TE Vfgh Erkenntnis 2021/3/10 V522/2020 (V522/2020-10)

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Veröffentlicht am 10.03.2021
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Index

L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art139 Abs1 Z3
EMRK Art8
Tir JagdG 2004 §1a, §38, §67
GrünvorlageV der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 08.07.2020 §1 Abs2, §2
VfGG §7 Abs1, §57 Abs1, §61a
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung jener Teile einer Verordnung zur Überwachung des Abschussplans und Grünvorlage von bestimmtem Rot- und Rehwild der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, die – entgegen einer Vorschrift des Tir JagdG 2004 – ohne Anhörung und Beschluss des Bezirksjagdbeirates zustande gekommen sind; Sachlichkeit der Bestimmungen der Verordnung soweit zusätzlich zur Lichtbilddokumentation der – mit geringem Aufwand zu erbringende – Nachweis des Erlegungsortes des erlegten Wildes, um festgelegte Schwerpunktbejagungsflächen und die Abschussplanung zu überwachen

Spruch

I. §1 Abs2 sowie die Wortfolge "und weibliche Stücke sowie Kitze des Rehwildes" in §2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zur Überwachung des Abschussplanes, Grünvorlage weiblicher Stücke sowie Kälber des Rotwildes, Grünvorlage weiblicher Stücke sowie Kitze des Rehwildes, IL-JA-23/63-2020, kundgemacht im Bote für Tirol vom 8. Juli 2020, Nr 341, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

III. Der Antrag wird abgewiesen, soweit er sich gegen die Wortfolge "am Erlegungsort" in §2 lita, §2 litc sowie die Wortfolge "mit Koordinatenangaben bzw die Karte mit eingezeichnetem Erlegungsort gem litc" in §2 lite der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zur Überwachung des Abschussplanes, Grünvorlage weiblicher Stücke sowie Kälber des Rotwildes, Grünvorlage weiblicher Stücke sowie Kitze des Rehwildes, IL-JA-23/63-2020, kundgemacht im Bote für Tirol vom 8. Juli 2020, Nr 341, richtet.

IV. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

V. Das Land Tirol ist schuldig, dem Antragsteller die mit € 1.548,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B-VG begehrt der Antragsteller, die gesamte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zur Überwachung des Abschussplanes, Grünvorlage weiblicher Stücke sowie Kälber des Rotwildes, Grünvorlage weiblicher Stücke sowie Kitze des Rehwildes, IL-JA-23/63-2020, kundgemacht im Bote für Tirol vom 8. Juli 2020, Nr 341, in eventu §1 Abs2 zur Gänze, in §2 die Wortfolge: "und weibliche Stücke sowie Kitze des Rehwildes", in §2 lita die Wortfolge: "am Erlegungsort", §2 litc zur Gänze, in §2 lite die Wortfolge: "mit Koordinatenangaben bzw die Karte mit eingezeichnetem Erlegungsort gem litc", in §6 Abs1 die Wortfolge: "und weiblicher Stücke sowie Kitze des Rehwildes" und in §6 Abs2 die Wortfolge: "bzw weiblichen Stücke sowie Kitze des Rehwildes" als gesetzwidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zur Überwachung des Abschussplanes, Grünvorlage weiblicher Stücke sowie Kälber des Rotwildes, Grünvorlage weiblicher Stücke sowie Kitze des Rehwildes, IL-JA-23/63-2020, kundgemacht im Bote für Tirol vom 8. Juli 2020, Nr 341 (im Folgenden: Grünvorlageverordnung), lautet wie folgt (die mit dem Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"§1

(1) Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Jagdbehörde I Instanz verordnet gemäß §38 Abs3 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004 idF LGBl 51/2020 (TJG 2004), nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke der adulten weiblichen Stücke sowie Kälber des Rotwildes, sowie die Führung der fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister im gesamten Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck.

(2) Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Jagdbehörde I Instanz verordnet gemäß §38 Abs4 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004 idF LGBl 51/2020 (TJG 2004), dass der Nachweis für den Abschuss sämtlicher Klassen des weiblichen Rehwildes und von dessen Kitze im gesamten Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck dadurch zu erbringen ist, dass erlegte Wildstücke vom Jagdausübungsberechtigten oder einem von diesem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten fachlich befähigten Person vorzulegen ist (Grünvorlage), sowie nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke sowie die Führung einer fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister.

§2

In allen Jagdgebieten des Bezirkes Innsbruck-Land, mit Ausnahme auf den im Gemeindegebiet Pfaffenhofen liegenden Grundflächen des Eigenjagdgebietes Klauswald (Grundstücke, welche im Bezirk Innsbruck-Land liegen), sind weibliche Stücke sowie Kälber des Rotwildes und weibliche Stücke sowie Kitze des Rehwildes nach deren Erlegung binnen zehn Tagen auf folgende Art vorzulegen:

a) Vom ganzen Wildkörper (inkl Lauscher) ist am Erlegungsort ein Lichtbild anzufertigen. Die Wildart und das Geschlecht müssen darauf eindeutig erkennbar sein.

b) Der Erleger hat beide Lauscher abzutrennen und anschließend vom Wildkörper, aus derselben Perspektive wie in lita, ein weiteres Lichtbild anzufertigen.

c) Der Erlegungsort ist vorzugsweise mittels Koordinaten (zB GPS Koordinaten der angefertigten Lichtbilder mittels Handyfunktion) festzuhalten oder auf einer Karte eindeutig einzuzeichnen.

d) Vom Jagdausübungsberechtigten bzw dessen Meldungsbevollmächtigten ist in der Abschussmeldung der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) die Vorlageperson (örtlich zuständiger Hegemeister) mit dem Vorlagedatum (Übermittlungsdatum der Daten gem lite) anzuführen.

e) Beide Lichtbilder gem lita und litb mit Koordinatenangaben bzw die Karte mit eingezeichnetem Erlegungsort gem litc sind zusammen mit der Abschussmeldungsnummer dem örtlich zuständigen Hegemeister als Vorlageorgan in elektronischer Form zu übermitteln (vorzulegen).

§3

(1) Der zuständige Hegemeister hat nach erfolgter elektronischer Übermittlung der Grünvorlagedaten gem §2 litd und Überprüfung der Plausibilität die Grünvorlage in der JAFAT zu bestätigen.

(2) Sollten Zweifel über die Echtheit oder Plausibilität der übermittelten Grünvorlagedaten bestehen, ist unverzüglich die Jagdbehörde zu verständigen.

(3) Die Grünvorlagedaten inkl Abschussmeldungsnummer sind vom zuständigen Hegemeister digital zu sammeln und nach Aufforderung durch die Jagdbehörde bzw am Ende des jeweiligen Jagdjahres gesammelt an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (bh.il.umwelt@tirol.gv.at) zu übermitteln.

§4

(1) In begründeten Ausnahmefällen, wie beispielsweise vorgesehene Tierpräparation oder gravierende mangelnde technische Ausstattung zur elektronischen Übermittlung nach §2, können vorzulegende Wildstücke nach deren Erlegung dem örtlich zuständigen Hegemeister im „grünen Zustand“ (als ganzer Wildkörper) vorgelegt werden.

(2) Der örtlich zuständige Hegemeister hat dieses erlegte Wild zu kennzeichnen und die Vorlage in der JAFAT zu protokollieren.

§5

(1) Fallwild ist gem §2 lita bis e dem örtlich zuständigen Hegemeister vorzulegen.

(2) Stark oder vollständig verwestes Fallwild ist mittels Lichtbildern zu belegen und sinngemäß nach §2 litc bis d dem zuständigen Hegemeister vorzulegen.

§6

(1) Abweichend von den Bestimmungen der §2 bis 5 hat auf den Grundflächen des Eigenjagdgebietes Klauswald (Grundstücke, welche im Bezirk Innsbruck-Land liegen) die Vorlage von erlegten weiblicher Stücke sowie Kälber des Rotwildes und weiblicher Stücke sowie Kitze des Rehwildes an eine der folgenden Vorlagepersonen im Hegebezirk Silz zu erfolgen:

Hegemeister Wilhelm Mareiler 6424 Silz, Sillesweg 13

Walter Schweigl 6421 Rietz, Heinrich-Natter-Straße 13

Franz Gallop 6422 Stams (Gemeindeamt zu den Amtsstunden)

Richard Föger 6424 Silz, Tiroler Straße 106/2

Manfred Haselwanter 6433 Haiming, Ochsengarten 9/Top 2

Harald Stigger 6425 Haiming, Alte Bundesstraße 2a

Johann Hackl 6421 Rietz, Unterdorf 37

Martin Zauner 6421 Rietz, Dorf 3

(2) Die Vorlage der erlegten weiblichen Stücke sowie Kälber des Rotwildes bzw weiblichen Stücke sowie Kitze des Rehwildes hat in frischem Zustand als Ganzes (Wildbret mit allen Bestandteilen samt Haupt) zu erfolgen.

(3) Die vorgelegten Stücke sind von den in Abs1 genannten fachlich befähigten Vorlagepersonen durch abschneiden beider „Lauscher“ sichtbar zu kennzeichnen. Weiters haben die Vorlagepersonen die vorgelegten Stücke in einer Vorlageliste, die von der Behörde zur Verfügung gestellt wird, fortlaufend einzutragen und mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. Diese Vorlageliste ist bis 31.01. eines jeden Jahres der Behörde zu übermitteln.

§7

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung gemäß §70 Abs1 Z15 Tiroler Jagdgesetz 2004 dar und sind mit einer Geldstrafe von bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.

§8

(1) Diese Verordnung wird durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck kundgemacht. Sie tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 01.04.2020, Zl IL-JA-23/59-2020 wird mit Ablauf des Tages der Kundmachung aufgehoben.

(3) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22.04.2020, Zl IL-JA-23/61-2020 wird mit Ablauf des Tages der Kundmachung aufgehoben."

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, LGBl 41/2004, idF LGBl 64/2015 lauten:

"§38 Überwachung des Abschussplanes

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat die Trophäen des Schalenwildes, bei männlichem Rot- und Rehwild zusätzlich den linken Unterkieferast, bei den Pflichttrophäenschauen des Tiroler Jägerverbandes vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch fachlich befähigte Personen anhand der vorgelegten Trophäen und Unterkiefer die Einhaltung des Abschussplanes zu überprüfen und die Trophäen sowie die Unterkiefer nach der Überprüfung dauerhaft, z. B. durch Anbohren oder Bemalen an unauffälliger Stelle, zu kennzeichnen. Diese Überprüfung kann auch stichprobenweise erfolgen.

(3) Erlegte weibliche Stücke sowie Kälber des Rotwildes sind vom Jagdausübungsberechtigten oder einem von diesem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten fachlich befähigten Person vorzulegen (Grünvorlage). Die Erlegung ist in eine Liste (Vorlageliste) einzutragen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke sowie die Führung der fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister zu erlassen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören des Bezirksjagdbeirates im Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft und einer effektiven Überwachung der Erfüllung des Abschussplanes durch Verordnung bestimmen, dass der Nachweis für den Abschuss sämtlicher oder einzelner Klassen des weiblichen Rehwildes und von dessen Kitze dadurch zu erbringen ist, dass erlegte Wildstücke vom Jagdausübungsberechtigten oder einem von diesem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten fachlich befähigten Person vorzulegen ist (Grünvorlage). Eine solche Verordnung ist für ein oder mehrere Jagdgebiete, einen oder mehrere Hegebezirke oder für den gesamten Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen. Ist die Grünvorlage angeordnet, so ist die Erlegung in eine Liste (Vorlageliste) einzutragen. In einer Verordnung, mit welcher die Grünvorlage angeordnet wird, sind nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke sowie die Führung einer fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister zu erlassen.

(5) Der Tiroler Jägerverband hat Verordnungen nach Abs4 in seinem Mitteilungsblatt bekannt zu machen; dies ist auf die Rechtswirksamkeit der Verordnungen ohne Einfluss.

[…]

§67 Bezirksjagdbeirat

(1) Bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde ist ein Bezirksjagdbeirat einzurichten. Er besteht aus sechs Mitgliedern. Dem Bezirksjagdbeirat obliegen

a) die fachliche Beratung der Bezirksverwaltungsbehörde in den Angelegenheiten der Jagd und

b) die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung nach den §§20 Abs1, 31 Abs3, 38 Abs4, 43 Abs2 sowie 52 Abs3.

Die Behörde hat dem Bezirksjagdbeirat in den Fällen der litb zur Abgabe seiner Stellungnahme eine angemessene Frist einzuräumen, die nicht kürzer als eine Woche sein darf.

(2) Dem Bezirksjagdbeirat gehören an:

a) der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer,

b) der Bezirksjägermeister,

c) zwei auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer zu bestellende Vertreter der Land- und Forstwirtschaft,

d) zwei auf Vorschlag des Tiroler Jägerverbandes zu bestellende Vertreter der Jägerschaft, von denen einer Jagdpächter und einer Berufsjäger oder Jagdaufseher sein muss.

(3) Die Mitglieder nach Abs2 litc und d sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das jeweilige Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten hat. Die Vertretung der Mitglieder nach Abs2 lita und b richtet sich nach den dafür maßgebenden Vorschriften.

(4) Die Funktionsdauer der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs2 litc und d beträgt sechs Jahre. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder (Ersatzmitglieder) bestellt worden sind. Die neuen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie am Tag nach dem Ablauf der Funktionsdauer der früheren Mitglieder (Ersatzmitglieder) ihre Tätigkeit aufnehmen können.

(5) Die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates sind von der Bezirksverwaltungsbehörde anzugeloben.

(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Bezirksjagdbeirat erlischt in den Fällen des Abs2 litc und d durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft). Der Widerruf der Bestellung ist nur zulässig, wenn die vorschlagsberechtigte Körperschaft den Widerruf verlangt. Der Verzicht ist der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. An die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes nach Abs2 litc und d tritt bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes das betreffende Ersatzmitglied. Scheidet ein solches Mitglied (Ersatzmitglied) aus, so ist für den Rest der Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(7) Vorsitzender des Bezirksjagdbeirates ist der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer (Abs2 lita), Stellvertreter des Vorsitzenden das an Lebensjahren ältere Mitglied nach Abs2 litc.

(8) Der Bezirksjagdbeirat ist nach Bedarf oder auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde, jedenfalls aber einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung des Bezirksjagdbeirates obliegt dem Vorsitzenden. Der Bezirksjagdbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Bezirksjagdbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. In dringenden Fällen können Beschlüsse auch im Weg eines schriftlichen Umlaufbeschlusses gefasst werden. An den Sitzungen des Bezirksjagdbeirates hat ein Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde mit beratender Stimme teilzunehmen.

(9) An den Sitzungen des Bezirksjagdbeirates des Bezirkes Lienz hat, soweit erforderlich, ein Vertreter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Verwaltung des Nationalparks Hohe Tauern zuständigen Organisationseinheit mit beratender Stimme teilzunehmen.

(10) Der Bezirksjagdbeirat kann die Beiziehung sonstiger Auskunftspersonen mit einfacher Mehrheit beschließen.

(11) Die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates und, soweit diese in Vertretung von Mitgliedern tätig werden, ihre Ersatzmitglieder haben gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes sowie auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Höhe dieser Vergütung ist von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen.

(12) Für die Befangenheit der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bezirksjagdbeirates gilt §7 Abs1 AVG sinngemäß.

(13) Die Landesregierung hat für die Bezirksjagdbeiräte durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, die Festsetzung der Tagesordnung sowie über die Aufnahme von Niederschriften und über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen zu enthalten hat.

(14) Die Kanzleigeschäfte des Bezirksjagdbeirates sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Der Antragsteller legt seine Bedenken wie folgt dar (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"I. Sachverhalt:

Der Antragsteller ist österreichischer Staatsbürger und aufgrund vertraglicher Vereinbarung Pächter und Jagdausübungsberechtigter der mit Bescheid der BH Innsbruck konstituierten Jagdgenossenschaft Axams. Die Jagdgenossenschaft Axams befindet sich im Sprengel der BH Innsbruck, welche für die (gegenständlichen) jagdrechtlichen Belange des Antragstellers sachlich wie örtlich zuständig ist. Zur Gewährleistung der Durchführung einer ordnungsgemäßen, effektiven und weidgerechten Jagdwirtschaft werden dem Antragsteller als Jagdausübungsberechtigten von Gesetzes wegen umfassende Rechtspflichten auferlegt. So ist der Antragsteller gemäß §§37 ff Tiroler Jagdgesetz 2004 unter anderem zur Einhaltung eines von der Bezirksverwaltungsbehörde vorgegebenen Abschussplans verpflichtet, dessen Nichteinhaltung mit Verwaltungsstrafe sanktioniert ist.

Der Antragsteller ist seinen gesetzlichen Pflichten stets nachgekommen und führt ein dem Tiroler Jagdgesetz entsprechendes Jagdrevier. Im Jagdrevier des Antragstellers ist es im Beobachtungszeitraum bzw in den letzten Jahren nachweislich zu keinerlei Problemen (wie etwa Verbiss- oder sonstiger Schäden oder Zweifel an den gemeldeten Abschüssen) gekommen. Dementsprechend bestand für das Jagdrevier des Antragstellers in den letzten Jahren auch keine Grünvorlagepflicht, weil es schlichtweg keine Probleme mit dem Nachweis betreffend der erlegten Wildstücke im Revier des Antragstellers gegeben hat. […]

Die Situation für den Antragsteller als Jagdausübungsberechtigten ist nunmehr jene, dass er neben den ohnehin bereits stringenten Vorgaben des behördlichen Abschussplans zusätzlich die (überzogenen!) Vorgaben der Verordnung vom 8.7.2020, GZ IL-JA-23/63-2020, einhalten muss. Im Falle der Nichteinhalt drohen dem Antragsteller verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen, welche von Geldstrafen bis zum Entzug der Jagdberechtigung reichen. Die Einhaltung des Abschussplans in Kombination mit der Verordnung vom 8.7.2020, GZ IL-JA-23/63-2020 ist dem Antragsteller unzumutbar. Die Verordnung selbst ist in mehrerlei Hinsicht nicht vom Gesetz gedeckt und verletzt die Rechtssphäre des Antragstellers. […]

III. Zur Antragslegitimation:

1. Der Antragsteller ist – wie bereits darauf hingewiesen – Pächter und Jagdausübungsberechtigter der Genossenschaftsjagd Axams. Als Jagdausübungsberechtigter ist der Antragsteller bereits gemäß §37 b Abs8 TJG 2004 verpflichtet, jeden Abschuss der Bezirksverwaltungsbehörde binnen 10 Tagen zu melden. Weiters ist er gem. §38 Abs3 TJG 2004 verpflichtet, die erlegten weiblichen Stücke sowie Kälber des Rotwildes der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten fachlich befähigten Person vorzulegen (Grünvorlage). Für den Fall, dass die Behörde eine Verordnung gemäß §38 Abs4 TJG 2004 erlässt (Grünvorlage hinsichtlich weiblichen Rehwildes), ist der Antragsteller auch hinsichtlich des weiblichen Rehwildes und dessen Kitzen zur Grünvorlage verpflichtet.

Mit der gegenständlichen Verordnung verordnet nunmehr die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gemäß §38 Abs3 und 4 TJG 2004 (zusammengefasst) ua die Grünvorlage für sämtliche Klassen des weiblichen Rehwildes und dessen Kitzen im gesamten Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, sowie nähere Bestimmungen zur Grünvorlage (sowohl hinsichtlich der weiblichen Stücke des Rotwildes, als auch hinsichtlich der weiblichen Stücke des Rehwildes). Dem Antragsteller wird von der Behörde sohin eine (weitere) konkrete Handlungspflicht auferlegt, die ihn in seiner Eigenschaft als Jagdausübungsberechtigten und Revierpächter belastet und welche ihn in seiner Jagdausübung beschränkt. Durch diese umfassenden, aber keinesfalls notwendigen Vorlage- und Nachweispflichten, wird der Antragsteller nachteilig in seiner rechtlich geschützten Sphäre, nur im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen derart restriktiven Pflichten unterworfen zu werden, beeinträchtigt. Überdies entspricht die Verordnung nicht dem Gesetz, wodurch die Rechtssphäre des Antragstellers nicht nur beeinträchtigt, sondern auch verletzt wird.

2. Daraus ergibt sich die Legitimation des Antragstellers zur Stellung des gegenständlichen Antrags, wobei zur Begründung der Antragslegitimation und zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf die Ausführungen unter Punkt IV. ('Darlegung der Bedenken') verwiesen wird.

[…] Die angefochtene Verordnung der BH Innsbruck richtet sich direkt an den Antragsteller in seiner Eigenschaft als Jagdausübungsberechtigter und erlegt diesem umfassende Verpflichtungen auf, weshalb dieser Adressat der angefochtenen Verordnung ist (VfSlg 11.461/1987).

2.2. Es liegt ein nachteiliger Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers vor. Nach der Rechtsprechung des VfGH belastet eine Abschusskontrollverordnung – wie die gegenständliche – stets den Pächter bzw Jagdausübungsberechtigten, nämlich durch die Verpflichtung zur Vorlage des erlegten Wildstücks. Allein in dieser Rechtspflicht manifestiert sich eine den Jagdausübungsberechtigten unmittelbar treffende Rechtswirkung der Verordnung (VfSlg 11.461/1987; vgl auch Holzinger/Hiesel, Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts I4 [2015] 81, E144).

Zudem werden durch die angefochtene Verordnung (ohne gesetzliche Grundlage) Handlungspflichten verordnet, welche nach ihrer Art dem Antragsteller weder zumutbar noch für die Herstellung einer ordnungsgemäßen Jagdwirtschaft tatsächlich notwendig sind (siehe hiezu unter Punkt IV.). Der Antragsteller muss somit infolge der angefochtenen Verordnung Verpflichtungen erfüllen, welche nicht vom Gesetz gedeckt sind bzw von der Behörde nicht hätten verordnet werden dürfen. Darüber hinaus hat es die Behörde unterlassen eine entsprechende Grundlagenforschung hinsichtlich der Notwendigkeit der gegenständlichen Verordnung für das Revier des Antragstellers durchzuführen. Dies führt nunmehr zu der für das Jagdrevier des Antragstellers einerseits nicht rechtfertigbaren Pflicht, auch für das Rehwild und dessen Kitze eine Grünvorlage zu tätigen. Andererseits zu der ebenfalls nicht zumutbaren Pflicht (sowohl für die weiblichen Stücke des Rotwildes und dessen Kälber als auch für das Rehwild und dessen Kitzen) eine Grünvorlage in der von der Behörde verordneten Art und Weise durchzuführen (zB Durchführung einer GPS-Koordination zum Nachweis des erlegten Stückes, etc.). Die Verordnung greift daher in das rechtlich geschützte Interesse des Antragstellers ein, nur solchen Handlungspflichten unterworfen zu werden, die auch eine gesetzliche Deckung finden.

2.3. Zudem ist die angefochtene Verordnung geeignet unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers einzugreifen. Der Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsteller ist seiner Art und seines Ausmaßes eindeutig bestimmt, da es weder eine Konkretisierung durch eine andere Norm braucht, noch ein Akt der Vollziehung notwendig ist, damit die angefochtene Verordnung auf den Antragsteller angewendet werden kann. Bereits die angefochtene Verordnung selbst verpflichtet den Antragsteller die Grünvorlage auf das Rehwild zu erbringen sowie sonstige Nachweispflichten zur Dokumentation des erlegten Wildstückes sowohl für das weibliche Rotwild und dessen Kälber als auch für das Rehwild und dessen Kitzen durch-zuführen (Anfertigung von Lichtbilder, GPS-Standortermittlung, etc.). Der Antragsteller ist von den rechtlichen Folgewirkungen der angefochtenen Verordnung auch aktuell und nicht bloß potentiell betroffen, da die Verordnung in Kraft ist und dieser jederzeit (bei Zuwiderhandeln gegen die Normvorgaben) mit einer Verwaltungsstrafe rechnen muss (VfSlg 18.774/2009).

2.4. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH kann ein Individualantrag nur dann gestellt werden, wenn ein anderer Weg zum VfGH zur Geltendmachung von verfassungsrechtlichen Bedenken nicht möglich, oder dem Antragsteller im Einzelfall unzumutbar ist. Nach der Judikatur ist ein solcher Umweg gerade dann unzumutbar, wenn der Antragsteller erst ein Straferkenntnis provozieren müsste, um im Wege Anfechtung des Straferkenntnisses zum VfGH zu gelangen (VfSlg 20.191/2017 uva.). Nachdem gemäß §7 der oben angeführten Verordnung Zuwiderhandlungen zu Verwaltungsübertretung gemäß §70 Abs1 Z15 TJG 2004 erklärt und diese mit einer Geldstrafe von bis zu € 6.000,– zu bestrafen sind, ist es dem Antragsteller jedenfalls unzumutbar rechtsbrüchig zu werden, um einen Strafbescheid zu provozieren, und auf diesem Wege seine Bedenken an den VfGH heranzutragen. Somit bleibt dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg als jener, den gegenständlichen Antrag nach Art139 Abs1 Z3 B-VG zu stellen. Auch diese Voraussetzung der Antragslegitimation ist somit erfüllt. […]

IV. Darlegung der Bedenken:

A. Verstoß gegen das Legalitätsprinzip nach Art18 B-VG:

Die angefochtene Verordnung ist im Sinne des Art18 Abs2 B-VG gesetzes- und somit auch verfassungswidrig. Dies aus folgenden Gründen: […]

Im Falle einer beabsichtigten Verordnung zur Grünvorlage des weiblichen Rehwildes, hat die Behörde daher den Bezirksjagdbeirat zu hören, wobei sie diesem im Sinne des §67 Abs1 litb TJG 2004 eine Stellungnahmefrist von zumindest einer Woche einzuräumen hat. Der Bezirksbeirat fasst seine Beschlüsse gemäß §67 Abs8 TJG mit einfacher Mehrheit; in dringenden Fällen kann auch ein Umlaufbeschluss gefasst werden.

Im gegenständlichen Fall wurde §1 Abs2 der Verordnung, in welchem die Grünvorlage sämtlicher Klassen des weiblichen Rotwildes und dessen Kitzen vorgeschrieben wurde, jedoch ohne die gesetzlich vorgesehene Anhörung des Bezirksjagdbeirates erlassen. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat auch nie eine Frist zur Abgabe der Stellungnahme eingeräumt.

Am 29.05.2020 fand in der Landwirtschaftskammer Tirol eine Sitzung des Bezirksbeirates statt, bei welcher unter dem Tagesordnungspunt 2.) auch die damals geltende Grünvorlage (alt!) des Rehwildes (Verordnung zu IL-JA-23/61-2020) und deren Aufwand thematisiert wurde.

Bereits an dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die nunmehr bekämpfte Verordnung (GZ IL-JA-23/63-2020) jedoch nicht Gegenstand der Sitzung des Bezirksbeirates vom 29.05.2020 war. In dieser Sitzung wurde von den Behördenvertretern zu keiner Zeit thematisiert, dass behördenseits die Absicht besteht auch eine generelle (bezirksweite) Grünvorlage für das Rehwild und dessen Kitze anzuordnen.

Der Bezirksjägermeister für Innsbruck Land, ************** erklärte, dass er eine Grünvorlage aufgrund der vorliegenden Zahlen als nicht notwendig erachte. Konkrete Problemfälle sollten aufgezeigt und (nur) hier eine Grünvorlage vorgeschrieben werden. Auch ****************** (weiteres Mitglied des Bezirksjagdbeirates) machte den Vorschlag, dass (lediglich) bei Jagdgebieten mit weniger als 60 od. 70% Abschusserfüllung bis Ende November eine Grünvorlage im Dezember stattfinden solle.

Der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erklärte, dass (offensichtlich aufgrund des hohen Aufwandes) angedacht ist, die Grünvorlage in Zukunft digital abzuwickeln, wobei die BH Innsbruck bis zur technischen Umsetzung in der JAFAT eine gesonderte Verordnung mit der Möglichkeit der digitalen Grünvorlage einführen könnte. Hiezu wäre aber noch die rechtliche Grundlage abzuklären. Die Teilnehmer der Sitzung vereinbarten sodann die weitere Vorgehensweise, nämlich, dass das Mitglied *********** mit der Abt. Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht in Kontakt treten soll und die rechtliche Grundlage für eine dahingehende Abänderung abklären soll (Sitzungsprotokoll vom 29.05.2020). Hingegen wurde die generelle Grünvorlagenpflicht von der Behörde nicht angesprochen. Dementsprechend war der Bezirksjagdbeirat auch nicht in das Verordnungserlassungsverfahren eingebunden. Ganz im Gegenteil hat die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die gegenständliche Verordnung zu IL-JA-23/63-2020 ohne die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung des Bezirksbeirates erlassen und damit eine wesentliche Voraussetzung zum rechtsgültigen Zustandekommen der Verordnung völlig außer Acht gelassen.

1.2. Aufgrund der völligen Übergehung der gesetzlich vorgesehenen Anhörung des Bezirksjagdbeirates sind die Entscheidungsgrundlagen der verordnungserlassenden Behörde unzureichend. Bei einer dem Gesetz entsprechenden Anhörung hätte der Jagdbeirat insbesondere darauf hinweisen können, dass – wie auch in der Besprechung zur Vorgängerverordnung vom 29.05.2020 erörtert wurde – eine Grünvorlage für alle Klassen des Rehwildes im gesamten Sprengel des Bezirkes zur Zielerreichung des Gesetzes in keinster Weise notwendig ist und eine Grünvorlage 'für konkrete Problemfälle', sohin für einzelne Jagdgebiete völlig ausreicht, um die Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft und einer effektiven Überwachung der Erfüllung der Abschusspläne zu erfüllen.

Der Bezirksjagdbeirat hätte insbesondere auch zu bedenken geben können, dass ein Generalverdacht gegen alle Jagdausübungsberechtigten im Sprengel der BH Innsbruck nicht zusteht und insbesondere bei jenen Jagdgebieten, in welchen der Abschussplan erfüllt wird oder keine übermäßigen Verbissschäden vorliegen und eine Grünvorlage der weiblichen Stücke des Rehwildes und dessen Kitzen nicht zur Erfüllung der Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft und einer effektiven Überwachung notwendig ist.

Bereits die fehlende, gesetzlich jedoch vorgesehene Anhörung des Bezirksjagdbeirates führt zur Gesetzeswidrigkeit der Verordnung, soweit diese aufgrund §38 (4) TJG erlassen wurde. Die Verordnung entspricht somit hinsichtlich §1 Abs2 und deshalb in Hinblick auf das gesamte Rehwild und dessen Kitzen (§2; §6 Abs1 und 2) nicht dem Gesetz, das Legalitätsprinzip nach Art18 B-VG ist verletzt und die Verordnung ist diesbezüglich zu beheben.

2. Mit §1 Abs2 der angefochten Verordnung verordnet die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Jagdbehörde 1. Instanz gem. §38 Abs4 TJG 2004, dass der Nachweis für den Abschuss sämtlicher Klassen des weiblichen Rehwildes und von dessen Kitze im gesamten Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu erbringen ist.

Die Behörde schöpft daher den gesetzlich eingeräumten Spielraum maximal aus, wird doch die Grünvorlage für den Abschuss sämtlicher Klassen des weiblichen Rehwildes und von dessen Kitzen und im gesamten Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vorgeschrieben.

Wie sich aus der Regierungsvorlage zu LGBl 64/2015 ergibt, dient die im §38 Abs3, 4 u. 5 TJG vorgesehene Grünvorlage von erlegtem Wild als Kontrollinstrument des Abschussplanes (siehe RV 161 BlgLT XVI GP, 16).Bis zur Novelle des TJG war die Voraussetzung für eine Grünvorlage ein vermehrtes Auftreten von Wildschäden.

Diese Voraussetzung ist im Zuge der Novelle des §38 TJG durch LGBl 64/2015 entfallen. An dessen Stelle wurde die Grünvorlage bei weiblichen Stücken sowie bei Kälbern des Rotwildes von vornherein gesetzlich vorgeschrieben. Dazu ergänzend wurde die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt, im Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft oder einer effektiven Überwachung der Erfüllung des Abschussplanes, die Grünvorlage auch für sämtliche oder einzelne Klassen des weiblichen Rehwildes und dessen Kitzen mit Verordnung anzuordnen (Abs4).

Wie der oben genannten Regierungsvorlage zu LGBl 64/2015 zu entnehmen ist, wurde der Bezirksverwaltungsbehörde dabei bei der Ablegung der angeführten Interessen ein Spielraum im Sinne des Art130 Abs3 B-VG (Ermessen) eingeräumt. Ausdrücklich wurde in der Regierungsvorlage jedoch darauf hingewiesen, dass die Grünvorlage zusätzlich nicht frei, also völlig losgelöst von den Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft oder einer effektiven Überwachung der Erfüllung des Abschussplanes verordnet werden darf.

Im gegenständlichen Fall hat die Bezirksverwaltungsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen jedoch weit überschritten und kann nicht davon die Rede sein, dass die gegenständliche Grünvorlage für sämtliche Klassen des weiblichen Rehwildes und von dessen Kitzen im gesamten Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (!) ausschließlich im Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft oder einer effektiven Überwachung des Abschussplanes verordnet wurde.

Durch die genannte Regierungsvorlage wird impliziert, dass die Behörde nur bei Vorliegen von entsprechenden Tatsachen, aus denen sich zumindest der Verdacht der nicht ordnungsgemäßen Durchführung der Jagdwirtschaft ergibt, eine (generelle) Grünvorlage für das Rehwild und dessen Kitze anordnen darf. Das vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen setzt voraus, dass die Behörde entsprechende Ermittlungsschritte setzt, um den Bedarf einer derartigen Maßnahme, wie der gegenwärtig verordneten, zu erforschen. Zudem hat die Behörde vor Erlassung der Verordnung eine Interessensabwägung durchzuführen, welche darauf abzielt die Interessen an einer geordneten und effizienten Jagdausübung und die Interessen des Jagdausübungsberechtigten einander gegenüber zu stellen und zu bewerten. Nur auf Grundlage dieser Interessensabwägung darf die Behörde letztlich ihr Ermessen ausüben. Der Gesetzgeber verlangt von der Behörde somit eine effektive Grundlagenforschung, ob und welche Maßnahmen im Hinblick auf die einzelnen Jagdreviere gesetzt werden. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn die Verordnung für alle Jagdreviere gleichermaßen gelten soll. Es ist also in der Sphäre der Behörde gelegen die Grundlagen zu erheben, welche eine derartig restriktive und umfassende Grünvorlage auch für das Rehwild und dessen Kitze rechtfertigt. Genau dies hat die Behörde unterlassen.

Weder wurden die Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft von sachverständiger Seite her festgestellt, noch liegen de facto Tatsachen vor, welche den Schluss zulassen, dass im gesamten örtlichen Wirkungsbereich der BH Innsbruck die Erfüllung des Abschussplans durch die verordneten Maßnahmen (siehe hiezu auch Pkt. III.3.) zu überprüfen wäre. Auch die vom Gesetzgeber verlangte Interessensabwägung hat die Behörde unterlassen. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck basiert weder auf diesbezügliche wissenschaftliche Daten noch auf einer erhöhten Verbissmeldung oder einer konkret vermuteten Nicht- oder Falschmeldung von Abschüssen und erscheint daher wilkürlich. Es ist nicht ansatzmäßig erkennbar, aufgrund welcher konkreten Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft oder aufgrund welcher Umstände eine effektiven Überwachung der Erfüllung des Abschussplanes die Grünvorlage für sämtliche Klassen des weiblichen Rehwildes und dessen Kitzen im ganzen Sprengel der BH Innsbruck notwendig machen würden.

Dass die Jagdausübungsberechtigten ohnehin – sohin auch ohne verordnete Grünvorlage - gemäß §37b Abs8 TJG 2004 zur Meldung eines jeden Abschusses verpflichtet sind und daher ohnehin ein umfassendes Kontrollinstrument vorliegt sei nur der Vollständigkeit halber noch einmal erwähnt.

Alle Jagdausübungsberechtigten unter einen Generalverdacht zu stellen und deren Abschussmeldungen anzuzweifeln steht der Behörde ohne konkrete Verdachtsmomente jedoch nicht zu. Hätte der Landesgesetzgeber eine generelle Grünvorlage auch bei weiblichen Stücken des Rehwildes generell für notwendig erachtet, hätte der Landesgesetzgeber dies bereits in Gesetzesform geregelt. Bereits die Vorgabe, dass die Grünvorlage beim weiblichen Rehwild aber nur nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates und nur für den Fall, dass diese Verordnung im Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft oder einer effektiven Überwachung des Abschussplanes notwendig ist, erlassen werden kann, belegt, dass eine solche Verordnung nur in Ausnahmefällen und nur im gerade noch ausreichenden Ausmaß zur Erreichung der Zielsetzung erfolgen darf.

Im gegenständlichen Fall findet sich jedoch im gesamten Verordnungsakt keine nachvollziehbare Begründung, weshalb die verordnete Grünvorlage für alle Klassen des weiblichen Rehwildes und dessen Kitzen im gesamten Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck notwendig sein soll, um die Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft oder einer effektiven Überwachung des Abschussplanes zu wahren.

Die Verordnung der Grünvorlage hinsichtlich des Rehwildes war daher nicht nur überschießend und damit außerhalb des Ermessensspielraums, sondern erfolgte völlig losgelöst von den konkreten Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft oder einer effektiven Überwachung des Abschussplanes und damit gesetzwidrig.

2.1. Hätte die Behörde – wie vom Gesetzgeber gefordert – eine entsprechende Grundlagenforschung sowie eine Interessensabwägung durchgeführt, wäre sie zur Feststellung gelangt, dass keinesfalls in sämtlichen der 134 (!) von der Verordnung umfassten Jagdgebiete (vor denselben Hintergründen!) die Notwendigkeit einer Grünvorlage für das Rehwild und dessen Kitze besteht.

Hiezu seien zwei Beispiele angeführt:

• Im Jagdrevier des Antragstellers ist es im Beobachtungszeitraum nachweislich zu keinerlei Verbissspuren oder Wildschäden durch Rehwild gekommen. Darüber hinaus wurde für das Jagdrevier des Antragstellers in den letzten Jahren auch keine Grünvorlagepflicht angeordnet, weil es keine Probleme mit dem Nachweis betreffend der erlegten Wildstücke im Revier des Antragstellers gegeben hat.

Trotzdem wurden dem Antragsteller durch die angefochtene Verordnung eine umfassende Grünvorlage für das Rehwild und dessen Kitze vorgeschrieben. Für das Revier des Antragstellers war die die Erlassung der gegenständlichen Verordnung aufgrund der genannten Gründe aber jedenfalls nicht notwendig, sondern überschießend.

• Darüber hinaus gibt es im örtlichen Geltungsbereich der Verordnung mehrere Hochgebirgsreviere (zB Jagdrevier Steinkasern im Voldertal). Derartige Reviere haben bedingt durch ihre geo- und topografischen Gegebenheiten (Höhe, keine bis geringe Waldfläche, Fels, steile Abhänge, etc.) nur sehr wenig Rehwild, wodurch auch der Abschuss nur in äußerst geringen Mengen erfolgt. Die Abschusspläne geben hier maximal ein bis zwei Stücke pro Saison vor. In diesen Revieren gibt es (nach der alten Rechtslage!) überhaupt keinen Verbiss bzw kommt eine solcher aufgrund der geringen Rehwildzahl so gut wie nie vor. Deshalb ist eine derart restriktive Grünvorlage – wie verordnet – gerade auch für diese Reviere ebenfalls nicht notwendig, sondern überschießend.

2.2. Bei der angefochtenen Verordnung der BH Innsbruck handelt es sich um eine Durchführungsverordnung einer Verwaltungsbehörde. Nach Art18 Abs2 B-VG ist die Verwaltungsbehörde befugt innerhalb ihres Wirkungskreises solche Verordnungen zu erlassen. Zwingende Voraussetzungen hiefür ist es allerdings, dass diese Durchführungsverordnungen im (einfachen) Gesetz Deckung finden müssen. Die Behörde darf also nicht mehr regeln als vom Gesetzgeber vorgesehen und sie darf keine Regelung erlassen, welche gegen den Inhalt des Gesetzes verstößt. Im Falle des Gegenteils ist die Verordnung rechtswidrig und zu beheben. Genau dies liegt gegenständlich allerdings vor, was die genannten Gründe (Punkt III.1; III.2.) belegen.

2.3. Die pauschale Anordnung einer Grünvorlage für das weibliche Rehwild und dessen Kitze für 134 (!) Bezirksjagdreviere vor denselben, fadenscheinigen Hintergründen verstößt aber nicht nur gegen das Legalitätsprinzip, sondern ist überdies unsachlich. Nach der Rechtsprechung des VfGH muss jede normative Regelung verhältnismäßig sein, darf den Normunterworfenen also keine Rechtspflichten ohne sachlich gerechtfertigten Grund auferlegen. Jede Regelung muss dementsprechend geeignet, erforderlich und angemessen sein, das vom Normgeber verfolgte Ziel zu erreichen. Diesem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hat jede Norm bei sonstiger Verfassungswidrigkeit zu folgen. Nach der Rechtsprechung des VwGH (zB VwSlg 14.157 A/1994; 15.742 A/2001) leitet sich daraus ein die gesamte staatliche Verwaltung bindender Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ab.

Wie bereits ausgeführt wurde, entspricht die Verordnung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gleich mehrfach nicht, da die Regelung im Hinblick auf die Herstellung einer ordnungsgemäßen und effektiven Jagdwirtschaft schlichtweg nicht notwendig und deshalb überschießend ist (Punkt IV.2.1; IV.2.2.). Auch hat die Behörde das ihr vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen über Gebühr beansprucht und ist ihren Ermittlungspflichten, welche vor Verordnungserlassung bestanden hätten, nicht nachgekommen. All diese Gründe sprechen gegen die Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Verordnung.

Für den Fall, dass nicht bereits die gesamte Verordnung an Rechtswidrigkeit leidet und zu beheben ist, ist jedenfalls der gesamte §1 Abs2 sowie die Wortfolge 'und weibliche Stücke sowie Kitze des Rehwildes' in §2 der Verordnung der BH Innsbruck vom 8.7.2020, GZ IL-JA-23/63-2020, zu beheben.

3. Gesetzeswidrig, weil unverhältnismäßig, ist die Verordnung auch dahingehend, als der Jagdausübungsberechtigte laut §2 litc der Verordnung den Erlegungsort vorzugsweise mittels Koordinaten (zum Beispiel GPS-Koordinaten der angefertigten Lichtbilder mittels Handyfunktion) festzuhalten oder auf einer Karte eindeutig einzuzeichnen hat. […]

Hinsichtlich der bereits im Gesetz verankerten Grünvorlage (Rotwild), bzw für die Verordnete Grünvorlage hinsichtlich des Rehwildes kann die Behörde lediglich hinsichtlich der nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke (sowie die Führung einer fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister) eine entsprechende Verordnung erlassen.

Die mit der gegenständlich bekämpften Verordnung angeordnete Bekanntgabe des Erlegungsortes vorzugsweise mittels Koordinaten (zum Beispiel GPS-Koordinaten der angefertigten Lichtbilder mittels Handyfunktion) oder durch Einzeichnen auf einer Karte stellt jedoch weder eine nähere Bestimmung über die Art der Vorlage, noch der Vorlagefrist oder der Kennzeichnung der Wildstücke dar und ist von §38 TJG nicht gedeckt. Dies betrifft sowohl die Vorlage des Rot- als auch des Rehwildes.

Es ist darüber hinaus nicht ansatzmäßig nachvollziehbar, weshalb die Bekanntgabe der exakten Koordinaten des Erlegungsortes dem Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft oder einer effektiven Überwachung der Einhaltung des Abschussplanes entsprechen könnten.

Es darf nicht übersehen werden, dass der Jagdausübungsberechtigte ohnehin für das jeweilige Jagdgebiet (!) die Abschussmeldungen (§37b Abs8 TJG 2004) abzugeben und auch die die Grünvorlage an sich vorzunehmen hat (hinsichtlich des Rehwildes bei entsprechend gesetzmäßiger Verordnung). Weshalb der exakte Erlegungsort mittels Bekanntgabe der GPS-Koordinaten oder durch Einzeichnung des genauen Erlegungsortes auf einer Karte den jagdlichen Interessen dienen soll, ist weder nachvollziehbar noch in irgendeiner Weise begründet.

Tatsächlich maßt sich die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit diesem Verordnungspunkt eine Überwachungs- und Kontrollfunktion an, die nicht vom Gesetz gedeckt und damit gesetzeswidrig ist.

4. Gemäß §2 Abs1 lita) der bekämpften Verordnung ist vom ganzen Wildkörper (inkl Lauscher) am Erlegungsort ein Lichtbild anzufertigen.

In diesem Zusammenhang wird auf die obigen Ausführungen zu Punkt IV.3. dieses Antrages verwiesen. Auch die Bestimmung, dass vom Wildkörper am Erlegungsort ein Lichtbild anzufertigen ist, stellt weder eine nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist oder die Kennzeichnung der Wildstücke dar und ist vom Gesetz nicht ansatzmäßig gedeckt.

Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Jagdausübungsberechtigte ohnehin für das jeweilige Jagdgebiet (!) die Abschussmeldungen (§37b Abs8 TJG) abzugeben und auch die Grünvorlage an sich vorzunehmen hat (hinsichtlich des Rehwildes bei entsprechend gesetzmäßiger Verordnung). Weshalb ein Lichtbild am Erlegungsort dem Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft oder einer effektiven Überwachung der Einhaltung des Abschussplanes entsprechen könnten, ist nicht nachvollziehbar.

Sollte eine Grünvorlage durch Übermittlung eines Lichtbildes möglich sein, reichen jedenfalls die Lichtbilder des Wildkörpers (vor und nach Entfernung der Lauscher) – unabhängig vom Ort der Anfertigung dieses Bildes – aus, um einen entsprechenden Nachweis der Erlegung des Wildes zu erbringen. Auch mit der Bestimmung ein Lichtbild des Wildkörpers am Erlegungsort anzufertigen, verlässt die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck sohin den gesetzlichen Boden.

Auch aus diese

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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