu keiner Änderung der Geschoßflächenzahl im Vergleich zum Bestand komme und das Dachgeschoß als "Dachboden" zu werten sei. Ein von den Beschwerdeführern beauftragter Fachmann habe aber vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bei Wertung des vollen Erdgeschoßes und des Untergeschoßes die Geschoßflächenzahl mit 0,31 berechnet, mit Erweiterung sohin mit 0,48. Die belangte Behörde beziehe sich auf das Oö. BauTG 1994 bzgl. der Übermauerung, vernachlässige aber den Kern der Unterscheidung in der Beurteilung von "Dachraum" und "Dachgeschoß". Eine, wie im Plan angeführte, selbständige Wohnung mit Dachterrasse mit 120,96 m² sowie ein Wintergarten mit voller Raumhöhe und einer nach zwei Seiten abgegrenzten Terrasse könne nicht mit der Begründung "Dachboden" aus der Berechnung der Geschoßflächenzahl ausgenommen werden.
1.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am 14. Jänner 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme der Beschwerdeführer, der Bauwerberin sowie zweier Vertreter der belangten Behörde durch. Die Beschwerdeführer wandten ein, es liege auf Grund der Kniestockhöhe, des Aufrisses beim Wintergarten und bei der Dachterrasse ein Dachgeschoß im Sinne der bautechnischen Vorschriften vor. Nachdem bislang ein ausgebauter Dachraum vorgelegen sei und nun ein Dachgeschoß, sei dieses nach den Berechnungsregeln für die Geschoßflächenzahl darin einzubeziehen. Damit überschreite das Projekt die im Bebauungsplan vorgesehene Geschoßflächenzahl erheblich. Zum Begriff und zur Berechnung der Geschoßflächenzahl führte der Vertreter der belangten Behörde aus, dass das oberösterreichische Bau- und Raumordnungsrecht keine einheitliche Berechnungsmethode der Geschoßflächenzahl vorsehe.
1.3. Für das maßgebliche Grundstück Nr 83/3, KG Ebenzweier, gewidmet als Bauland-Wohngebiet, gilt der rechtswirksame Bebauungsplan Nr 381 "Am Huemerhof" des Gemeindesrates der Marktgemeinde Altmünster. Die Geschoßflächenzahl ist in der Legende (Nutzungsschablone) mit 0,25 festgelegt, eine Berechnungsart ist nicht angeführt.
2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, das nunmehr über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Altmünster vom 13. Juni 2019 zu entscheiden hat, bringt im vorliegenden Antrag an den Verfassungsgerichtshof vor (ohne Hervorhebungen im Original):
"III. Zulässigkeit des Antrags/Präjudizialität:
1.1. Voraussetzung für eine Verordnungsanfechtung gemäß Art139 Abs1 Z1 B-VG ist das Vorliegen einer Verordnung, die gehörig kundgemacht wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist eine Verordnung eine von einem Verwaltungsorgan erlassene, an die Allgemeinheit überhaupt oder an einen nach Gattungsmerkmalen bezeichneten Personenkreis adressierte Rechtsnorm, welche die Rechtslage der Betroffenen gestaltet (vgl etwa VfGH 19.06.2006, G145/05; V106/05 ua). Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich steht fest, dass es sich bei dem hier vorliegenden Bebauungsplan um eine Verordnung im Sinne dieser Definition handelt.
Rechtsverordnungen müssen, um rechtliche Existenz zu erlangen, jedenfalls in einer ein Mindestmaß an Publizität gewährleisteten Form behördlich kundgemacht werden. Die geforderte Publizität ist erreicht, wenn die Normadressaten Kenntnis vom Inhalt der Verordnung erlangen können (vgl etwa VfGH 15.06.1990, V114/89). Zum Vorliegen dieses Erfordernisses können aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich schon deshalb keine begründeten Zweifel aufkommen, weil der Bebauungsplan durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel kundgemacht wurde.
Der Bebauungsplan verfügt somit sowohl über den geforderten Inhalt als auch über das geforderte Maß an Publizität, um als Rechtsverordnung qualifiziert zu werden.
1.2. Weitere Voraussetzung eines auf Antrag eines Gerichts eingeleiteten Normprüfungsverfahrens ist die Präjudizialität der zu prüfenden Bestimmungen. Präjudizialität liegt insbesondere vor, wenn das Gericht die entsprechende Norm in einem anhängigen Verfahren anzuwenden hat.
Im gegenständlichen Fall hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anlässlich der vorliegenden Beschwerde unter Zugrundelegung der in Rede stehenden Verordnung zu prüfen, ob die Erteilung der Baubewilligung der Bauwerberin, insbesondere hinsichtlich des Beschwerdevorbringens der Einhaltung der Geschossflächenzahl (Nachbarrecht), zu Recht erfolgt ist.
Der in Geltung stehende Bebauungsplan ist daher für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich präjudiziell.
IV. Begründung (verfassungsrechtliche Bedenken des Landesverwaltungs-gerichts Oberösterreich):
1.1. Der Bebauungsplan enthält auf dem mit der Überschrift 'Legende:' übertitelten Abschnitt eine sog Nutzungsschablone (siehe Darstellung oben), mit der – offenkundig bezogen auf das gesamte Planungsgebiet – insbesondere die Geschossflächenzahl festgelegt wird. Eine Definition der Geschossflächenzahl, insbesondere die Art der Berechnung der Geschossflächenzahl, kann dem Bebauungsplan nicht entnommen werden.
1.2. Gemäß §32 Abs6 erster Satz Oö. ROG 1994 ist '[d]as Maß der baulichen Nutzung der Grundstücke [...] durch die Gebäudehöhe, die Geschoßflächenzahl oder die Baumassenzahl auszudrücken'. Gemäß §32 Abs6 letzter Satz leg cit ist '[b]ei Verwendung einer Geschoßflächenzahl bzw Baumassenzahl [...] die Art der Berechnung im Bebauungsplan darzustellen'. §32 Abs6 letzter Satz wurde durch die Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2015, LGBl 69 (Artikel I Z56), eingefügt. In den Gesetzesmaterialien (BIgLT AB 1471/2015, 27. GP, 25) führt der Landes-gesetzgeber dazu aus:
'Wegen unterschiedlicher Berechnungsmethoden kommt es immer wieder zu Problemen bei der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung, insbesondere bei der Berechnung der Geschoßflächenzahl und der Baumassenzahl (Einbeziehung von Keller, Loggia, Terrassen und außen liegenden Stiegen, Objekte in Hanglage). Daher erfolgte die ausdrückliche Normierung, dass bei Verwendung einer Geschoßflächenzahl die konkrete Art der Berechnung im Bebauungsplan dazustellen ist.'
1.3. Artikel II der Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2015 enthält Bestimmungen über das Inkrafttreten sowie Übergangsbestimmungen, insbesondere für bestehende Betriebe. Eine Übergangsbestimmung für bereits bestehende (rechtswirksame) Bebauungspläne (vgl bspw die Übergangsbestimmung in §8 Abs2 Planzeichenverordnung für Bebauungspläne, LGBl 1996/3, zuletzt geändert durch LGBl 2013/69) enthält Artikel II leg cit nicht. Die Anordnung des Artikel I Z56 Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2015 trat daher mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft (Artikel II Abs1 Z2).
1.4. Eine Verordnung hat grundsätzlich jederzeit der materiellen Gesetzeslage zu entsprechen (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht [1998] Rz 843). Ist die 'alte' Verordnung mit der neuen Gesetzeslage inhaltlich unvereinbar, wird sie gesetzwidrig und bedarf der Aufhebung oder Abänderung durch die Behörde, ansonsten unterliegt sie der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof (Raschauer, aaO). Nach der durch die Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2015 geschaffenen Rechtslage hat ein Bebauungsplan bei Verwendung einer Geschossflächenzahl (auch) die Art der Berechnung darzustellen. Dieser Anordnung widerspricht der gegenständliche Bebauungsplan.
1.5. Zur Auflösung dieses Widerspruches böte es sich an, der gesetzlichen Anordnung ausschließlich 'zukunftsgerichteten' Charakter beizumessen, ihre Geltung also bloß auf neu zu erlassende Bebauungspläne zu beschränken. Mit diesem Auslegungsergebnis ließe sich auch das gänzliche Fehlen einer Übergangsbestimmung respektive die (äußerst kurze) Legisvakanz (Kundmachung am 30. Juni 2015, In-Kraft-Treten daher am 1. Juli 2015) in Übereinstimmung bringen, zumal den Normadressaten (Verordnungsgebern) nicht ausreichend Zeit verblieb, um die Invalidation ihrer Verordnungen (Bebauungspläne) zu verhindern.
1.6. Artikel I Z56 der Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2015 beruht – ausweislich der Materialien – auf dem Befund, dass es wegen 'unterschiedlicher Berechnungsmethoden [...] immer wieder zu Problemen bei der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung' komme. Vor diesem Hintergrund entschied sich der Landesgesetzgeber offenkundig zur gegenständlichen Ergänzung des §32 Abs6 Oö. ROG 1994. Eingedenk der großen Anzahl an in Geltung stehenden Bebauungsplänen in Oberösterreich (438 Gemeinden mit teilweise mehreren Bebauungsplänen im betreffenden Hoheitsgebiet) vermag eine Beschränkung des Artikel I Z56 leg cit (§32 Abs6 letzter Satz Oö. ROG 1994) auf bloß neu zu erlassende Bebauungspläne (bzw eine Novelle bestehender Bebauungspläne) allerdings keinen entscheidenden Beitrag zur Erreichung des vom Landesgesetzgeber in den Materialien zum Ausdruck gebrachten Normzwecks – nämlich Klarheit im Hinblick auf die Berechnung der Geschossflächenzahl zu schaffen – zu leisten. Vor diesem Hintergrund ließe sich der normative Wille des Landesgesetzgebers dahingehend interpretieren, die Anordnung solle auf alle bestehenden (und zukünftig zu erlassenden) Bebauungspläne Anwendung finden, wogegen lediglich das Fehlen einer entsprechenden Frist zur Anpassung (Ergänzung) der Bebauungspläne spricht.
2.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich teilt die in den Gesetzes-materialien zum Ausdruck kommende Einschätzung des Landesgesetzgebers betreffend Vollzugsprobleme bei der Berechnung der Geschossflächenzahl. Wenngleich der Verwaltungsgerichtshof in seiner fortlaufenden Rechtsprechung Berechnungsparameter entwickelt und so einen wesentlichen Beitrag zur Vorhersehbarkeit und Klarheit der Bestimmungen über die Berechnung der Geschossflächenzahl leistet, bleiben – wie vom Landesgesetzgeber festgestellt – erhebliche Unsicherheiten bei der Berechnungsmethode bestehen.
2.2. Dies zeigt auch der gegenständliche Bebauungsplan: Die Berechnung der Geschossflächenzahl begegnet schon im Hinblick auf das völlig unterschiedliche Begriffsverständnis grundlegender bautechnischer Begriffe erheblichen Auslegungsproblemen; während das Oö. Bautechnikrecht (Oö. BauTG, Oö. BauTG 2013; vgl auch Frommhold/Gareiß, Bauwörterbuch – Begriffsbestimmungen aus dem Bauwesen2 [1978]: Dachboden, der Dachraum oder ein Teil des Dachraumes, der nicht für den Aufenthalt von Menschen ausgebaut ist und z. B. als Wäschetrockenboden benutzt wird; Dachgeschoß, Geschoß über dem obersten Vollgeschoß; Vollgeschoß, ein Geschoß, das vollständig über der festgelegten Geländeoberfläche liegt und über mindestens zwei Drittel seiner Grundfläche die für Aufenthaltsräume erforderliche lichte Höhe hat. Auf die Zahl der Vollgeschoße sind anzurechnen [...]) zwischen den Begriffen Dachraum, ausgebauter Dachraum und Dachgeschoss unterscheidet (§2 Z7 und 8 Oö. BauTG 2013), kennt der Bebauungsplan lediglich den Begriff 'Dachgeschoß' und darf 'das Dachgeschoß [...] ausgebaut werden. Die Kniestockhöhe des Dachgeschoßes ist bis max. 0,80 m gestattet, wenn die Gesamtgeschoßflächenzahl 0,25 nicht überschreitet'. Nach dem Begriffsverständnis des Oö. BauTG 2013 (ebenso nach dem allgemeinen Begriffsverständnis des Bauwesens) würde es sich hiebei unstrittig um einen ausgebauten Dachraum handeln, der nach der höchstgerichtlichen Rsp (bzw §2 Z8 aE Oö. BauTG 2013) nicht zur Geschossflächenzahl rechnet.
2.3. Erheblichen Schwierigkeiten begegnet auch die Klärung der Frage des 'Regelungsbereichs' (arg. 'regelt') des Bebauungsplanes bezüglich der Bestimmungen über die bauliche Nutzung (Punkt7). Gemäß Punkt '11) Bestand' regelt der gegenständliche Bebauungsplan 'nur Neubauten bezügl. baulicher Nutzung, sollte ein bereits bestehendes Gebäude über der baulichen Nutzung liegen, darf kein Zubau erfolgen. Umbauten innerhalb des Bestandes sind erlaubt'. Bei der Frage der Zulässigkeit eines Zubaus ist zunächst die bestehende 'bauliche Nutzung' (Geschossflächenzahl, Anzahl der Geschosse, Baufluchtlinien; bezüglich der Baufluchtlinien steht der Bebauungsplan allerdings im Widerspruch zum Begriffsverständnis des §32 Abs6 Oö. ROG 1994, wonach das 'Maß der baulichen Nutzung [...] durch die Gebäudehöhe, die Geschoßflächenzahl oder die Baumassenzahl auszudrücken' ist) des Gebäudebestandes festzustellen. 'Liegt' ein bestehendes Gebäude nicht über der baulichen Nutzung, darf ein Zubau erfolgen. Ob für den Zubau die Grenzen der baulichen Nutzung gelten (Baufluchtlinie, Geschossanzahl, Geschossflächenzahl), was zu gelten hat, wenn beispielsweise die Geschossanzahl bereits im Bestand überschritten wird, jedoch nicht die Geschossflächenzahl, und der Zubau lediglich eine Erhöhung der Geschossflächenanzahl bedeuten würde, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, zumal der Bebauungsplan explizit 'nur Neubauten bezügl. baulicher Nutzung' regelt. Gleiches hat für die Zulässigkeit von Umbauten im Bestand zu gelten. Was 'gilt', wenn durch den Umbau GFZ-relevante Flächen geschaffen werden, die zu einer Erhöhung, gar zu einer Überschreitung der Geschossflächenzahl führen?
2.4. Im Hinblick auf die (maximal zulässige) Geschossanzahl enthält der Bebauungsplan einen inneren Widerspruch: In der Nutzungsschablone – mangels näherer Bezeichnung offenkundig gültig für das gesamte Planungsgebiet – wird die 'Zahl d. Vollgesch.' mit 'I' festgelegt (nach der PIanzeichenverordnung für Bebauungspläne, LGBl Nr 2013/69, Anlage 1, Punkt 4.1.1. bezeichnen römische Ziffern die Zahl der Geschosse als Höchstgrenze). In der planlichen Darstellung wird die 'Zahl der Vollgeschosse-Höchstgrenze' in arabischen Ziffern angegeben und mit '1', im Bereich des Bestandes ('Zahl der Vollgeschosse und Dachgeschosse Bestand') mit '2+D' festgelegt. Offenkundig kommt der Festlegung für den Bestand keine beschreibende Funktion zu, da jedenfalls das verfahrensgegenständliche Gebäude zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes laut Aktenlage nicht '2+D' aufwies. Worin die unterschiedliche Behandlung von Parzellen mit und ohne Gebäudebestand im Hinblick auf die maximal zulässige Geschossanzahl sachlich begründet ist, vermag das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich prima vista nicht zu erkennen. Jedenfalls aber verbleibt ein Widerspruch zwischen der Festlegung der Zahl der Vollgeschosse in der Nutzungsschablone und in der planlichen Darstellung hinsichtlich der Parzellen mit Gebäudebestand.
2.5. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes haben Pläne, die unmittelbare normative Wirkungen für Rechtsunterworfene entfalten, rechtsstaatlichen Anforderungen der Plangenauigkeit zu entsprechen. So muss der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar – also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie zB des Grenzkatasters – feststellen können; ansonsten genügt die Regelung nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen (vgl etwa jüngst VfGH 14.06.2019, V81/2018 ua; VfGH 23.06.2014, V70/2013). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs muss der Inhalt von Gesetzen und Verordnungen der Öffentlichkeit in klarer und erschöpfender Weise zur Kenntnis gebracht werden, damit sich der Normunterworfene dementsprechend verhalten kann. Beim Landesverwaltungs-gericht Oberösterreich bestehen ob der oben angeführten Regelungen des Bebauungsplanes Bedenken, ob dieser den vom Verfassungsgerichtshof gestellten Anforderungen entspricht.
3. Im Lichte dieser Überlegungen bestehen beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Bedenken im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit des verfahrens-gegenständlichen Bebauungsplanes.
4. In von Amts wegen eingeleiteten Normenprüfungsverfahren hat der Verfassungsgerichtshof den Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt. Darüber hinaus sind auch in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren die Grenzen der Aufhebung so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen vollständig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (vgl VfSlg 19.020/2010 mwN). Was nach einer allfälligen Aufhebung übrig bleibt, soll kein sprachlicher Torso bzw unverständlich sein (vgl VfSlg 19.663/2012).
Aus prozessualer Vorsicht werden – in eventu – sowohl die Aufhebung der gesamten Verordnung als auch die Aufhebung der Verordnung im Hinblick auf das Grundstück Nr 83/3, KG Ebenzweier, beantragt."
3. Die Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie den Bedenken wie folgt entgegentritt (ohne Hervorhebungen im Original):
"[…] übermittelt die Oö. Landesregierung nachstehende Äusserung im Verfahren und gibt bekannt, dass die zum Bebauungsplan Nr 381 'Am Huemerhof' der Marktgemeinde Altmünster, vom Gemeinderat beschlossen am 15. April 1991 und kundgemacht von 2. Juli 1991 bis 17. Juli 1991, Bezug habenden Akten nicht länger vorhanden sind.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, wie folgt:
Mit dem im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Altmünster vom 13. Juni 2019, Bau-78/2019 Sj, wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für den Umbau und die Renovierung eines Bestandsgebäudes sowie den Neubau einer Garage für drei Stellplätze auf dem Grundstück Nr 83/3, KG Ebenzweier, erteilt. Für dieses als Bauland-Wohngebiet gemäß §22 Abs1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 gewidmete Grundstück gilt der rechtswirksame Bebauungsplan Nr 381 'Am Huemerhof' des Gemeinderats der Marktgemeinde Altmünster und legt dieser in der Legende (Nutzungsschablone) die Geschoßflächenzahl mit 0,25 fest. Bestimmungen betreffend die Art der Berechnung dieser Geschoßflächenzahl enthält der Bebauungsplan nicht.
Gemäß §32 Abs6 erster Satz Oö. ROG 1994 ist das Maß der baulichen Nutzung der Grundstücke durch die Gebäudehöhe, die Geschoßflächenzahl oder die Baumassenzahl auszudrücken. Gemäß dem mit der Oö. Raumordungsgesetz-Novelle 2015 eingefügten §32 Abs6 letzter Satz Oö. ROG 1994 ist bei Verwendung einer Geschoßflächenzahl bzw Baumassenzahl die Art der Berechnung im Bebauungsplan darzustellen.
In den korrespondierenden erläuternden Bemerkungen (BlgLT AB 1471/2015, 27. GP, 25) wird diesbezüglich ausgeführt, dass es wegen unterschiedlicher Berechnungsmethoden immer wieder zu Problemen bei der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung, insbesondere bei der Berechnung der Geschoßflächenzahl und der Baumassenzahl (Einbeziehung von Keller, Loggia, Terrassen und außen liegenden Stiegen, Objekte in Hanglage) kommt. Daher erfolgte die ausdrückliche Normierung, dass bei Verwendung einer Geschoßflächenzahl bzw Baumassenzahl die konkrete Art der Berechnung im Bebauungsplan darzustellen ist.
Die in Artikel II der Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2015 enthaltenen Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen enthalten keine Regelungen betreffend bereits bestehende (rechtswirksame) Bebauungspläne; die Anordnung des ArtI Z56 Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2015 trat daher mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft (ArtII Abs1 Z2).
Vor diesem Hintergrund ist der Anordnung des §32 Abs6 letzter Satz Oö. ROG 1994 aus Sicht der Oö. Landesregierung ausschließlich zukunftsgerichteter Charakter beizumessen, mithin ihre Anwendung nur auf ab ihrem Inkrafttreten neu zu erlassende Bebauungspläne zu beschränken. Nicht nur das gänzliche Fehlen einer Übergangsbestimmung und die ausgesprochen kurze Legisvakanz zwischen der Kundmachung am 30. Juni 2015 und dem Inkrafttreten am 01. Juli 2015, die den Verordnungsgebern als Normadressaten im Fall einer anderslautenden Interpretation keinen adäquaten Reaktionszeitraum belassen hätte, sprechen klar für dieses Auslegungsergebnis; vielmehr kann […] eine Anwendung dieser Bestimmung auf sämtliche zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens rechtswirksame Bebauungspläne schon aufgrund des quasi unüberschaubaren Verwaltungs- bzw Regelungsaufwands für die Gemeinden als Verordnungsgeber nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen.
Zwar ist richtig, dass die unterschiedlichen Berechnungsmethoden insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung einer Geschoßflächenzahl in einzelnen Fällen zu Problemen in der Anwendung bzw Interpretation von Bebauungsplänen führten, allerdings vermag auch eine Norm, die derartigen Schwierigkeiten bei künftig zu erlassenden Bebauungsplänen vorzubeugen sucht, einen entscheidenden Beitrag zur Lösung dieser Situation zu leisten, zumal durch die Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde auch im Zusammenhang mit inhaltlichen Überarbeitungen bereits bestehender Bebauungspläne auf entsprechende Ergänzungen hingewirkt werden kann und so – zusätzlich zum zukunftsgerichteten Charakter des §32 Abs6 letzter Satz Oö. ROG 1994 – eine laufende Evaluierung und gegebenenfalls Ergänzung auch älterer Verordnungen gewährleistet ist.
Insofern im vorliegenden Bebauungsplan mitunter von den im Oö. Bautechnikrecht gebräuchlichen Begrifflichkeiten abgewichen wird bzw diesen eine andere Bedeutung zukommt, darf darauf hingewiesen werden, dass durch die Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde im Rahmen der Erstellung von Bebauungsplänen zwar auf eine einheitliche Verwendung bautechnischer bzw rechtlicher Ausdrücke hingewirkt wird, den Gemeinden als Verordnungsgebern jedoch letztlich die Möglichkeit verbleibt, sich abweichender Begrifflichkeiten zu bedienen."
4. Die Bürgermeisterin der Marktgemeinde Altmünster erstattete eine Stellungnahme, in der sie Folgendes ausführt (ohne Hervorhebungen im Original):
"Die gegenständliche Parzelle 83/3, KG Ebenzweier befindet sich im Bebauungsplan 'Am Huemerhof Nr 381'. Der Bebauungsplan wurde mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 24.04.1991 genehmigt und ist seit 17.07.1991 rechtswirksam. Die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohngebäudes auf der Liegenschaft Am Huemerhof 30 wurde mit Bescheid vom 08.08.1977 erteilt. Wie im Bebauungsplan ersichtlich, war das Wohngebäude zum Zeitpunkt der Erstellung des Bebauungsplanes bereits bestehend und wurde daher gemäß Legende als Bestand dargestellt.
Zur Entstehung des Bebauungsplanes:
Der rechtswirksame Bebauungsplan Nr 381 Am Huemerhof wurde durch den Architekten Dipl. Ing. […] aus Altmünster erstellt.
• Mit Kundmachung an der Amtstafel vom 27.11.1990 wurde die beabsichtigte Neuerstellung des Bebauungsplanes angekündigt.
• Mit Verständigung vom 27.11.1990 wurden die öffentlichen Dienststellen ersucht eine Stellungnahme abzugeben.
• Am 15.04.1991 wurde im Gemeinderat der mehrstimmige Beschluss gefasst:
'Der Bebauungsplan Nr 380 (42) 'Weinbergergründe', genehmigt vom Amt der OÖ. Landesregierung mit Bescheid vom 12.08.1985, BauR-01499/2-1985, soll aufgehoben und durch den Bebauungsplan Nr 381 'Am Huemerhof' des Architekten Dipl. Ing. […], Altmünster, vom 23.11.1990, ersetzt werden.'
• Mit Bescheid vom Amt der Oö. Landesregierung vom 24. Juni 1991, BauR-P-014037/2-1991 Pa/Zei wurde der Bebauungsplan Nr 381 Am Huemerhof aufsichtsbehördlich genehmigt.
• Mit Kundmachung vom 01.07.1991 erfolgte die Planauflage des Bebauungsplanes.
• Mit Schreiben vom Amt der Oö. Landesregierung vom 22. Juli 1991, BauR-P-014037/3-1991 Sch/Zei erfolgte die Verordnungsprüfung.
• Der Bebauungsplan wurde somit mit 17.07.1991 rechtswirksam.
Der Bebauungsplan Nr 381 Am Huemerhof ist gegliedert in einen planlichen Teil mit Legende und einen Textteil für die Beschreibung zum Bebauungsplan.
Das Planungsgebiet umfasst insgesamt 17 Bauplätze von welchen zum Zeitpunkt der Erstellung bereits 6 Bauplätze als Bebaut dargestellt wurden. Die restlichen 11 Grundstücke waren zu diesem Zeitpunkt unbebaut. Weiters wurden u.A. die Baufluchtlinien, die Hauptfirstrichtung und die Anzahl der Geschosse eingetragen. Letzteres erfolgte für jedes Baugrundstück einzeln, wobei bei den bestehenden Gebäuden die Zahl der Vollgeschosse und Dachgeschosse mit 2 + D, und bei den unbebauten Grundstücken die Zahl mit 1 eingetragen wurde. Im Bereich der Legende findet sich weiters eine Nutzungsschablone in welcher die Baulandwidmung, die Zahl der Vollgeschosse, die Geschossflächenzahl und die Bauweise eingetragen wurde.
Die Beschreibung zum Bebauungsplan ist in 11 Abschnitte unterteilt und dient zur genaueren Beurteilung der Bestimmungen. Die einzelnen Abschnitte sind dem beiliegenden Bebauungsplan zu entnehmen und werden hier nicht näher aufgezählt.
Die planliche Darstellung sowie die Beschreibung zum Bebauungsplan werden als üblich für diese Zeit beurteilt. In der Gemeinde gibt es mehrere Bebauungspläne mit einer ähnlichen Darstellung und Beschreibung.
Gerade die Beurteilung über das Maß der baulichen Nutzung sowie die Beurteilung einer Geschossflächenzahl stellt die Baubehörde auch immer wieder vor Herausforderungen.
Wir können daher beurteilen, dass der Bebauungsplan Nr 381 Am Huemerhof rechtmäßig erstellt und das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dies wird durch die aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Verordnungsprüfung bestätigt.
Eine Überarbeitung des gegenständlichen Bebauungsplanes, im Hinblick auf eine Feststellung zur Berechnungsmethode der Geschossflächenzahl, wurde noch nicht vorgenommen."
5. Die Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht erstatteten eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen den Erwägungen der Landesregierung folgten, wonach der Anordnung des §32 Abs6 letzter Satz Oö. ROG 1994 ausschließlich ein zukunftsgerichteter Charakter beizumessen sei und ihre Anwendung sohin auf ab ihrem Inkrafttreten neu zu erlassende Bebauungspläne zu beschränken sei. Auch führten sie aus, dass die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes betreffend den Regelungsbereich des Bebauungsplanes sowie die Auslegung des Begriffes der "baulichen Nutzung" nicht geteilt würden. Vielmehr gehe klar aus dem maßgeblichen Bebauungsplan hervor, dass die bauliche Nutzung ganz offensichtlich durch die Geschoßflächenzahl ausgedrückt werde. Im konkreten Anlassfall liege bereits der Altbestand über der baulichen Nutzung bzw werde die im vorliegenden Bebauungsplan definierte Geschoßflächenzahl bereits beim bestehenden Gebäude überschritten, weshalb durch das geplante Dachgeschoß die Geschoßflächenzahl weiter erhöht werde und dies schließlich dem Bebauungsplan widerspreche. Der Bebauungsplan stehe nicht im Widerspruch zum Oö. ROG 1994, zumal ein allfälliges Auslegungsbedürfnis methodengerecht zu lösen sei. Darüber hinaus würde eine – vollständige oder teilweise – Aufhebung des maßgeblichen Bebauungsplanes (wegen Rechtswidrigkeit) nach Ansicht der Beschwerdeführer weitreichende Auswirkungen auf eine Vielzahl von Bebauungsplänen haben und weitere Unsicherheiten und Probleme schaffen.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das Antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Haupt-sache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs-gerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des Antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Normenprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).
1.3. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil der Bestimmung nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
1.4. Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011, 20.154/2017). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014).
1.5. Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011, 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Verordnung dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).
1.6. Vor diesem Hintergrund ist die im Hauptantrag angestrebte Aufhebung der Zahl "0,25" der Nutzungsschablone im als "Legende" bezeichneten Abschnitt des maßgeblichen Bebauungsplanes bereits aus diesem Grund wegen zu engen Anfechtungsumfanges als unzulässig zurückzuweisen.
1.7. Im Verfahren hat sich hingegen nichts ergeben, was am Vorliegen der Voraussetzungen im Hinblick auf den ersten Eventualantrag zweifeln ließe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Altmünster vom 13. Juni 2019 wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für den Umbau und die Renovierung eines Bestandsgebäudes sowie den Neubau einer Garage für drei Stellplätze auf dem Grundstück Nr 83/3, KG Ebenzweier, erteilt. Zur Beurteilung der Beschwerde ist der vom Landesverwaltungsgericht monierte Bebauungsplan Nr 381 "Am Huemerhof", beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Altmünster am 15. April 1991, Z GR 56/1991, kundgemacht durch Anschlag vom 2. Juli 1991 bis 17. Juli 1991, jedenfalls dem Verfahren zugrunde zu legen.
1.8. Da sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der erste Eventualantrag, mit dem das Landesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verordnung insoweit begehrt, als das genannte Baugrundstück betroffen ist, sohin insgesamt als zulässig.
1.9. Angesichts der Zulässigkeit des ersten Eventualantrages erübrigt es sich, auf den zweiten Eventualantrag einzugehen.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Der Antrag ist begründet:
2.3. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung die Rechtslage im Zeitpunkt der Prüfung maßgeblich; dies aber unter der Voraussetzung, dass keine besonderen Übergangsbestimmungen vorhanden ist (vgl VfSlg 8329/1978, 8463/1978). Denn im Zuge der Schaffung neuer Vorschriften hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, durch Übergangsbestimmungen, etwa durch die Rechtstechnik der Überleitung, zu verhindern, dass mit dem Inkrafttreten der neuen Rechtslage bereits bestehende Verordnungen (zB Raumordnungspläne oder Bebauungspläne) invalidieren, sollten sie dazu im Widerspruch stehen (VfSlg 8167/1977, 10.007/1984, 10.446/1985, 11.642/1988).
2.4. ArtII der Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2015 enthält zwar Regelungen über das Inkrafttreten sowie Übergangsbestimmungen, insbesondere für bestehende Betriebe; eine Übergangsbestimmung für bereits bestehende Bebauungspläne ist jedoch nicht enthalten; insbesondere wurde der angefochtene Bebauungsplan nicht übergeleitet. Der von der Oberösterreichischen Landesregierung behauptete bloß "zukunftsgerichtete" Charakter des §32 Abs6 Oö. ROG 1994 ist weder dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen noch den Gesetzesmaterialien.
2.5. Dem antragstellenden Gericht ist daher zuzustimmen, dass der maßgebliche Bebauungsplan der durch die Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2015 geschaffenen Rechtslage widerspricht, weil er entgegen der materiellrechtlichen Vorschrift des §32 Abs6 Oö. ROG 1994 trotz Verwendung einer Geschoßflächenzahl nicht die Art der Berechnung darstellt.
V. Ergebnis
1. Der Bebauungsplan Nr 381 "Am Huemerhof", beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Altmünster am 15. April 1991, Z GR 56/1991, kundgemacht durch Anschlag vom 2. Juli 1991 bis 17. Juli 1991, ist daher, soweit er das Grundstück Nr 83/3, KG Ebenzweier, betrifft, als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen.
3. Die Verpflichtung der Oberösterreichischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm §4 Abs1 Z2 litb Oberösterreichisches Verlautbarungsgesetz, LGBl 91/2014.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Raumordnung, Baurecht, Bebauungsplan, Invalidation, Übergangsbestimmung, Verordnung, Anpassungspflicht (des Normgebers), VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V541.2020Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023