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L9270 Kinder- und Jugendhilfe, Kinder- und JugendwohlfahrtNorm
B-VG Art12 Abs1 Z1Leitsatz
Abweisung einer Klage der Landeshauptstadt Klagenfurt gegen das Land Kärnten betreffend die Tragung der Kosten für den Einsatz von Sozialpädagogen in Time-out-Gruppen von Schulen; Arbeit der Sozialpädagogen dient der Unterstützung des Unterrichts von Kindern sowie der Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe und ist von der Kostentragungsregelung des Krnt Kinder- und JugendhilfeG erfasstSpruch
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin ist schuldig, dem Land Kärnten zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 3.206,76 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Klage und Vorverfahren
1. Gestützt auf Art137 B-VG, begehrt die Klägerin, das Land Kärnten schuldig zu erkennen, der Klägerin den Betrag von € 113.338,28 samt
4 % Zinsen (jährlich) aus € 48.189,90 seit 23. Mai 2019,
4 % Zinsen (jährlich) aus € 9.637,98 seit 23. Juni 2019,
4 % Zinsen (jährlich) aus € 9.637,98 seit 23. Juli 2019,
4 % Zinsen (jährlich) aus € 9.637,98 seit 23. August 2019,
4 % Zinsen (jährlich) aus € 9.637,98 seit 23. September 2019,
4 % Zinsen (jährlich) aus € 9.637,98 seit 23. Oktober 2019,
4 % Zinsen (jährlich) aus € 9.637,98 seit 23. November 2019,
4 % Zinsen (jährlich) aus € 7.320,46 seit 23. Dezember 2019,
sowie den Ersatz der Prozesskosten zuhanden ihrer Rechtsvertreterin binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Darüber hinaus beantragt die Klägerin, der Verfassungsgerich