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L9270 Kinder- und Jugendhilfe, Kinder- und JugendwohlfahrtNorm
B-VG Art12 Abs1 Z1Leitsatz
Abweisung einer Klage der Landeshauptstadt Klagenfurt gegen das Land Kärnten betreffend die Tragung der Kosten für den Einsatz von Sozialpädagogen in Time-out-Gruppen von Schulen; Arbeit der Sozialpädagogen dient der Unterstützung des Unterrichts von Kindern sowie der Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe und ist von der Kostentragungsregelung des Krnt Kinder- und JugendhilfeG erfasstRechtssatz
Das Krnt Kinder- und JugendhilfeG (K-KJHG) enthält keine ausdrückliche Vorschrift, die auf den Einsatz von Sozialpädagogen im Schulunterricht Bezug nimmt. Zwar bestimmt §21 Abs4 Z2 litb leg cit, dass Schulsozialarbeit als Beratung und Förderung von Schülern in Abstimmung mit der Schulverwaltung und dem Schulerhalter zu den sozialen Diensten iSd K-KJHG rechnet. Der Einsatz von Sozialpädagogen im Unterricht wird in dieser Regelung allerdings nicht ausdrücklich angeführt.
Das Krnt SchulG (K-SchG) enthält ebenfalls keine ausdrücklichen Regelungen zum Einsatz von Sozialpädagogen im Schulunterricht. Zwar sieht das K-SchG vor, dass - neben der Beistellung der erforderlichen Lehrer durch das Land (vgl §3 Abs1 K-SchG) - die Beistellung von Erziehern für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen oder sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen für den Freizeitbereich ganztägiger Schulformen - abgesehen von bestimmten Beträgen, die das Land zu überweisen hat - dem gesetzlichen Schulerhalter obliegt (vgl §3 Abs2 K-SchG). Eine explizite Regelung für den Einsatz von Sozialpädagogen im Schulunterricht ist jedoch im K-SchG nicht vorgesehen.
Kostentragungsregelungen haben den Vorgaben des §2 F-VG zu entsprechen, der deren Regelungsinhalt und Anwendungsgrenzen bestimmt. §2 F-VG bestimmt, dass der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt, tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. §2 F-VG ermächtigt den zuständigen Gesetzgeber, sowohl Kosten von der die Aufgabe besorgenden Gebietskörperschaft auf andere abz