RS Vfgh 2021/6/24 V18/2019 ua (V18-19/2019-15)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2021
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z6
B-VG Art148i Abs2
Vlbg RaumplanungsG 1996 §2 Abs3, §3, §14
Flächenwidmungsplan der Stadt Dornbirn vom 05.02.2015
Flächenwidmungsplan der Stadt Dornbirn idF der 174. Änderung vom 13.10.2016
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 148i heute
  2. B-VG Art. 148i gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 148i gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  4. B-VG Art. 148i gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 148i gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Änderungen von Flächenwidmungsplänen der Stadt Dornbirn mangels ausreichender Grundlagenforschung; keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Umwidmung einer – direkt an ein Wohngebiet angrenzenden – Fläche in Baufläche-Betriebsgebiet hinsichtlich der das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigung

Rechtssatz

Die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn, beschlossen von der Stadtvertretung Dornbirn am 05.02.2015, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 12.03.2015, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 19.03. bis 13.04.2015, soweit sie sich auf die Grundstücke Nr 21239, 21240, 21242 und 21243, alle KG 92001 Dornbirn, bezieht, und die 174. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn, beschlossen von der Stadtvertretung der Stadt Dornbirn am 13.10.2016, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 30.11.2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 19.12.2016 bis 03.01.2017, soweit sie sich auf die Grundstücke Nr 21240 und 21243, beide KG 92001 Dornbirn, bezieht, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Nach stRsp des VfGH zum Raumplanungsrecht kommt den gesetzlichen Planungszielen besondere Bedeutung zu. Auf den Raumordnungsgesetzen beruhende Vollzugsakte haben sich daher an diesen Planungszielen auszurichten. Eines dieser Planungsziele ist in §2 Abs3 Vbg RaumplanungsG 1996 (Vbg RPG) geregelt, wonach (siehe heute litj) Gebiete und Flächen für Wohnen, Arbeiten, Freizeit, Einkauf und sonstige Nutzungen einander so zuzuordnen sind, dass Belästigungen möglichst vermieden werden. Gemäß §3 Vbg RPG sind bei der Raumplanung alle berührten Interessen unter Berücksichtigung der in §2 legcit angeführten Ziele so gegeneinander abzuwägen, dass sie dem Gesamtwohl der Bevölkerung am besten entspricht. Die Planung ist zudem unter möglichster Schonung des Privateigentums durchzuführen.

Im Hinblick auf das Planungsziel nach §2 Abs3 lith (nunmehr litj) Vbg RPG, wonach Nutzungen einander so zuzuordnen sind, dass Belästigungen möglichst vermieden werden, ist die Umwidmung einer Fläche in Baufläche-Betriebsgebiet (Kategorie I oder II), die direkt an eine Fläche angrenzt, die als Baufläche-Wohngebiet gewidmet ist, in der Regel nicht zulässig (heranrückende Wohnbebauung). Ob ein Trennstreifen (etwa ein Grünpuffer und/oder eine Verkehrsfläche) geeignet ist, dem besagten Planungsziel zu entsprechen, ist eine Frage des Einzelfalles und bedarf einer gründlichen Erforschung und einer nachvollziehbaren aktenmäßigen Darstellung (vgl etwa VfSlg 16032/2000 zu einem ca 30 Meter breiten Grünlandgebiet zwischen einem Betriebs- und einem Wohngebiet).

Insbesondere unter Bedachtnahme auf die geschilderten gesetzlichen Planungsziele und die zitierte Rechtsprechung bestünde somit ein erhöhter Bedarf des Verordnungsgebers, sich damit auseinanderzusetzen, warum mit den angefochtenen Änderungen des Flächenwidmungsplanes bestimmte Grundstücke sukzessive in Baufläche-Betriebsgebiet - Kategorie II umgewidmet wurden, obwohl sie - abgesehen vom geschilderten Grünpuffer samt Verkehrsfläche - direkt neben einem größeren Wohngebiet liegen. Es hätte also eine vertiefende Auseinandersetzung des Verordnungsgebers betreffend mögliche Nutzungskonflikte und wechselseitige Beeinträchtigungen der konkurrierenden Widmungen erfolgen müssen, zumal im Betriebsgebiet - Kategorie II vorwiegend Betriebe zu situieren sind, die wesentliche Störungen für die Umgebung verursachen können. Eine solche Auseinandersetzung ist aber nicht in ausreichendem Ausmaß geschehen.

Zwar mag es sein, dass in Projektgenehmigungsverfahren noch zusätzlich Belästigungen der Nachbarn zu berücksichtigen sind; dies ändert jedoch nichts daran, dass derartige Widmungskategorien iSv §2 Abs3 Vbg RPG aufeinander abzustimmen sind, zumal die Frage, ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, gerade unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen ist (§8 Abs1 Vbg BauG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Widmung, Nachbarrechte, Volksanwaltschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V18.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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