Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §62 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/15/0131 B 18. Mai 2022 RS 2Stammrechtssatz
Die unrichtige Bezeichnung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich seines Datums und der Geschäftszahl begründet dann eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit des Erkenntnisses, die jederzeit berichtigt werden hätte können, wenn aus der Entscheidung insgesamt offenkundig ist, welcher Bescheid ihr zugrunde liegt (vgl. etwa VwGH 16.11.2017, Ra 2017/07/0076; 24.10.2016, Ro 2014/17/0065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023140024.L01Im RIS seit
27.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023