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L6800 Ausländergrunderwerb, GrundverkehrNorm
B-VG Art7 Abs1Leitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung einer grundverkehrsrechtlichen Genehmigung des Eigentumserwerbs an einer Landwirtschaft durch eine Abtei; Erforderlichkeit einer gleichheitskonformen – die Besonderheiten von juristischen Personen des kanonischen Rechts berücksichtigenden – Auslegung der Landwirteigenschaft bzw des landwirtschaftlichen Betriebes nach dem Tir GrundverkehrsG 1996; mangelhafte Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch ein Ordensmitglied mit landwirtschaftlichen FachkenntnissenSpruch
I. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG und Art7 B-VG) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Das Land Tirol ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856, – bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Mit Schenkungsvertrag vom 28. Jänner 2019 beabsichtigte das Benediktinerinnenkloster St. Niklaus von Flüe (Schweiz) näher bezeichnete Liegenschaften des Benediktinerinnenklosters in Scharnitz in Tirol an die Benediktinerabtei Ettal (Deutschland) zu übergeben. Beim Benediktinerinnenkloster in Scharnitz handelt es sich um eine Niederlassung des Benediktinerinnenklosters St. Niklaus von Flüe. Die landwirtschaftlichen Flächen, die auch eine Hofstelle sowie einen Traktor umfassen, werden von ortsansässigen Bauern im Rahmen eines Prekariums bewirtschaftet. Die Benediktinerabtei Ettal ist eine nach kanonischem Recht gegründete juristische Person und führt an ihrem Standort in Ettal einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Obst- und Gemüseanbau sowie Viehzucht. Abt *********************** *** ist als rechtmäßig gewählter und bestätigter Abt der alleinvertretungsberechtigte gesetzliche Vertreter der Abtei.
2. Mit Bescheid vom 30. April 2020 versagte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck dem rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb die grundverkehrsrechtliche Genehmigung im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Erwerberin im Verfahren auf Grund der Verpachtungsabsicht nicht als Landwirtin aufgetreten sei und daher das Interessentenverfahren durchzuführen gewesen sei. Da sich mehrere interessierte Landwirte als potentielle Käufer der landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen dieses Verfahrens gefunden hätten, liege ein besonderer Versagungsgrund gemäß §7 Abs1 litd Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl 61/1996, idF LGBl 51/2020 (im Folgenden: TGVG 1996) vor.
3. Mit Erkenntnis vom 20. August 2020 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Der Geschenknehmerin, der Benediktinerabtei Ettal, komme keine Landwirteigenschaft im Sinn des §2 Abs5 TGVG 1996 zu. Schon auf Grund der Qualifikation als juristische Person liege ein Beitrag zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie als wesentliches Kriterium nicht vor, daher scheide die Landwirteigenschaft schon gemäß §2 Abs2 TGVG 1996 aus. Hinzu komme, dass die Bewirtschaftung der Liegenschaften in Scharnitz weiterhin durch ortsansässige Landwirte im Weg der Verpachtung erfolgen soll. Insgesamt widerspreche der Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke in Österreich durch einen Großgrundbesitzer in Deutschland, der eine Bewirtschaftung durch ortsansässige Landwirte beabsichtigt, den in §6 Abs1 TGVG 1996 angeführten Zielen, weil dem Ziel der "Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe" durch bloße Verpachtung nicht Rechnung getragen werde.
Da die Benediktinerabtei Ettal im Hinblick auf den Rechtserwerb nicht als Landwirtin im Sinn des §2 Abs5 TGVG 1996 anzusehen sei, sei auch die Bestimmung des §7a TGVG 1996 zu Recht angewandt und ein Interessentenverfahren eingeleitet worden. Mit dem Interessentenmodell werde der Rechtsprechung des EuGH gefolgt. Es sei damit die Pflicht zur Selbstbewirtschaftung entfallen, stattdessen dürfe für das Grundstück kein Interessent vorhanden sein, der bereit ist, den ortsüblichen Preis zu zahlen. Auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Interessentenregelungen im Hinblick auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes werde unter Hinweis auf VwGH 15. Oktober 2019, Ro 2017/11/0004, verwiesen. Zur Unionsrechtskonformität werde auf die vergleichbare Rechtslage in Vorarlberg hingewiesen. Man habe den Bedenken der Europäischen Kommission bei Erlassung der in Rede stehenden Bestimmungen des TGVG 1996 Rechnung getragen; eine unverhältnismäßige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit könne nicht erkannt werden.
Darüber hinaus bestehe keine Verpflichtung des Veräußerers, das Rechtsgeschäft mit dem Interessenten abzuschließen.
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG und Art7 B-VG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG und Art1 1. ZPMRK), Freiheit des Liegenschaftsverkehrs (Art6 StGG) sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
In der Begründung weist die Beschwerdeführerin auf die Umstände der Schenkung hin, so sei auf Grund der ungünstigen Altersstruktur eine Fortführung des Ordens in der Niederlassung des Benediktinerinnenklosters St. Niklaus von Flüe in Scharnitz nicht absehbar. Beide dort lebenden Ordensfrauen hätten bereits das achtzigste Lebensjahr überschritten, auch das Benediktinerinnenkloster St. Niklaus von Flüe als Mutterorden weise eine für die Fortführung des Ordens ebenfalls ungünstige Altersstruktur auf. Sowohl das Benediktinerinnenkloster St. Niklaus von Flüe als auch die Beschwerdeführerin gehören dem Benediktinerorden an, der übergeordnete Gesamtorden befinde sich in Rom. Zwischen der österreichischen Niederlassung des Benediktinerinnenklosters St. Niklaus von Flüe in Scharnitz und der Beschwerdeführerin bestehe seit dem Zweiten Weltkrieg eine enge Verbundenheit. Der Abt der Benediktinerabtei Ettal wurde zum kirchlichen Visitator der Niederlassung in Scharnitz bestellt.
Juristische Personen kanonischen Rechts hätten im Gegensatz zu juristischen Personen des Zivilrechts keine gesetzlichen Erben. Nach kirchlichem Recht bestehe eine solche juristische Person ab dem Zeitpunkt, ab dem sie zu handeln aufgehört hat, noch 100 Jahre weiter und erlischt sodann ipso facto. Das würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass nach dem Tod der letzten verbliebenen Ordensschwester zwar eine juristische Person, jedoch keinerlei handelndes Organ vorhanden sei. Zudem gebe es seitens der katholischen Kirche die zwingende Vorgabe, dass eine Veräußerung an Dritte unter keinen Umständen in Frage komme. Verträge, wie der Verkauf landwirtschaftlicher Flächen, bedürfen im Hinblick auf das Konkordat 1934 der kirchenrechtlichen Genehmigung, hier der Diözese Innsbruck. Diese sei im vorliegenden Fall nicht zu erwarten, sodass es auch allfälligen Interessenten nicht möglich wäre, solche Grundstücke auch bei Annahme des Anbotes durch die Geschenkgeberin zu erwerben. Aus diesen Gründen seien Rechtsgeschäfte in Bezug auf die Regelung der Rechtsnachfolge von vehementem Interesse. Der Vertrag sei auf den Fall der Auflösung des Geschenkgebers als kirchenrechtlicher Rechtsträger bedingt, vergleichbar einer Schenkung auf den Todesfall. Sollte sich unerwarteter Weise doch klösterlicher Nachwuchs einstellen, wäre der Schenkungsvertrag sohin obsolet.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkenne die Unterschiede zwischen juristischen Personen des Zivilrechts und des Kirchenrechts. Das Erkenntnis stütze sich auf Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol selbst und des Verfassungsgerichtshofes, die hinsichtlich der Landwirteigenschaft juristischer Personen darauf abstellen, dass diese nur dann vorliege, wenn der wirtschaftlich dominierende Gesellschafter selbst Landwirt sei. Die verfassungsgerichtliche Judikatur zu juristischen Personen des Zivilrechts sei jedoch auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Abt der Benediktinerabtei sei keinesfalls mit einem Gesellschafter einer AG oder GmbH mit maßgeblichem wirtschaftlichen Einfluss vergleichbar. Wichtige Entscheidungen werden im Kollegium (Kapitel) getroffen, dem alle klosterangehörigen Mönche angehören. Konkrete Aufgabenbereiche werden an Delegierte zugeteilt, so sei auch bei der Beschwerdeführerin ein Mönch für die Landwirtschaft zuständig, welcher auch selbst landwirtschaftlicher Fachmann sei. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin selbst einen großen landwirtschaftlichen Betrieb führe. Auch aus einem Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forste, Weilheim in Oberbayern vom 19. März 2019 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin Landwirtin sei.
Die vom Landesverwaltungsgericht Tirol vertretene Rechtsansicht zur Landwirteigenschaft juristischer Personen laufe im Ergebnis auf die Selbstbewirtschaftung hinaus, welche unionsrechtlich unzulässig sei. Die Beschwerdeführerin regt ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH wegen Verstoß der Bestimmungen des TGVG 1996, insbesondere §7 Abs1 lita und d iVm §6 Abs1 iVm §2 Abs5, gegen die unionsrechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit an. Weil der vorliegende Fall in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle und das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Vorlage verpflichtet sei, sei durch die Unterlassung der Vorlage an den EuGH die Beschwerdeführerin auch in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.
Die Beschwerdeführerin weist auf die fehlende Berücksichtigung kirchlicher juristischer Personen im Gesetz hin und regt eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen im Hinblick auf das Gleichheits- und Eigentumsrecht an, um die Besonderheiten des kanonischen Rechts zu berücksichtigen. So wäre nicht der Abt, sondern die juristische Person selbst auf ihre Eigenschaft als Landwirt zu beurteilen, zumal die Beschwerdeführerin einen großen landwirtschaftlichen Betrieb führe. Schon aus diesem Grund sei die Durchführung des Interessentenverfahrens gemäß §7a TGVG 1996 zu Unrecht erfolgt. Die Beschwerdeführerin regt alternativ an, Rechtsnachfolger nach kirchlichem Recht als Erben im Sinn des §5 TGVG 1996 zu betrachten, zumal beide demselben Orden und letztlich derselben Kirche angehören würden.
Zu den §2 Abs5, §5, §7 und §7a TGVG 1996 werden Bedenken vorgebracht. Zusammengefasst begründet die Beschwerdeführerin diese damit, dass §2 Abs5 TGVG 1996 juristische Personen kirchlichen Rechts nicht gebührend berücksichtige und daher unterschiedliche Sachverhalte ohne sachliche Rechtfertigung gleich behandle. Ebenso liege eine Verletzung des Gleichheitssatzes in §5 TGVG 1996 vor, weil keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich sei, weshalb vergleichbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie Gemeinden, unter die Ausnahme von der Genehmigungspflicht fallen, juristische Personen kirchlichen Rechts hingegen nicht. Auch liege hinsichtlich der Bestimmungen zu gesetzlichen Erben in §5 lita TGVG 1996 eine vergleichbare Konstellation vor, die eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht rechtfertigen würde. Daher sei §5 auch aus diesem Grund verfassungswidrig. Durch die Nichtberücksichtigung der besonderen Struktur juristischer Personen kirchlichen Rechts sei es Abteien und Klöstern nach dem Codex Iuris Canonici mangels formal vorhandener Rechtsnachfolger verwehrt, eine notwendige Regelung betreffend landwirtschaftliche Grundstücke ohne Durchführung eines Interessentenverfahrens gemäß §7a TGVG 1996 zu treffen. Daher widerspreche auch §7a TGVG 1996 wie auch der Versagungstatbestand des §7 Abs1 litd TGVG 1996 dem Gleichheitssatz, dem Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums sowie auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs.
5. Auf Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes erstattete die Tiroler Landesregierung eine Äußerung, in der sie zusammengefasst ausführt, dass ihres Erachtens die Bestimmung des §2 Abs5 TGVG 1996 einer Berücksichtigung der Besonderheiten kirchlicher juristischer Personen nicht entgegenstehe. So sei die aus der verfassungsgerichtlichen Judikatur übernommene Vorgabe der wirtschaftlichen Beherrschung zwischen juristischen Personen des Zivilrechts und kirchlichen juristischen Personen nicht vergleichbar. Dies nicht zuletzt deshalb, weil Rechtsübergänge wie im vorliegen Fall gemäß Kirchenrecht der Genehmigung der Diözese Innsbruck bedürfen. Eine unbeschränkte wirtschaftliche Beherrschung durch den Abt der Benediktinerabtei Ettal sei vor diesem Hintergrund fraglich. Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung habe sich das Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Entscheidung nur unzureichend mit der Frage der Landwirteigenschaft der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt.
Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung würden die Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen. Nach der Entscheidung des EuGH vom 23. September 2003, Rs C-452/01, Ospelt, bestehe keine Pflicht zur Selbstbewirtschaftung, sondern eine Bewirtschaftungspflicht. Das TGVG 1996 macht die Erteilung der Genehmigung des Rechtserwerbs von landwirtschaftlichen Grundstücken nicht in jedem Fall davon abhängig, dass der Erwerber die Liegenschaft selbst bewirtschaftet oder seinen Wohnsitz am Ort des landwirtschaftlichen Betriebes nehme. Vielmehr sei ein Grunderwerb in Verbindung mit einer vorgesehenen pachtweisen Bewirtschaftung nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 grundsätzlich genehmigungsfähig. Eine Unionsrechtswidrigkeit der maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 könne nicht erkannt werden.
Zur in der Beschwerde geltend gemachten Gleichheitswidrigkeit des §2 Abs5 TGVG 1996 weist die Tiroler Landesregierung darauf hin, dass dieser weder ausdrücklich auf natürliche noch auf juristische Personen des Zivilrechts abstelle. Vielmehr lasse die Bestimmung ausreichend Auslegungsspielraum, nach dem sowohl natürlichen Personen als auch allen juristischen Personen einschließlich solcher kanonischen Rechts die Landwirteigenschaft grundsätzlich zukommen könne.
II. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl 61/1996, idF LGBl 51/2020 lauten wie folgt:
"§1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten
a) an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken,
b)-c) […]
(2) […]
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs3) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach §31 Abs1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl Nr 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke; im Hinblick auf diese Grundstücke gelten jedoch die einschlägigen Bestimmungen des 3. Abschnitts über die Erklärungspflicht für Rechtserwerbe an unbebauten Baugrundstücken.
(2) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen.
(3)-(4) […]
(5) Als Landwirt gilt,
a) wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder
b) wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der lita ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung nachweisen und die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft machen kann.
(6) Interessenten sind Landwirte, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstück abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass
a) die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist,
b) der Erwerb den im §6 Abs1 lita genannten Zielen dient und
c) im Fall des Erwerbes von landwirtschaftlichen Grundstücken ihr landwirtschaftlicher Betrieb einer Aufstockung bedarf und sie die Absicht haben, das Grundstück im Rahmen dieses Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
(7) […]
§4
Genehmigungspflicht
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:
a) den Erwerb des Eigentums;
b)-h) […]
(2) […]
§5
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach §4:
a) beim Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungsübereinkommen) abgegangen wird;
b) beim Erwerb des Eigentums aufgrund eines Erbteilungsübereinkommens, wenn alle land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke des Erblassers oder dessen sämtliche Miteigentumsanteile an solchen Grundstücken ungeteilt auf eine mit ihm in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandte Person oder den Ehegatten oder eingetragenen Partner übergehen, sowie beim damit im Zusammenhang stehenden Erwerb einer Dienstbarkeit der Wohnung für den Ehegatten oder eingetragenen Partner oder die Kinder des Erblassers;
c) beim Rechtserwerb zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern, zwischen Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder zwischen Verschwägerten in gerader Linie, wenn der Übergeber alle seine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke oder alle seine Miteigentumsanteile an solchen Grundstücken ungeteilt in das Eigentum einer Person überträgt oder ihr in Bestand gibt, sowie beim damit im Zusammenhang stehenden Erwerb einer Dienstbarkeit der Wohnung für den Übergeber oder dessen Ehegatten oder eingetragenen Partner oder Kinder;
d) beim Rechtserwerb an Grundstücken oder Grundstücksteilen mit einer Fläche von höchstens 300 m² sowie an Grundstücken oder Grundstücksteilen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind, in allen Fällen jedoch nur dann, wenn das Grundstück oder der Grundstücksteil an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt und der bereits vorhandene Grundbesitz des Erwerbers in diesem Bereich noch nicht unter Anwendung dieser Bestimmung über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht vergrößert wurde;
e) beim Rechtserwerb durch den Landeskulturfonds oder den Tiroler Bodenfonds, wenn der Rechtserwerb der Erfüllung der Aufgaben dieser Fonds dient;
f) beim Rechtserwerb durch eine Gemeinde, wenn der Rechtserwerb unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung der der Gemeinde obliegenden Aufgaben benötigt wird und das betreffende Grundstück im Gebiet dieser Gemeinde liegt;
g) beim Rechtserwerb durch den Bund oder das Land Tirol, wenn der Rechtserwerb unmittelbar der Erfüllung der dem Erwerber gesetzlich obliegenden Aufgaben dient.
§6
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung nach §4 ist, soweit in den Abs2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen
a) der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,
b) der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und
c) der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen
nicht widerspricht.
(2) Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Abs1 lita und b genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.
(3)-(9) […]
§7
Besondere Versagungsgründe
(1) Im Sinn der im §6 Abs1 genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach §4 insbesondere dann zu versagen, wenn
a) die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet ist,
b) die durch ein Agrarverfahren erzielte günstige Agrarstruktur beeinträchtigt wird,
c) die Gegenleistung für das zu erwerbende Recht den ortsüblichen Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt um mehr als 30 v. H. übersteigt,
d) der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt im Sinn des §2 Abs5 ist und zumindest ein Interessent im Sinn des §2 Abs6 vorhanden ist.
(2) […]
§7a
Interessentenregelung
(1) Wenn der Erwerber nicht Landwirt im Sinn des §2 Abs5 ist, hat die Grundverkehrsbehörde der Gemeinde, in deren Gebiet die den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, die jedenfalls folgende Angaben enthalten muss:
a) die Art des Rechtsgeschäftes,
b) den ortsüblichen Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt für das zu erwerbende Recht,
c) die Bezeichnung des (der) den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstückes(e) durch Angabe von Grundstücksnummer, Katastralgemeinde, Flächenausmaß und Benützungsart,
d) die Anmeldefrist,
e) den Hinweis, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Grundverkehrsbehörde ihr Interesse am Erwerb des (der) Grundstückes(e), das (die) den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildet(en), schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann.
Der Bürgermeister hat die Kundmachung unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde zu veranlassen.
(2) Die Anmeldefrist beträgt vier Wochen und beginnt mit der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde. Nach dem Ablauf von vier Wochen hat die Gemeinde die mit dem Anschlagsvermerk versehene Kundmachung der Grundverkehrsbehörde zu übermitteln.
(3) Die Grundverkehrsbehörde hat die Kundmachung gleichzeitig mit der Übermittlung nach Abs1 an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde anzuschlagen sowie dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen.
(4) Gleichzeitig mit der Anmeldung sind die Voraussetzungen für die Interessenteneigenschaft im Sinn des §2 Abs6 glaubhaft zu machen und ist die verbindliche Erklärung abzugeben, sich zur Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts zu verpflichten, sowie anzugeben, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist. Wenn der Interessent noch nicht Landwirt im Sinn des §2 Abs5 lita ist, muss die Anmeldung auch die Angaben und Nachweise nach §2 Abs5 litb umfassen. Mit der fristgerechten Anmeldung erlangt der Interessent die Stellung einer Partei gemäß §8 AVG im weiteren Verfahren. Die Anmeldung hat die Wirkung eines verbindlichen Angebotes gegenüber dem Veräußerer bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der die Genehmigung des vorliegenden Rechtsgeschäftes versagenden grundverkehrsbehördlichen Entscheidung.
(5) Einem Landwirt im Sinn des §2 Abs5 lita ist die Interessenteneigenschaft nur dann zuzuerkennen, wenn sein Betrieb im selben Gemeindegebiet wie das (die) Grundstück(e), an dessen (deren) Erwerb er interessiert ist, liegt oder die Entfernung zwischen seinem Betrieb und diesem (diesen) Grundstück(en) nicht größer ist, als es im Hinblick auf die jeweilige Nutzungsart dieses (dieser) Grundstückes (Grundstücke) betriebswirtschaftlich vertretbar ist.
(6) Der ortsübliche Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt ist von der Grundverkehrsbehörde auf der Grundlage des Liegenschaftsbewertungsgesetzes, BGBl Nr 150/1992, zu ermitteln.
(7) Eine Entscheidung, mit der die Genehmigung nach §7 Abs1 litd versagt wird, ist dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen.
(8) Die Abs1 bis 6 und §7 Abs1 litd gelten nicht für Rechtserwerbe
a) aufgrund von Tauschverträgen, sofern sämtliche Tauschflächen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke und objektiv wertgleich sind, oder aufgrund von Realteilungsverträgen,
b) nach §4 Abs1 litb, c und d,
c) die gemäß §6 Abs2 bzw §6 Abs4 bis 8 zu genehmigen sind,
d) aufgrund einer Zwangsversteigerung bzw einer erneuten Versteigerung nach §20,
e) die allein für den Zweck erfolgen, ein landwirtschaftliches Grundstück oder einen landwirtschaftlichen Betrieb ungeteilt in eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft einzubringen, die vom bisherigen Rechtsinhaber beherrscht wird oder deren Begünstigter er ist,
f) an landwirtschaftlichen Grundstücken, die in den letzten zehn Jahren im Rahmen desselben landwirtschaftlichen Betriebes mitbewirtschaftet wurden und für den Betrieb des Pächters von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die pachtweise Bewirtschaftung durch den Landwirt, der diese Grundstücke zuletzt bewirtschaftet hat, weiterhin für die Dauer von mindestens zehn Jahren gewährleistet ist,
g) an demselben landwirtschaftlichen Grundstück und mit demselben Erwerber, denen bereits einmal nach §7 Abs1 litd die Genehmigung versagt wurde, wenn ein Rechtserwerb mit einem Landwirt, der sich im Sinn des Abs1 angemeldet hatte und dem die Interessenteneigenschaft zuerkannt worden war, aus Gründen, die von diesem Landwirt zu vertreten sind, nicht zustande gekommen ist,
h) hinsichtlich des Eigentums an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb aufgrund eines Erbteilungsübereinkommens durch mit dem Erblasser in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandte Personen oder durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner des Erblassers,
i) an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern, zwischen Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder zwischen Verschwägerten in gerader Linie.
(9) Grundstücke sind von wesentlicher Bedeutung für einen Betrieb im Sinn des Abs8 litf, wenn diese eine Fläche von mindestens 2 ha umfassen und – Almflächen nicht mit eingerechnet – mehr als ein Drittel jener landwirtschaftlichen Flächen darstellen, die der Landwirt im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes zuletzt bewirtschaftet hat, und der Landwirt überdies erklärt, das Grundstück (die Grundstücke) auch künftig im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaften zu wollen."
III. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet:
1. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht bei der Beurteilung der entscheidungswesentlichen Frage des Vorliegens der Landwirteigenschaft im Sinn des TGVG 1996 zunächst von der Legaldefinition der Bestimmung in §2 Abs5 lita leg. cit. aus, derzufolge als Landwirt gilt, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet. Die Definition nimmt – wie das Landesverwaltungsgericht Tirol zutreffend ausführt – Bezug auf den Begriff des "land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes" in §2 Abs2 TGVG 1996, worunter jede selbstständige wirtschaftliche Einheit verstanden wird, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führt weiter aus, dass zwar die Beschwerdeführerin einen großen landwirtschaftlichen Betrieb in Ettal, Deutschland, führe. Dass dieser zusammen mit Familienangehörigen bewirtschaftet wird und zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beiträgt, scheide jedoch auf Grund der Qualifikation als juristische Person aus. Begründend wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29. November 2017, LVwG-2017/11/1944-11, verwiesen, demzufolge zwar juristische Personen grundsätzlich als Landwirte im Sinn des TGVG 1996 in Betracht kämen, dies jedoch nur dann, wenn sie von einem Landwirt wirtschaftlich dominiert werden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol führt weiter dazu aus, dass daher im vorliegenden Fall dem nach außen vertretungsbefugten Abt die Landwirteigenschaft zukommen müsste, was nicht der Fall sei.
Das angeführte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol verweist auf die zur Frage der Landwirteigenschaft juristischer Personen ergangene Judikatur. So hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Landwirteigenschaft auch juristischen Personen zukommen könne (VfSlg 8069/1977), aber eine juristische Person voraussetzungsgemäß niemals unter persönlichem Arbeitseinsatz ein Grundstück bewirtschaften kann. Es komme in einem solchen Fall nur darauf an, ob jene Menschen, die die Gesellschaft wirtschaftlich dominieren, zur Selbstbewirtschaftung der Liegenschaft willens und fähig sind (VfSlg 8768/1980). Zur Frage, wann dies der Fall ist, führt der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis zum Vorarlberger Grundverkehrsgesetz aus, dass einer juristischen Person die Landwirteigenschaft nur zukomme, wenn sie von einem Landwirt wirtschaftlich dominiert wird (VwSlg 19.438 A/2016).
2. Die Beschwerde ist insoweit im Recht, als das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Beurteilung dieser Frage die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt hat: Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf das sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch die Beschwerdeführerin mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union berufen kann (zB VfSlg 19.077/2010, 19.118/2010, 19.156/2010, 19.568/2011), liegt unter anderem dann vor, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat.
3. Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).
4. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist davon ausgegangen, dass die von diesem zu juristischen Personen des Zivilrechts angeführte Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auf juristische Personen kanonischen Rechts übertragen werden könne, ohne sich mit den Unterschieden und mit den Besonderheiten juristischer Personen nach kanonischem Recht und insbesondere den Funktionsbedingungen der beschwerdeführenden Benediktinerabtei Ettal auseinanderzusetzen.
4.1. Den vom Landesverwaltungsgericht angeführten Erkenntnissen lagen jeweils juristische Personen des Zivilrechts, konkret eine Gesellschaft m.b.H. (VfSlg 8069/1977, 8768/1980) bzw eine Offene Gesellschaft (VwSlg 19.438 A/2016) zugrunde. Wie die Beschwerdeführerin ausführt, hat eine juristische Person kanonischen Rechts keine Gesellschafter, welchen Gesellschaftsanteilen zuzuordnen sind. Darüber hinaus gibt es keine vergleichbaren Bestimmungen zur Frage der Rechtsnachfolge für den Fall des Untergangs der juristischen Person. Dabei stellt die Struktur der juristischen Person kanonischen Rechts nicht nur im Hinblick auf die Entscheidungsbefugnisse, sondern auch auf die Struktur zur Förderung der verfolgten kirchlichen Zwecke einen besonderen, mit der Tätigkeit juristischer Personen des Zivilrechts, insbesondere Kapitalgesellschaften, nicht vergleichbaren Fall dar.
4.2. Zur Frage der wirtschaftlichen Dominierung kommt, wie die Beschwerde zutreffend ausführt, dem Abt als Oberen zwar die Stellung eines mit Entscheidungs- und Vertretungsbefugnissen ausgestatteten Führungsorganes zu, doch ist dieser nicht mit einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft mit maßgeblichem wirtschaftlichen Einfluss vergleichbar. Hinzu kommt, dass juristische Personen kanonischen Rechts im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften grundsätzlich nicht frei über ihr Vermögen verfügen können.
4.3. Vor diesem Hintergrund ist eine gleichheitskonforme Auslegung der Bestimmung des §2 Abs5 TGVG 1996 geboten: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen VfSlg 8069/1977 und 8768/1980 ausgesprochen, dass als (geeigneter) Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes auch eine juristische Person auftreten kann. Dabei kann diese voraussetzungsgemäß nicht mit persönlichem Arbeitseinsatz ein Grundstück bewirtschaften. Für die Beurteilung des Vorliegens der Landwirteigenschaft kommt es unter Berücksichtigung der allgemeinen Genehmigungskriterien in §6 Abs1 TGVG 1996 maßgeblich auf das Bestehen einer Nahebeziehung des Erwerbers zur Liegenschaft an. Im Gegensatz zu den angeführten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes, die für juristische Personen des Zivilrechts hinsichtlich der Landwirteigenschaft auf jene Menschen abstellen, die die Gesellschaft wirtschaftlich dominieren, ist bei juristischen Personen kanonischen Rechts auf deren strukturelle Besonderheiten Rücksicht zu nehmen. Diese ergeben sich insbesondere aus den Bestimmungen des Codex Iuris Canonici und den auf diesen fußenden ordensrechtlichen Bestimmungen. Aus diesen wird deutlich, dass Ordensgemeinschaften wie die Beschwerdeführerin als juristische Personen kanonischen Rechts auf allgemeine kirchliche Zwecke ("ora et labora [et lege]") ausgerichtet sind und dass sie nicht nur – wie juristische Personen des Zivilrechts – als bloße Wirtschaftsgemeinschaft agieren. Vielmehr lassen die kanonischen Rechtsvorschriften darauf schließen, dass die Mitglieder der Beschwerdeführerin eine Mitgliedschaft auf Lebenszeit eingehen und dass die Mitglieder unter anderem auch eine Versorgungs- und Fürsorgegemeinschaft bilden. Die Entscheidung grundsätzlicher Fragen ist dem Konventkapitel als Kollegialorgan übertragen. Die Funktion des Oberen (Abt), dem neben administrativen und seelsorgerischen Tätigkeiten auch die Leitung des gesamten wirtschaftlichen Bereichs eines Instituts obliegt, fügt sich in diese Kompetenzverteilung in der Abtei ein und ist nicht mit den Zuständigkeiten der Organe juristischer Personen des Zivilrechts vergleichbar.
4.4. Das Vorliegen der Landwirteigenschaft bzw eines landwirtschaftlichen Betriebes gemäß §2 Abs5 bzw §2 Abs2 TGVG 1996 wäre daher bei juristischen Personen kanonischen Rechts wie der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Eigenheiten der Institution und ihrer Tätigkeit bei der Anwendung des §6 Abs1 TGVG 1996 zu berücksichtigen gewesen. Wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol auf Grund seiner Judikatur davon ausgeht, dass schon wegen der Qualifikation der Beschwerdeführerin als juristische Person ein Beitrag zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie als wesentliches Kriterium nicht vorläge und daher die Landwirteigenschaft schon gemäß §2 Abs2 TGVG 1996 ausscheide, haben maßgebliche Strukturmerkmale des Lebens in einer Klostergemeinschaft, die diese als solche konstituieren, keine Berücksichtigung gefunden.
4.5. Dabei hätte das Landesverwaltungsgericht Tirol – unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen – zu prüfen gehabt, ob nicht angesichts der spezifischen inneren Struktur der Beschwerdeführerin eine Qualifikation als juristische Person, die einen „Beitrag zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie leistet“ vergleichbar wie bei entsprechenden juristischen Personen des Zivilrechts vorliegt und daher die Landwirteigenschaft schon gemäß §2 Abs2 TGVG 1996 bejaht werden müsste.
4.6. Zudem hätte das Landesverwaltungsgericht Tirol im angefochtenen Erkenntnis in Anbetracht der in §6 Abs1 TGVG 1996 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen zu berücksichtigen gehabt, dass die Beschwerdeführerin seit langem einen landwirtschaftlichen Betrieb an ihrem Standort führt. Dabei wäre zu prüfen, inwieweit die Besorgung der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch ein bestelltes Ordensmitglied mit landwirtschaftlichen Fachkenntnissen erfolgt und ob dies den Genehmigungsvoraussetzungen des §6 Abs1 TGVG 1996 gerecht wird und der landwirtschaftlichen Tätigkeit juristischer Personen gleichgehalten werden kann. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich auch nicht mit der Frage der auf dem Grundstück befindlichen Wirtschaftsgebäude auseinandergesetzt, die Teil der Legaldefinition der Landwirteigenschaft sind.
5. Indem es das Landesverwaltungsgericht Tirol verabsäumt hat, dem §2 Abs5 TGVG 1996 das dargelegte verfassungskonforme Verständnis beizumessen, wurde der Vorschrift ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt. Ausgehend von dieser verfassungswidrigen Interpretation hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im Hinblick auf den Rechtserwerb die Landwirteigenschaft gemäß §2 Abs5 TGVG 1996 rechtsirrig verneint und die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG und Art7 B-VG) verletzt.
6. Das Landesverwaltungsgericht Tirol wird im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob der Benediktinerabtei Ettal hinsichtlich ihrer Organisation und ihres Zwecks die Landwirteigenschaft im Sinn des §2 Abs5 TGVG 1996 zukommt. Vor dem Hintergrund der Besonderheiten juristischer Personen kanonischen Rechts ist davon auszugehen, dass das Rechtsgeschäft genehmigungsfähig ist. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol obliegt es in der Folge zu prüfen, ob allenfalls besondere Umstände vorliegen, die die Landwirteigenschaft der Beschwerdeführerin ausschließen.
IV. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG und Art7 B-VG) verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Person juristische, Staatskirchenrecht, Auslegung verfassungskonforme, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, Organ OrganwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E3351.2020Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023